{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00311_2025-07-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225173&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "79fc35080d9c26c4d35bb48da7aff697"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00311"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.07.2025  VB.2025.00311"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.07.2025  VB.2025.00311"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.07.2025  VB.2025.00311"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Verweigerung der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA an rum\u00e4nische Staatsangeh\u00f6rige und ihr Kind im S\u00e4uglingsalter aufgrund einer bloss fingierten Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit in der Schweiz.] Vereinigung der separaten Beschwerden des Beschwerdef\u00fchrers (VB.2025.00311) und der Beschwerdef\u00fchrerinnen 1 und 2 (VB.2025.00420), da sie bei einer Gutheissung der Beschwerde des andern jeweils vom diesem ein Aufenthaltsrecht ableiten k\u00f6nnten (E. 2). Eine ausl\u00e4ndische Person verliert ihren Aufenthaltsanspruch nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA, wenn ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbr\u00e4uchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung zum Beispiel gest\u00fctzt auf eine fingierte Erwerbst\u00e4tigkeit erworben hat (E. 4.2). Die Vorinstanz hat zahlreiche Indizien erhoben, die daf\u00fcr sprechen, dass die vom Beschwerdef\u00fchrer und der Beschwerdef\u00fchrerin 1 eingereichten Arbeitsvertr\u00e4ge fingiert seien und sie sich rechtsmissbr\u00e4uchlich verhalten h\u00e4tten (E. 5.2). Die Vorinstanz t\u00e4tigte hierzu verschiedene Abkl\u00e4rungen bei der (angeblichen) Arbeitgeberin, der SVA und den Parteien selbst, recherchierte im Handelsregister und belegte ihre Schl\u00fcsse mit zahlreichen Aktenverweisen. Der Beschwerdef\u00fchrer und die Beschwerdef\u00fchrerin 1 bestreiten diese Indizien gr\u00f6sstenteils nicht. Ihr rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten ist damit rechtsgen\u00fcglich erstellt, womit sie keine Arbeitnehmer im Sinn des FZA sind und ihnen unter diesem Titel kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt (E. 5.3-5.6). Die mittlerweile (angeblich) neu aufgenommene Arbeitst\u00e4tigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin 1 \u00e4ndert hieran nichts, da diese aufgrund ihres geringen Umfangs bloss untergeordnet und unwesentlich ist und der Beschwerdef\u00fchrerin 1 daher keine Arbeitnehmereigenschaft einr\u00e4umt (E. 5.7). Die wenige Monate alte Beschwerdef\u00fchrerin 2 teilt das ausl\u00e4nderrechtliche Schicksal ihrer Eltern (E. 6.1). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:23:10", "Checksum": "209e455e639e64bd82424de80e4fa616"}