{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00306_2025-06-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225112&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "72e99e95e3ca01207047aac56b82e685"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.06.2025  VB.2025.00306"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.06.2025  VB.2025.00306"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.06.2025  VB.2025.00306"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung (Wiederaufnahme von VB.2022.249) | Wiederaufnahme nach R\u00fcckweisung durch Bundesgericht. Vorliegend gelangte das Bundesgericht in seinem Entscheid zum Schluss, der Nachweis einer hinreichenden Pr\u00fcfung der m\u00f6glichen L\u00e4rmschutzmassnahmen im Sinn von Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV sei nicht erbracht. Zwar seien verschiedene Massnahmen zur Optimierung des L\u00e4rmschutzes vorgesehen und f\u00e4nden sich in den Unterlagen Argumente daf\u00fcr. Jedoch erschliesse sich nicht, welche Massnahmen dar\u00fcber hinaus gepr\u00fcft und weshalb diese verworfen worden seien. So sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb l\u00e4rmempfindliche R\u00e4ume an der am st\u00e4rksten mit L\u00e4rm belasteten Fassade geplant seien und weshalb das Geb\u00e4ude nicht noch weiter von der Strasse zur\u00fcckversetzt worden sei. Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Sache zur weiteren Pr\u00fcfung des Bauvorhabens im Sinn der Erw\u00e4gungen an das Verwaltungsgericht zur\u00fcck (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht ist nicht die geeignete Instanz, um diese Fragen fachlicher Natur zu beantworten bzw. diesbez\u00fcglich erg\u00e4nzende Sachverhaltsabkl\u00e4rungen zu treffen. Zumal das Verwaltungsgericht in Verfahren betreffend Baubewilligungen als zweite Gerichtsinstanz entscheidet, ist es Aufgabe des Baurekursgerichts als Vorinstanz, den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu ermitteln Eine R\u00fcckweisung erscheint vorliegend umso mehr angezeigt, als das Baurekursgericht aufgrund seiner Zusammensetzung sowohl f\u00fcr die Sachverhaltsermittlung als auch f\u00fcr die Beantwortung der vom Bundesgericht aufgeworfenen Fragen grunds\u00e4tzlich \u00fcber das notwendige Fachwissen verf\u00fcgt. Demzufolge ist die Sache zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltsabkl\u00e4rung und weiteren Pr\u00fcfung des Bauvorhabens im Sinn der bundesgerichtlichen Erw\u00e4gungen sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 4.2).  Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:22:33", "Checksum": "f2ec0b8b048099ea932369cb8595ed8f"}