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VB.2025.00303
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Februar 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2024 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 20 Monaten vom 6. November 2022 bis und mit 5. Februar 2024 sowie vom 1. April 2025 bis und mit 30. August 2025 den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien mit Ausnahme der Kategorien G und M. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 9. Januar 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Festlegung der Entzugsdauer auf 18 Monate. Mit Entscheid vom 14. April 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. III. Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 15. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Festlegung der Entzugsdauer auf 18 Monate sowie eine Parteientschädigung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. Mai 2025 auf eine Vernehmlassung. Schliesslich reichte das Strassenverkehrsamt am 2. Dezember 2025 die Akten ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung, weshalb der Entscheid einzelrichterlich zu fällen ist. 2. 2.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 6. November 2022 fuhr der Beschwerdeführer gleichentags um 03.58 Uhr den Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 auf der Autobahn A1L in Richtung Flughafen. Bei Kilometer 2.900 im Baustellenbereich mit einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h konnte die Polizeipatrouille beobachten, wie der Beschwerdeführer massiv beschleunigte und diverse waghalsige Manöver fuhr, teils mit zu geringem seitlichem Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmenden. Die Höchstgeschwindigkeiten des Beschwerdeführers betrugen dabei mindestens 120 km/h. Bei der anschliessenden Kontrolle wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Fahrt in angetrunkenem Zustand (1,5 ‰) unterwegs war. Vorgängig zu diesem Vorfall kollidierte der Beschwerdeführer in der Stadt Zürich gleichentags mit dem Heck seines Fahrzeugs mit einer Baustellenabschrankung und entfernte sich von der Unfallstelle, ohne seiner Meldepflicht nachzukommen; dies im Wissen um seinen vorgängigen Alkoholkonsum. 2.2 Aufgrund dieser Vorfälle wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2024 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall sowie wegen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 3ter des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG (Geschwindigkeit), Art. 34 Abs. 4 SVG (Abstand), Art. 35 Abs. 1 SVG (Linksüberholgebot) und Art. 35 Abs. 3 SVG (Rücksicht auf überholte Fahrzeuge) schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Gestützt darauf entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis des Beschwerdeführers wie einleitend erwähnt für 20 Monate. 3. Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Diese Pflicht kann dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 23). Gemäss der Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.2 je mit weiteren Hinweisen). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet die beantragte Reduktion des Führerausweisentzugs um 2 Monate damit, dass lediglich die kurzfristig gefahrene Nettogeschwindigkeit von 124 km/h den Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsverletzung erfülle. Bei korrekter Betrachtung würde ein Abstand beim Hintereinanderfahren von 0,43 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 58 km/h in keinem Fall zu einer Verurteilung wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung führen; ebenso wenig das Rechtsüberholen und das Wiedereinbiegen mit einem Abstand von wiederum 0,4 Sekunden – letzteres insbesondere auch mit Rücksicht auf die höhere Geschwindigkeit als das überholte Fahrzeug. Die übrigen Delikte seien lediglich Vergehen gewesen. Es gelte auch im Administrativverfahren analog das Asperationsprinzip. Sodann habe sich der Beschwerdeführer abgesehen von diesem Ereignis im November 2022 nie etwas zu Schulden kommen lassen. Einem weitergehenden Führerausweisentzug würde keine erzieherische Wirkung zukommen. 4.2 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen, wenn durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu 12 Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter SVG) ausgesprochen wurde (Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG). 4.3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (Art. 90 Abs. 3ter SVG). 4.4 Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer darf dabei von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen und anders als unter dem früheren Recht nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.6). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.1). Zudem ist bei der Festlegung der Entzugsdauer das strafrechtliche Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) analog anzuwenden, wenn eine Person durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Entzugsgründe erfüllt (BGE 124 II 39 E. 3a; VGr, 5. Dezember 2022, VB.2022.00114, E. 5.1; 21. Februar 2018, VB.2017.00674, E. 3.6). 4.5 Die Mindestfreiheitsstrafe für die vom Beschwerdeführer erwirkte qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln beträgt grundsätzlich ein Jahr. Das Strafgericht hat in Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG, welcher eine mildere Strafe bei gutem automobilistischem Leumund ermöglicht, eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie eine Geldstrafe angeordnet und somit die grundsätzlich geltende Mindestfreiheitsstrafe nur geringfügig unterschritten. Administrativrechtlich ist sodann der Führerausweis grundsätzlich für zwei Jahre zu entziehen. Diese Mindestentzugsdauer darf nur unterschritten werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr nach Art. 90 Abs. 3ter SVG ausgesprochen wurde, jedoch auch dann maximal um 12 Monate. In Anbetracht dessen, dass das Strafgericht die Mindestfreiheitsstrafe um lediglich einen Monat unterschritt, erscheint die administrativrechtliche Unterschreitung von 4 Monaten mit dem Strafurteil im Einklang, wenn nicht sogar – verglichen mit dem Strafurteil – noch etwas milder. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer durch die gefahrene Geschwindigkeit nicht nur eine schwere vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln erwirkt, sondern durch das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine weitere schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen hat, dies noch dazu in einem Baustellenbereich, sowie unter Berücksichtigung der weiteren Fahrmanöver – welche insbesondere aufgrund der Geschwindigkeit sowie des angetrunkenen Zustands mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration eine weitere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verursacht haben – ist die verfügte Entzugsdauer von 20 Monaten nicht zu beanstanden. Dabei ist unbeachtlich, dass eine Abstandsunterschreitung bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 58 km/h sowie Rechtsüberholen und Wiedereinbiegen grundsätzlich "nur" Vergehen darstellen würden, ist der Beschwerdeführer doch vorliegend gerade deutlich schneller sowie in qualifiziert angetrunkenem Zustand gefahren, wodurch sich das Gefahrenpotenzial dieser Handlungen deutlich erhöht hat. Dies hat auch der Strafrichter im Urteilsdispositiv so berücksichtigt. Dem automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers wurde sodann bereits Rechnung getragen, indem nur gestützt auf diesen überhaupt die privilegierten Bestimmungen zur Unterschreitung der Mindestentzugsdauer Anwendung fanden. Dass der Führerausweisentzug sodann keine weitere erzieherische und präventive Wirkung mehr entfalten könnte, ist des Weiteren nicht ersichtlich. 5. Damit ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen. Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |