{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00324_2025-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225546&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "425b0568cca762bca26fd301351968a9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00324"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2025.00324"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2025.00324"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2025.00324"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln. Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt korrekt fest (E. 3.1) und die angefochtene Verf\u00fcgung verf\u00fcgt \u00fcber eine gen\u00fcgende Begr\u00fcndung (E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung l\u00f6sen zwar sehr leichte und einmalige Verfehlungen die disziplinarische Verantwortlichkeit noch nicht aus. Umgekehrt ist aber auch keine qualifizierte Schwere des Verstosses erforderlich, um ein Verhalten disziplinarisch zu ahnden (E. 4.2). Wenn eine Apothekerin Impfstoffe verabreicht respektive deren Verabreichung in ihrem Verantwortungsbereich zul\u00e4sst, obschon sie dazu nicht befugt ist, stellt dies keine sehr leichte Verfehlung dar. Zudem waren vorliegend mehrere Personen betroffen. Ob der Beschwerdef\u00fchrerin grobe Fahrl\u00e4ssigkeit vorzuwerfen ist, kann offenbleiben, da die Disziplinierung keine solche voraussetzt (E. 4.3.2). Wenn eine Apotheke \u00f6ffentlich angibt, bestimmte Impfstoffe verabreichen zu k\u00f6nnen, handelt es sich dabei um Werbung. Ob sie f\u00e4hig und willens ist, die angebotene Leistung auch tats\u00e4chlich zu erbringen, spielt keine Rolle (E. 4.4.2). Der Beschwerdef\u00fchrerin ist im Zusammenhang mit den Angaben \u00fcber die Impfstoffe auf der Website Fahrl\u00e4ssigkeit vorzuwerfen (E. 4.4.3). Die als Disziplinarmassnahme gew\u00e4hlte Verwarnung wegen Verstosses gegen die Berufspflichten gem\u00e4ss Art. 40 lit. a und d MedBG ist nicht zu beanstanden (E. 4.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:51", "Checksum": "b085814d57c8c9f423b806e22746f548"}