{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00305_2025-11-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225485&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d7b52a71bb50041290a397c2732c247b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.11.2025  VB.2025.00305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.11.2025  VB.2025.00305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.11.2025  VB.2025.00305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Anrechnung Ersatzmassnahmen auf die Strafe; bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 StGB; Arbeits- und Wohnexternat. Die anstelle der Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen der Meldepflicht sowie der Ausweis- und Schriftensperre sind in analoger Anwendung von Art. 51 StGB auf die zu verb\u00fcssende Freiheitsstrafe anzurechnen (E. 2.1). Da keine massiven Einschr\u00e4nkungen in der Lebensgestaltung vorlagen und auch die kurzfristige Herausgabe der Ausweise f\u00fcr Erledigungen, welche deren Vorlage bedingten, nicht verweigert wurde, ist die Anrechnung der Anzahl Tage, an welchen sich der Beschwerdef\u00fchrer effektiv durch pers\u00f6nliches Erscheinen zu melden hatte, durch die Vollzugsbeh\u00f6rde nicht rechtsverletzend (E. 3). Es liegen keine Gr\u00fcnde vor, welche eine ausserordentliche bedingte Entlassung im Sinn von Art. 84 Abs. 4 StGB rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung muss diese die Ausnahme bleiben (E. 4.4.). Der f\u00fcr ein grossz\u00fcgigeres Verst\u00e4ndnis der aussergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde pl\u00e4dierenden Lehre ist nicht zu folgen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass weniger hohe Anforderungen an die aussergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde zu stellen seien, wenn der verb\u00fcsste Strafteil n\u00e4her an zwei Drittel der Strafe r\u00fcckt (E. 4.7). Der Wortlaut von Art. 77a Abs. 3 StGB kn\u00fcpft f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Strafvollzugs in Form des Wohn- und Arbeitsexternats daran, dass sich der Gefangene im Arbeitsexternat bew\u00e4hrt hat. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aber eine verurteilte Person, die lange in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft war, die M\u00f6glichkeit haben, die (Rest-)Strafe direkt in Form des Arbeits- und Wohnexternats zu verb\u00fcssen, wenn sie daf\u00fcr die Voraussetzungen erf\u00fcllt (E. 5.5). Weil der Beschwerdef\u00fchrer seiner Mitwirkungspflicht bez\u00fcglich Nachweise zu seiner Arbeits- und Wohnsituation bisher insoweit ungen\u00fcgend nachkam, durfte die Vorinstanz den verweigerten Eintritt ins Wohn- und Arbeitsexternat jedoch sch\u00fctzen (E. 5.7). Die Vollzugsbeh\u00f6rde hat zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungenf\u00fcr das Wohn- und Arbeitsexternat erf\u00fcllt sind (E. 5.8). Gew\u00e4hrung UP/URB (E. 6.2).\r\rAbweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:14", "Checksum": "008a47a47c9874b7156485b4d30ef4a1"}