{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00312_2025-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225219&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9afe8515d651bf5415032f43a73eeb4d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00312"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00312"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00312"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00312"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug) | Aufenthaltsbewilligungen (Familiennachzug)  [Der Beschwerdef\u00fchrer hat die Nachzugsfristen f\u00fcr seine beiden S\u00f6hne verpasst. Er macht geltend, dass er in Serbien keine Betreuungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr seine S\u00f6hne habe, zumal die Grosseltern selbst betreuungsbed\u00fcrftig seien.] Ein Familiennachzug nach Art. 43 und Art. 47 AIG setzt voraus, dass die gesetzlichen Nachzugsfristen eingehalten werden. Diese dienen der Steuerung der Zuwanderung und der fr\u00fchzeitigen Integration. Nach Ablauf der Frist ist ein Nachzug nur bei wichtigen famili\u00e4ren Gr\u00fcnden zul\u00e4ssig. Die Rechtsprechung verlangt in solchen F\u00e4llen eine strenge Interessenabw\u00e4gung, wobei freiwillige, langj\u00e4hrige famili\u00e4re Trennungen regelm\u00e4ssig gegen ein \u00fcberwiegendes Nachzugsinteresse sprechen (E.2.2). Ein nachtr\u00e4glicher Familiennachzug nach Ablauf der Nachzugsfrist gem\u00e4ss Art. 47 AIG ist nur bei Vorliegen wichtiger famili\u00e4rer Gr\u00fcnde zul\u00e4ssig. Eine freiwillige, \u00fcber Jahre aufrechterhaltene Trennung der Familie spricht grunds\u00e4tzlich gegen ein \u00fcberwiegendes Interesse am Nachzug. Der Umstand, dass die Betreuung der Kinder bis zur Ausreise der Mutter gew\u00e4hrleistet war, begr\u00fcndet allein keinen wichtigen famili\u00e4ren Grund. Eine R\u00fcckkehr der Kinder ist nicht unzumutbar, wenn keine objektiven Hindernisse oder eine konkrete Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls belegt wird. Das Kindeswohl muss im Einzelfall ber\u00fccksichtigt werden, rechtfertigt jedoch nicht automatisch eine Ausnahme von der Nachzugsfrist (E.2.3). Die Behauptung, die Ehefrau habe die Pflege ihrer kranken Eltern \u00fcbernommen, wird aufgrund fehlender und unzureichender medizinischer Nachweise als nicht glaubhaft bewertet. Die bereits erfolgte Einschulung und die Integration der Kinder in der Schweiz schaffen keinen Anspruch auf nachtr\u00e4glichen Nachzug, da die eigenm\u00e4chtige Verlagerung des Lebensmittelpunkts keine verbindlichen Fakten f\u00fcr die Bewilligungsbeh\u00f6rden schafft. Die famili\u00e4re Trennung beruht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Familie und nicht auf staatlichenMassnahmen. Eine R\u00fcckkehr nach Serbien und die Pflege des Familienlebens dort werden als zumutbar angesehen (E.2.4).\r\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:23:39", "Checksum": "810617568af1f54f22e69f4b64d794d4"}