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Geschäftsnummer: VB.2025.00322  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.07.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Ersatzvornahme (Baumpflege)


Im Rahmen einer Ersatzvornahme liess die Gemeinde einen Bericht über den Zustand der Bäume auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers anfertigen und liess anschliessend gestützt auf diesen Bericht eine Buche auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers auf fünf Meter einkürzen, wobei sie die Kosten der Ersatzvornahme dem Beschwerdeführer auferlegte (Sachverhalt Ziff. I). Das Statthalteramt hiess den hiergegen erhobenen Rekurs teilweise gut und auferlegte die Kosten der Erstellung des Berichts der Gemeinde. Demgegenüber bestätigte es die Kostenauflage für die Baumpflegemassnahmen in Höhe von Fr. 9'919.20 (Sachverhalt Ziff. II). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Rechtmässigkeit dieser Kostenauflage bzw. der ihr zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügung (vgl. E. 3.1). Dabei war unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob von der streitgegenständlichen Buche eine Gefahr ausging, welcher lediglich mit ihrer Fällung oder Einkürzung auf fünf Meter begegnet werden konnte (E. 3.3). Die vom Beschwerdeführer angerufenen beiden Privatgutachter vermögen durch die differenzierte Darstellung ihrer eigenen Einschätzungen und ihre substanziierte Auseinandersetzung mit den weitgehend unbegründeten Feststellungen und Empfehlungen im von der Gemeinde eingeholten Bericht erhebliche Zweifel an diesem zu wecken. Die Frage, welche Baumpflegemassnahmen zur Gefahrenabwehr innert welchen Zeitraums als mildestes Mittel zur Anwendung hätten kommen sollen, kann bei dieser Aktenlage nicht geklärt werden. Der Sachverhalt wurde ungenügend abgeklärt (E. 3.6). Angesichts der gegensätzlichen Aussagen der auf beiden Seiten beteiligten Fachpersonen erweist es sich als unumgänglich, zusätzliche Abklärungen unter Beizug einer neutralen Fachperson durchzuführen (E. 3.8). Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das Statthalteramt.
 
Stichworte:
BAUM
BAUMPFLEGE
ERSATZVORNAHME
ERSATZVORNAHMEKOSTEN
EXPERTENFRAGE
GUTACHTEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP
VOLLSTRECKUNG
VOLLSTRECKUNGSVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
§ 226 Abs. I PBG
§ 228 Abs. I PBG
§ 240 Abs. I PBG
Art./§ 18 Abs. I POLG
§ 30 Abs. I VRG
§ 31 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2025.00322

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Juli 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

 

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Stadt Winterthur,

vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Ersatzvornahme (Baumpflege),

hat sich ergeben:

I.  

A. B ist Alleineigentümerin und ihr Vater A ist alleiniger Nutzniesser des Grundstücks Kat.-Nr. 01, D-Strasse 02, in Winterthur. Am 15. März 2022 nahm der Baumexperte E im Auftrag von Stadtgrün Winterthur von der Strasse aus einen Augenschein der auf dem Grundstück befindlichen Bäume vor. Dabei kam er zum Schluss, einzelne grosse Bäume auf dem Grundstück wiesen gravierende und eindeutig erkennbare Sicherheitsmängel auf. Im Rahmen der nachfolgenden schriftlichen Korrespondenz teilte Stadtgrün Winterthur A am 23. Mai 2022 mit, sein Fall werde der Stadtpolizei Winterthur übergeben.

B. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 forderte die Stadtpolizei A auf, ihr bis am 11. November 2022 einen vollständigen, das komplette Grundstück betreffenden Bericht eines Baumgutachters, dass vom Grundstück an der D-Strasse 02 keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgehe, zuzustellen. Gleichentags bat die Stadtpolizei B um die Zustellung einer allfälligen Vollmacht betreffend die Übertragung ihrer Pflichten in dieser Angelegenheit auf A. A reichte die betreffende Vollmacht am 11. November 2022 ein, erklärte, die Baumpflegearbeiten seien in Auftrag gegeben, und bat betreffend den verlangten Bericht um eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2022, welche ihm am 29. November 2022 gewährt wurde. Am 9. Januar 2023 reichte A ein Kurzschreiben des Baumpflegespezialisten F vom 30. Dezember 2022 ein, gemäss welchem zurzeit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Hängende Starkäste in den Baumkronen über dem öffentlichen Grund seien entfernt worden. Dabei verwies F auf seine Stellungnahme vom 7. Dezember 2022. Diese reichte A nicht ein.

C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 verpflichtete der Kommandant der Stadtpolizei A, innert 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen vollständigen, das komplette Grundstück betreffenden Bericht eines Baumgutachters anfertigen zu lassen oder, sofern ein solcher bereits bestehe, diesen der Stadtpolizei zukommen zu lassen (Dispositivziffer 1). Überdies wurde A verpflichtet, die aufgrund des Berichts des Baumgutachters fälligen Baumpflegemassnahmen innert weiteren 14 Tagen fachmännisch ausführen zu lassen, insbesondere die Totäste und abgestorbenen Bäume zu entfernen, die nötigen Kronensicherungen anbringen zu lassen und Kronenentlastungsschnitte durchzuführen oder die Bäume wenn nötig zu fällen, um die Sicherheit von Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern auf der D-Strasse und der G-Strasse zu gewährleisten (Dispositivziffer 2). Komme A dieser Pflicht nicht innert Frist nach, werde die Stadt Winterthur an seiner Stelle und auf seine Kosten einen das komplette Grundstück betreffenden Bericht eines Baumgutachters anfertigen lassen und im Anschluss die gefährdenden Bäume, Äste bzw. Kronenteile entfernen oder durch Dritte entfernen lassen und, wo nötig, Kronensicherungen anbringen lassen (Ersatzvornahme, Dispositivziffer 3). Einem allfälligen Begehren um Neubeurteilung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 5).

D. Am 20. Januar 2023 teilte A der Stadtpolizei mit, er habe das verlangte Gutachten am 11. Januar 2023 bereits zugestellt. Die Stadtpolizei antwortete ihm am 25. Januar 2023, das eingereichte Kurzschreiben genüge den Anforderungen nicht.

E. Mit Verfügung des Kommandanten der Stadtpolizei vom 2. Februar 2023 betreffend Ersatzvornahme wurde die H AG mit der Anfertigung eines vollständigen, das komplette Grundstück betreffenden Berichts beauftragt (Dispositivziffern 1–2). Die entstehenden Kosten würden A nach Abschluss der Arbeiten mittels separater Verfügung vollständig in Rechnung gestellt (Dispositivziffer 3).

Die H AG führte am 15. Februar 2023 die Untersuchung auf dem Grundstück durch und erstattete am 17. Februar 2023 ihr Gutachten. Dabei empfahl sie diverse Massnahmen mit Priorität 2 (Ausführung bis spätestens in 8 bis 12 Wochen) und zwei Massnahmen mit Priorität 1 (Ausführung innerhalb einer Woche), namentlich die Fällung einer Buche (Fagus sylvatica, Baum Nr. 5) und einer Lärche (Larix decidua, Baum Nr. 15).

F. Mit Verfügung des Kommandanten der Stadtpolizei vom 22. Februar 2022 (richtig: 2023) betreffend Ersatzvornahme wurde die I AG damit beauftragt, die aufgrund des Gutachtens vom 17. Februar 2023 fälligen Baumpflegemassnahmen mit Priorität 1 am 8. März 2023 ausführen zu lassen (Dispositivziffern 1–2). Die entsprechenden Kosten würden A nach Abschluss der Arbeiten mittels separater Verfügung vollumfänglich in Rechnung gestellt. A habe auch dann bereits angefallene Kosten aus der eingeleiteten Ersatzvornahme zu tragen, wenn er den rechtmässigen Zustand selbst herstelle (Dispositivziffer 3). Die Kosten für die Verfügung vom 22. Februar 2023 von Fr. 100.- wurden A auferlegt (Dispositivziffer 4). Einem allfälligen Begehren um Neubeurteilung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 5). In der Beilage wurde A das Gutachten vom 17. Februar 2023 zugestellt.

G. Am Montag, 27. Februar 2023, teilte A der Stadtpolizei mit, im Gutachten vom 17. Februar 2023 seien die einzelnen Massnahmen für jeden Baum, inklusive Fällung zweier Bäume, beschrieben. Die Pflegemassnahmen würden im Laufe der Woche begonnen und die beiden Bäume würden vor dem 8. März 2023 gefällt. Am 28. Februar 2023 erhob A beim Stadtrat Winterthur "Einsprache" gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023 und beantragte, diese sei aufzuheben und die der I AG bereits in Auftrag gegebenen Arbeiten seien abzusagen.

Mit Schreiben vom 1. März 2023 forderte die Stadtpolizei A auf, ihr bis spätestens am 6. März 2023 eine Auftragsbestätigung eines Baumpflegeunternehmens zukommen zu lassen, woraus hervorgehe, dass die zwei Bäume bis am 8. März 2023 gefällt würden. Ansonsten werde die Ersatzvornahme am 8. März 2023 durchgeführt. Am 5. März 2023 teilte A der Stadtpolizei mit, das Gutachten H sei durch das Firma J überprüft worden, der entsprechende Bericht liege bei. Die Pflegemassnahmen seien in der vergangenen Woche durchgeführt worden. Gleichzeitig sei durch F eine weitere Messung von Baum Nr. 5 durchgeführt worden. Die Messung zeige einen absolut intakten Gesundheitszustand des Baums. Eine Kronensicherung sei eingebaut worden. Die Fällung von Baum Nr. 5 stehe damit ausser Frage. Der Baum Nr. 15 sei gefällt worden. Am 7. März 2023 um 13 Uhr nahm K (H AG) einen Augenschein vor Ort. In der entsprechenden Aktennotiz hielt er fest, die Sicherheit sei beim Baum Nr. 5 aktuell nicht wiederhergestellt. Der Baum müsse gefällt oder auf rund fünf Meter eingekürzt werden. Bei Baum Nr. 15 sei die Sicherheit wieder hergestellt.

H. Am 8. März 2023 um 8 Uhr trafen sich Vertreter der Stadtpolizei, A, F und K vor Ort zur Besprechung. F erklärte, Baum Nr. 5 sei gesund, er könne das Vorgehen der Stadtpolizei nicht nachvollziehen. Nach Androhung einer polizeilichen Wegweisung meldete sich F nicht mehr zu Wort. A wurde die Aktennotiz vom 7. März 2023 ausgehändigt. Da er sich mit einer Fällung des Baums Nr. 5 nicht einverstanden erklärte, kürzten die Mitarbeitenden der I AG diesen auf rund fünf Meter ein und transportierten das geschlagene Holz in der Folge weitgehend ab.

I. Mit Verfügung vom 20. März 2023 auferlegte der Kommandant der Stadtpolizei A gestützt auf die Verfügung vom 2. Februar 2023 die Kosten für die Anfertigung des vollständigen, das komplette Grundstück betreffenden Berichts durch die H AG in der Höhe von Fr. 6'347.80 (Dispositivziffern 1–2). Die Entscheidgebühr von Fr. 50.- auferlegte sie A (Dispositivziffer 3). Am 27. März 2023 erhoben A und B beim Stadtrat Winterthur "Einsprache" gegen die Verfügung vom 20. März 2023, dies unter Ergänzung der Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Februar 2023.

Mit Verfügung vom 31. März 2023 auferlegte der Kommandant der Stadtpolizei A gestützt auf die Verfügung vom 22. Februar 2023 die Kosten für die durchgeführten Baumpflegemassnahmen mit Priorität 1 in der Höhe von Fr. 9'919.20 (Dispositivziffern 1–2). Die Entscheidgebühr von Fr. 50.- auferlegte sie A (Dispositivziffer 3). Am 5. Mai 2023 erhoben A und B beim Stadtrat Winterthur "Einsprache" gegen die Verfügung vom 31. März 2023.

J. Der Stadtrat Winterthur nahm die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 22. Februar 2023, vom 20. März 2023 und vom 31. März 2023 als Begehren um Neubeurteilung entgegen. Mit Beschluss vom 21. Februar 2024 wies er die Begehren um Neubeurteilung der Verfügungen vom 22. Februar 2023 (Dispositivziffer 1), vom 20. März 2023 (Dispositivziffer 2) und vom 31. März 2023 (Dispositivziffer 3) ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- auferlegte er A und B unter solidarischer Haftung (Dispositivziffer 4).

II.  

Mit Eingabe vom 2. April 2024 erhoben A und B Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks Winterthur und beantragten die Aufhebung des Beschlusses vom 21. Februar 2024 sowie der Verfügungen vom 22. Februar 2023, vom 20. März 2023 und vom 31. März 2023. Mit Verfügung vom 8. April 2025 hiess das Statthalteramt den Rekurs teilweise gut (Dispositivziffer I). Die Dispositivziffern 2 und 4 des Beschlusses des Stadtrats vom 21. Februar 2024 wurden aufgehoben (Dispositivziffer II). Die Verfügung der Stadtpolizei vom 20. März 2023 wurde aufgehoben und die Gesamtkosten der H AG von Fr. 6'347.80 wurden der Stadt Winterthur auferlegt (Dispositivziffer III). Ansonsten wurde der Rekurs abgewiesen (Dispositivziffer IV). Die Verfahrenskosten von Fr. 3'055.60 wurden der Stadt Winterthur und den Rekurrenten je zur Hälfte auferlegt (Dispositivziffer V). Die Parteikosten wurden wettgeschlagen (Dispositivziffer VI).

III.  

A und B gelangten in der Folge mit Beschwerde vom 23. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragten, die Dispositivziffern IV, V und VI der Verfügung des Statthalteramts vom 8. April 2025 sowie die Dispositivziffern 1 und 3 des Beschlusses des Stadtrats vom 21. Februar 2024 seien aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten der Stadt Winterthur. Diese beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt erklärte am 3. Juli 2025 seinen Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung und wies darauf hin, dass bestimmte Akten unauffindbar seien. Kopien der genannten Akten wurden hierauf von den Beschwerdeführenden mit ihrer Replik vom 18. August 2025 eingereicht. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 3. September 2025 ihre Duplik. Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1  

2.1.1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Eigentums- und Besitzausübung alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten (§ 226 Abs. 1 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG, LS 700.1]). Grundstücke, Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen sind zu unterhalten. Es dürfen weder Personen noch das Eigentum Dritter gefährdet werden (§ 228 Abs. 1 PBG). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG).

2.1.2 Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist (§ 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 [PolG, LS 550.1]). Art. 23 in Verbindung mit Art. 37 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur vom 26. April 2004 verpflichten unter anderem die Grundeigentümerschaft, Bauten und Einfriedungen zu sichern sowie das private Grundstück – auch im Hinblick auf Bepflanzungen – so zu nutzen, dass der Gemeingebrauch am benachbarten öffentlichen Grund nicht beeinträchtigt wird.

2.2  

2.2.1 Kann die Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr weitergezogen werden oder kommt dem Weiterzug keine aufschiebende Wirkung zu, so kann sie durch eine Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen oder durch unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder an Sachen, die er besitzt, zwangsweise vollstreckt werden (§ 30 Abs. 1 lit. b und c VRG). Der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges muss eine entsprechende Androhung vorangehen. Dem Pflichtigen ist gleichzeitig eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen (§ 31 Abs. 1 VRG). Die Zwangsandrohung kann mit der zu vollstreckenden Anordnung verbunden oder selbständig erlassen werden (§ 31 Abs. 2 VRG). In dringlichen Fällen kann von einer Zwangsandrohung abgesehen werden (§ 31 Abs. 3 VRG).

2.2.2 Zeigt die Androhung keine Wirkung, wird mittels Vollstreckungsverfügung die Ersatzvornahme angeordnet. Ersatzvornahme bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde eine dem Privaten obliegende, pflichtwidrig nicht vorgenommene, vertretbare Handlung auf dessen Kosten durch eine amtliche Stelle oder durch eine Drittperson verrichten lässt. Die Vollstreckungsverfügung ist Instrument zur zwangsweisen Durchsetzung einer rechtskräftigen (Sach-)Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheids. Als Kernstück des Vollstreckungsverfahrens bestimmt sie die Modalitäten der Zwangsmassnahme, indem sie Zeitpunkt, Ort und Art der Vollstreckung festlegt (Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 30 N. 25 f.; VGr, 16. Januar 2020, VB.2019.00301, E. 2.2).

Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der Verfügungsadressat, weil er diese mit seiner Weigerung, den rechtmässigen Zustand herzustellen, verursacht hat. Die Kostenerhebung bedarf keiner gesetzlichen Grundlage (Jaag, § 30 N. 32, VGr, 13. Juni 2019, VB.2018.00361, E. 4.2).

2.3 Bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber begründet sind. Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr überein. Weiter kann sich der Pflichtige auf das Gesetzmässigkeitsprinzip bei der Wahl des Vollstreckungsmittels oder auf das Verhältnismässigkeitsprinzip berufen, wenn in der Sachverfügung das Vollstreckungsmittel nicht speziell genannt ist. Auf Rügen, welche sich auf die Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, ist abgesehen von den vorgenannten Ausnahmen nicht mehr einzugehen (statt vieler: VGr, 13. März 2025, VB.2024.00165, E. 3.2; Jaag, § 30 N. 80–82).

3.  

3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, es habe keiner erneuten Begutachtung über den Vitalitätszustand des gesamten Baumbestandes durch die H AG bedurft, weshalb die Gutachtenskosten von Fr. 6'347.80 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien. Entsprechend hob sie die Dispositivziffern 2 und 4 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2024 sowie die Kostenverfügung vom 20. März 2023 auf. Dispositivziffern II und III des vorinstanzlichen Entscheids erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Kostenauflage für die Gutachtenskosten ist mithin nicht mehr Streitgegenstand. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführenden für die Kappung von Baum Nr. 5 und für das abtransportierte Holz desselben, die sie mittels Staatshaftungsklage geltend zu machen gedenken.

Unangefochten blieb sodann die Sachverfügung vom 12. Januar 2023. Zu beurteilen sind mithin die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsverfügung vom 22. Februar 2023 und der darauf basierenden Kostenverfügung vom 31. März 2023.

3.2 Mit der Sachverfügung vom 12. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer 1 verpflichtet, die aufgrund des Berichts des Baumgutachters fälligen Baumpflegemassnahmen innert 14 Tagen fachmännisch ausführen zu lassen, insbesondere die Totäste und abgestorbenen Bäume zu entfernen, die nötigen Kronensicherungen anbringen zu lassen und Kronenentlastungsschnitte durchzuführen oder die Bäume wenn nötig zu fällen, um die Sicherheit von Passanten und anderen Verkehrsteilnehmern auf der D-Strasse und der G-Strasse zu gewährleisten. In dieser Verfügung wurden die einschlägigen Bestimmungen des PBG und der kommunalen Polizeiverordnung als gesetzliche Grundlagen aufgeführt (vgl. dazu oben E. 2.1). Weil der Beschwerdeführer 1 aus Sicht der Beschwerdegegnerin kein genügendes Gutachten lieferte, gab sie dieses am 15. Februar 2023 im Sinn einer Ersatzvornahme selbst in Auftrag (vgl. oben Sachverhalt Ziff. I.C und Ziff. I.E).

Mithin wurden am 12. Januar 2023 mögliche Massnahmen aufgelistet, deren genaue Art und deren Umfang ergaben sich jedoch erst aus dem später erstatteten Gutachten der H AG. Dies ist gleichbedeutend damit, dass die Wahl des Vollstreckungsmittels in der Sachverfügung noch nicht speziell genannt wurde und sich die Beschwerdeführenden diesbezüglich auf das Verhältnismässigkeitsprinzip berufen dürfen (vgl. oben, E. 2.3).

Die Beschwerdeführenden bringen denn auch im Wesentlichen vor, die Einkürzung von Baum Nr. 5 sei spätestens nach den Pflegemassnahmen vom 3. März 2023, dem Entlastungsschnitt der Krone und dem Anbringen einer Sicherung unterhalb des Zwiesels nicht mehr erforderlich und somit nicht verhältnismässig gewesen. Eng damit zusammen hängen die Rügen der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie der Gehörsverletzungen, welche die Beschwerdeführenden insbesondere darin erblicken, dass ihnen die Aktennotiz von K (H AG) vom 7. März 2023 erst nach der Einkürzung des Baums Nr. 5 ausgehändigt wurde und sich F am 8. März 2023 gegenüber der Stadtpolizei Winterthur nicht äussern durfte.

3.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden als Nutzniesser bzw. als Eigentümerin des streitbetroffenen Grundstücks bei einer von dessen Baumbestand ausgehenden Gefahr für die Verkehrsteilnehmenden auf den angrenzenden Strassen grundsätzlich verpflichtet sind, dieser Gefahr mit geeigneten Baumpflegemassnahmen zu begegnen (vgl. auch oben, E. 2.1).

Strittig und zu prüfen ist unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit, ob von der als Baum Nr. 5 gekennzeichneten Buche (Fagus sylvatica) eine Gefahr ausging, welcher lediglich mit ihrer Fällung oder Einkürzung auf rund fünf Meter begegnet werden konnte.

Zu dieser Frage äusserten sich verschiedene Baumexperten, weshalb nachstehend auf deren Beurteilungen einzugehen ist.

3.4  

3.4.1 E hielt in seinem Bericht vom 28. März 2022 zuhanden Stadtgrün Winterthur fest, ein Augenschein der Bäume habe am 15. März 2022 ausschliesslich von der Strasse aus stattgefunden. Leider habe ihm der Beschwerdeführer 1 nicht gestattet, sein Grundstück zu betreten. An der Ecke D-Strasse/G-Strasse stehe eine zirka 28 Meter hohe Buche. Der Baum teile sich kurz über dem Boden in zwei gleichmässige Stämmlinge auf. Aufgrund der schlechten Vitalität der Baumkrone sei davon auszugehen, dass der Stammfuss und die Wurzeln von einem Pilz befallen seien. Der Baum müsse dringend kontrolliert werden, ebenfalls sei eine Kronensicherung und ein Kronenentlastungsschnitt notwendig.

3.4.2 F untersuchte die Bäume am 1. Dezember 2022. Sein Bericht vom 7. Dezember 2022 wurde seitens der Beschwerdeführenden (erst) mit dem Begehren um Neubeurteilung vom 27. März 2023 als Beilage 3 zu den Akten gereicht. Der streitgegenständliche Baum Nr. 5 wurde darin als "Buche Nr. 3" bezeichnet. Diese befinde sich in einem geschwächten bis geschädigten Vitalitätszustand. Der Kronenteil des nördlichen Stämmlings sei absterbend. In der restlichen, ausladenden Baumkrone befinde sich Totholz bis 5 cm Durchmesser, dies teilweise über dem Gehweg. Die Hauptvergabelung weise eine einseitig eingewachsene Rinde auf. Die Hauptastverbindungen seien gut verbunden, es fänden sich keine Rissbildungen. Es gebe mehrere alte Ästungswunden. Die Klangprobe zur Ermittlung von Fäule im Stammesinneren sei negativ ausgefallen. Es gebe Pilzfruchtkörper der Tramete (Wundparasit und Weissfäuleerreger) auf allen Wurzelstrünken im näheren Baumumfeld.

3.4.3 In seinem Schreiben an den Beschwerdeführer 1 vom 30. Dezember 2022 führte F aus, der Baumbestand sei gemäss den Auflagen der Stadtpolizei bzw. deren Schreiben vom 26. Oktober und 29. November 2022 (vgl. oben Sachverhalt Ziff. I.B) mittels einer Sichtkontrolle begutachtet worden. Die Ergebnisse seien dem Beschwerdeführer 1 mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 schriftlich mitgeteilt worden. Die hängenden Starkäste in den Baumkronen über dem öffentlichen Raum seien zwischenzeitlich aus den Baumkronen entfernt worden. Damit bestehe zurzeit keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

3.4.4 K (H AG) erstattete am 17. Februar 2023 sein Gutachten mit optischer und messtechnischer Baumuntersuchung zuhanden der Stadtpolizei. Die Ergebnisse der Baumuntersuchungen hielt er in einer Tabelle mit sieben Spalten fest. Betreffend den Baum Nr. 5 notierte er in der Spalte "Verkehrssicherheit": "nicht gegeben". In der Spalte "Massnahme Priorität 1" (innerhalb einer Woche) notierte er: "Fällung". In der Spalte "Bemerkung Priorität 1" notierte er: "Separate Laboranalyse, zusätzlich kontrolliert am Langseil" (S. 5). Im Anhang des Gutachtens finden sich sodann die Ergebnisse der Bohrwiderstandsmessungen betreffend Baum Nr. 5, dargestellt in zwei farbigen Diagrammen (Referenzmessung sowie Messung am Stammfuss bei Adventivwurzel). Weiter finden sich im Anhang vier Bilder des Baums Nr. 5 einschliesslich entsprechender Beschreibungen. Diese lauten wie folgt: "Auskahlende Krone mit viel Totholz und Wipfeldürre"; "Bruchgefährdeter Zwiesel am Stammfuss mit Riss"; "Detailaufnahme des Risses unterhalb der zwieseligen Verzweigung. Innwendige Fäulnis durch Sondierung mit Stechbeitel und Stahlspiess erkannt"; "Sicherheitsrelevantes Totholz an Grobästen in der Krone direkt über dem Gehweg".

3.4.5 Der Beschwerdeführer 1 reichte der Stadtpolizei am 5. März 2023 eine Stellungnahme von der Firma J ein. Diese führte aus, das Gutachten der H AG habe erhebliche Mängel. In ihren Augen dürfte daraufhin niemals eine Baumfällung erfolgen. Am wichtigsten sei, dass eine Begründung der empfohlenen Massnahmen fehle. Im Anhang würden zwar einige Defektsymptome gezeigt, diese würden aber nicht in einen Zusammenhang mit der Massnahme gebracht. Sie würden nicht einmal in der tabellarischen Auflistung aufgeführt, obwohl ja angeblich Defektsymptome beurteilt worden seien. Nicht einmal die Resi-Messkurven gäben Auskunft, da weder klar sei, wo gemessen worden sei, noch die Kurven bewertet worden seien. Besonders unglaubwürdig werde es, weil die Messkurven nicht das zeigten, was bei den Massnahmen empfohlen werde. Zum Beispiel zeigten die Messkurven bei Baum Nr. 5 auf gesamter Messstrecke intaktes Holz, dieser solle aber gefällt werden. Das heisse, dass der Baum vermutlich aufgrund der eingerissenen Vergabelung gefällt werden solle. Das wäre aber nicht notwendig, da man die Vergabelung sichern könne, zumal der vorliegende Riss ("einseitig? beidseitig? tatsächlich gerissen oder teils noch zusammen?") schön mittig verlaufe. Jedenfalls könnte der Baum wieder sicher hergestellt werden. Übrigens sei eine Person "mit Langseil in der Krone" gewesen. Daher könne es nicht so gefährlich gewesen sein, ansonsten man ein Spanset (Zurr- und Spanngurt) als provisorische Sicherung hätte einbauen sollen.

3.4.6 K (H AG) nahm am 7. März 2023 um 13 Uhr einen Augenschein vor Ort vor und hielt dessen Ergebnisse gleichentags in einer Aktennotiz fest. Er führte aus, die Sicherheit sei betreffend Baum Nr. 5 aktuell nicht wiederhergestellt. Der Baum müsse gefällt werden. Optional bestehe die Möglichkeit der Einkürzung auf rund fünf Meter, damit der gefährliche Riss unterhalb des Zwiesels genügend entlastet werden könne.

Auf dem Foto im Anhang der Aktennotiz ist in einigen Metern Höhe unterhalb der Krone – und unterhalb der Stelle, die für die Kürzung eingezeichnet wurde, ein gelber Spanngurt ersichtlich.

3.4.7 F führte in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2024 zum Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2024 aus, Baum Nr. 5 weise keinen Riss in der Hauptvergabelung auf. Im Wurzelbereich und Stammfuss seien keine Einfaulungen oder Schäden vorhanden, welche die Standsicherheit negativ beeinflusst hätten. Die von ihm befürworteten Massnahmen seien von der L AG ausgeführt worden, Baum Nr. 5 sei mit einem statischen Anker an der Hauptvergabelung vorsorglich gesichert worden, ein Auftrag für die Montage einer Kronenverankerung sei vorhanden gewesen. Mittels Holzdichtemessungen sei eine Holzfäule in der Hauptvergabelung eruiert worden, welche aufgrund der Grösse absolut kein Risiko bezüglich eines Auseinanderbrechens der Stämmlinge zur Folge gehabt hätte. Mit einer Totholzentfernung und dem Einbau einer statischen Kronenverankerung wäre der Baum langfristig – bis zu 15 Jahre – zu halten gewesen.

3.5 Die Parteien wie auch die beteiligten Baumfachleute sind sich demnach uneins darüber, ob die Einkürzung von Baum Nr. 5 zur Beseitigung der von ihm ausgehenden Gefahren erforderlich war oder ob als mildere Massnahme eine Sicherung der Krone genügt hätte.

K (H AG) äusserte sich zu dieser Frage in seinem Gutachten vom 17. Februar 2023 (oben, E. 3.4.4) nicht. Er tat dies auch nicht nach seinem Augenschein vom 7. März 2023 (oben, E. 3.4.6), obschon der Beschwerdeführer 1 in der Zwischenzeit eine provisorische Kronensicherung hatte anbringen lassen, die entsprechend auf dem von K (H AG) angefertigten Foto vom 7. März 2023 ersichtlich ist. Er verzichtete sogar auf jeglichen Kommentar zu den inzwischen durchgeführten Baumpflegearbeiten, obschon er die Aktennotiz vom 7. März 2023 mit den Worten einleitete, Ziel des Augenscheins vor Ort sei die Feststellung gewesen, welche Baumpflegearbeiten bis dato ausgeführt worden seien und ob die Sicherheit auf öffentlichem Grund dadurch habe wiederhergestellt werden können. Die Beschwerdegegnerin sah sich nicht veranlasst, die Beurteilung von K (H AG) durch gezieltes Nachfragen zu vervollständigen. Damit hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt.

Analoges lässt sich zum Gutachten vom 17. Februar 2023 sagen. Wie die vom Beschwerdeführer 1 beigezogene Fachperson J feststellte, fehlt dem Gutachten eine nachvollziehbare Begründung der empfohlenen Massnahmen unter Bezugnahme auf die aufgefundenen Defektsymptome. Der Gutachter begnügte sich vielmehr mit Bildern des Baums einschliesslich Beschreibungen, wobei er offensichtlich auf den bruchgefährdeten Zwiesel mit Riss und inwendiger Fäulnis abstellte, sowie einer tabellenartigen Auflistung seiner Beurteilungsergebnisse. Was er aus den Bohrwiderstandsmessungen ableitete, blieb im Dunkeln (vgl. oben, E. 3.4.4).

3.6 Die Beschwerdeführenden werfen K (H AG) eine fehlende Neutralität respektive einen Interessenkonflikt vor. Sie haben geltend gemacht, er sei nicht nur damit beauftragt gewesen, den Baumbestand zu begutachten, sondern auch die Baumpflegemassnahmen gegebenenfalls vorzunehmen. Zwar wurde in der Verfügung vom 22. Februar 2023 die I AG mit den Baumpflegemassnahmen beauftragt. Aus der Rechnung, welche der Kostenverfügung vom 31. März 2023 zugrunde liegt, geht jedoch hervor, dass der Baumpflegereinsatz vom 8. März 2023 von K (H AG) in Zusammenarbeit mit der I AG durchgeführt worden war; als Rechnungssteller trat K (H AG) auf. Dieser Umstand wird von der Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht nicht konkret bestritten, auch wenn sie eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit in Abrede stellt. Vorliegend kann offenbleiben, ob seinen fachlichen Bewertungen und Empfehlungen wegen dieser doppelten Funktion der Beweiswert eines unabhängigen Gutachtens abgeht. Selbst auf ein unabhängiges Gutachten kann nicht abgestellt werden, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Die Schlüssigkeit eines Gutachtens bedingt, dass die Sachverständigen offenlegen, wann und weshalb sie eine – von anderen (anerkannten) Einschätzungen abweichende – eigene Würdigung vornehmen (VGr, 3. Oktober 2024, VB.2022.00425, E. 2.5; 24. November 2022, VB.2022.00228, E. 5.3).

Die Fachpersonen F und J, die der fachlichen Beurteilung von K (H AG) widersprechen, erstatteten ihre Berichte im Auftrag des Beschwerdeführers 1. Auch wenn auf diese Privatgutachten nicht unbesehen abgestellt werden kann, so vermögen die differenzierte Darstellung ihrer eigenen Einschätzungen und ihre substanziierte Auseinandersetzung mit den weitgehend unbegründeten Feststellungen und Empfehlungen von K (H AG) erhebliche Zweifel an letzteren zu wecken. Die Überzeugungskraft seiner aktenkundigen Fachaussagen ist ernstlich erschüttert. Die Frage, welche Baumpflegemassnahmen zur Gefahrenabwehr innert welchen Zeitraums als mildestes Mittel zur Anwendung hätten kommen sollen, kann bei dieser Aktenlage nicht geklärt werden. Der Sachverhalt ist ungenügend geklärt worden (§ 7 VRG).

3.7 Auch die Vorinstanz konnte diesbezüglich keine Klarheit schaffen und argumentierte widersprüchlich. So ging sie zunächst davon aus, die Beschwerdegegnerin hätte auf den Bericht von F vom 30. Dezember 2022 abstellen müssen, wonach vom Baumbestand keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe, und hätte deshalb auch kein zweites Gutachten einholen dürfen. Andererseits stellte sie in der Folge unkritisch auf eben dieses Gutachten von K (H AG) vom 17. Februar 2023 ab und kam ohne nähere Begründung und ohne Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend mildere Baumpflegemassnahmen zum Schluss, die Verhältnismässigkeit der Einkürzung des Baums Nr. 5 sei gegeben.

3.8 Nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin vor Verwaltungsgericht war aufgrund ihrer eingeholten fachlichen Bewertungen im Wesentlichen der erwähnte vertikale Spalt/Riss inkl. Fäulnis mit der damit verbundenen mangelhaften Standfestigkeit wegleitend für die Notwendigkeit der vorgenommenen Kürzung beim betroffenen Baum. Sie stellt zudem unter Bezugnahme auf den Bericht E (oben E. 3.4.1) einen Pilzbefall in den Raum, diese Frage könne aber offenbleiben. Ferner weist sie darauf hin, dass sich in der unmittelbaren Gefahrenzone nicht nur ein Trottoir und eine Bushaltestelle, sondern auch eine Oberleitung befinden würden. Die Beschwerdeführenden haben an ihrer Darstellung festgehalten, wonach die von ihnen veranlassten Baumpflege- und Sicherungsmassnahmen bzw. die Kronensicherung bei diesem Baum ausreichend gewesen seien. Letzterer ist nach Angaben der Beschwerdeführenden im gekürzten Zustand (d. h. mit dem fraglichen Riss unterhalb der Kürzungsstelle) noch auf dem Grundstück vorhanden. Angesichts der gegensätzlichen Aussagen der auf beiden Seiten beteiligten Fachpersonen erweist es sich als unumgänglich, zusätzliche Abklärungen zu der vom Baum ausgehenden Gefahr (insbes. bezüglich Standfestigkeit) für die Umgebung bei der zur Diskussion stehenden blossen Kronensicherung als mildere Alternative – unter Bezugnahme auf den betroffenen öffentlichen Raum – unter Beizug einer neutralen Fachperson durchzuführen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist insoweit unvollständig erstellt und es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, als erste Instanz entsprechende Abklärungen zu treffen.

4.  

4.1 Die Sache ist nach dem Gesagten an das Statthalteramt des Bezirks Winterthur zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinn der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

4.2 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2, mit Hinweisen; VGr, 1. Juni 2023, VB.2022.00627, E. 4.2). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführenden; die Beschwerdegegnerin unterliegt mit ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht aufzuerlegen und hat diese den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher beim Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

       Dispositivziffern IV, V und VI der Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Winterthur vom 8. April 2025 sowie Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Beschlusses des Stadtrats Winterthur vom 21. Februar 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Statthalteramt zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Statthalteramt des Bezirks Winterthur.