{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00300_2026-04-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225799&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c2302d5c3434b4784a44992b1cb8b0ee"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:52", "Num": [" VB.2025.00300"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2025.00300"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2025.00300"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2025.00300"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligungen von Eheleuten aus dem Kosovo, die 62 bzw. 60 Jahre alt sind und sich seit 28 Jahren in der Schweiz aufhalten, wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit.] Aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer k\u00f6nnen sie sich auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gesch\u00fctzte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (E. 2.2). Die Beschwerdef\u00fchrenden bezogen von 1998 bis 2011 und ab 2015 ununterbrochen Sozialhilfe. Der Sozialhilfebezug ist erheblich und dauerhaft. Per 1. Oktober 2025 konnten sie sich von der Sozialhilfe l\u00f6sen, dies jedoch nur durch Zusprechung von Geldern der Hilflosenentsch\u00e4digung und Erg\u00e4nzungsleistungen, welchen gem\u00e4ss Rechtsprechung  vorliegend der Charakter von Sozialhilfeleistungen zukommt. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erf\u00fcllt und es besteht eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr den Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (E. 2.2). Die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Nichtverl\u00e4ngerung ist ebenfalls gewahrt: Die Beschwerdef\u00fchrenden mussten w\u00e4hrend ihrer Anwesenheit von 28 Jahren in der Schweiz rund 24 Jahre von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden. Der Beschwerdef\u00fchrer war nur rund 3 Jahre auf dem ersten Arbeitsmarkt besch\u00e4ftigt. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat in der Schweiz nie gearbeitet. Trotz ihrer dokumentierten gesundheitlichen Leiden w\u00e4re es ihnen m\u00f6glich und zumutbar gewesen, ihre vorhandene Arbeitskraft angemessen auszusch\u00f6pfen, was sie jedoch nicht gemacht haben. Der langj\u00e4hrige Sozialhilfebezug ist (zumindest teilweise) verschuldet (E. 3.2 und E. 3.3). Das \u00f6ffentliche Interesse an der Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligungen \u00fcberwiegt die privaten Interessen am Verbleib: Beruflich und sozial haben sich die Beschwerdef\u00fchrenden in der Schweiz nur mangelhaft integriert. Trotz der langen Aufenthaltsdauer besteht keine tiefe Verwurzelung in der Schweiz. Demgegen\u00fcber verbrachten sie die erste Lebensh\u00e4lfte im Kosovo, pflegen Kontakt zu dort lebenden Verwandten und sind weiterhinsozial mit der Heimat verbunden. Die beruflichen Aussichten im Kosovo sind gering und die AHV-Rente ist bescheiden. Es ist ihnen aber zumutbar, auf die (finanzielle Unterst\u00fctzung) ihrer hier lebenden Verwandten zur\u00fcckzugreifen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die medizinische Versorgung ist gew\u00e4hrleistet (E. 3.4.1 und 3.4.2).\r\rAbweisung der Beschwerde/Gutheissung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:52", "Checksum": "1813b110c82c7627822fb78ed4ac2d7c"}