{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00327_2026-07-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226097&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "49930a3da1b129792bba51a20172c812"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:14", "Num": [" VB.2025.00327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2025.00327"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2025.00327"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.07.2026  VB.2025.00327"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz | [Festlegung der Schadenersatzforderung der Stadt Z\u00fcrich gegen einen Angestellten, der sich selbst und anderen Kadermitarbeitenden Dienstfahrzeuge zur exklusiven und privaten Nutzung \u00fcberliess, ein Fahrzeug im st\u00e4dtischen Eigentum zu einem Preis deutlich unter dem Marktwert verkaufte und eine \"schwarze Kasse\" f\u00fchrte, aus der unter anderem ein zu teures Abschiedsgeschenk f\u00fcr einen pensionierten Mitarbeiter finanziert wurde. Der Angestellte ist der Ansicht, er sei nicht haftpflichtig (VB.2025.00327). Die Stadt macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Teil der Forderungen als verwirkt betrachtet (VB.2025.00338).] Keine Zust\u00e4ndigkeit des Strafgerichts zur adh\u00e4sionsweisen Beurteilung der Anspr\u00fcche, da diese auf \u00f6ffentlichem Recht basieren (E. 3.3 f.). Aber Ber\u00fccksichtigung des dem Strafurteil zugrunde liegenden Sachverhalts (E. 3.5). Dass der Angestellte die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat, ist erstellt (E. 3.7). Soweit die Vorw\u00fcrfe gegen den Angestellten vom Strafurteil gedeckt sind, besteht keine Veranlassung, bez\u00fcglich der Widerrechtlichkeit der Handlungen und des Verschuldens des Angestellten von der Beurteilung der Strafbeh\u00f6rden abzuweichen (E. 4.3 f.). Auch die im Strafurteil nicht erw\u00e4hnte Ausrichtung eines zu teuren Abschiedsgeschenks war widerrechtlich, weil sie entgegen dem einschl\u00e4gigen Reglement erfolgte (E. 4.5). Die H\u00f6he der einzelnen Schadenspositionen ist ausgewiesen (E. 5.2). Hypothetische Kosten, die der Arbeitgeberin auch bei rechtm\u00e4ssigem Alternativverhalten des (hierf\u00fcr beweisbelasteten) Angestellten entstanden w\u00e4ren, k\u00f6nnen nicht bewiesen werden. Der Abzug, den die Vorinstanz unter diesem Titel vornahm, wurde jedoch von der Arbeitgeberin explizit anerkannt, weshalb es damit sein Bewenden hat (E. 5.3 f.). Die Fristen nach \u00a7 25 HaftungsG sind Verwirkungsfristen (E. 6.3). Die relative Verwirkungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Gesch\u00e4digte tats\u00e4chlich Kenntnis vom Schaden hat, nicht mit demjenigen, in welchem erKenntnis vom Schaden h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen (E. 6.4.2). Vorliegend Kenntnisnahme durch die Arbeitgeberin erst im Fr\u00fchjahr 2017 (E. 6.4.3 ff.). Die Verwirkungsfrist wird durch Geltendmachung beim \"zust\u00e4ndigen Gericht\" gewahrt. F\u00fcr Schadenersatzforderungen gegen\u00fcber Angestellten ist dieser Zeitpunkt der Erlass der R\u00fcckforderungsverf\u00fcgung. Die Frist steht \u00fcberdies nach \u00a7 26 HaftungsG w\u00e4hrend eines laufenden Strafverfahrens still. Die relative Verwirkungsfrist ist vorliegend gewahrt (E. 6.4.7). Auch die absolute Verwirkungsfrist wird durch Erlass der Verf\u00fcgung gewahrt. Die Forderung kann danach nicht mehr \"unter der Hand des Gerichts\" im Rechtsmittelverfahren verwirken. Die absolute Verwirkungsfrist ist gewahrt (E. 6.5.2 f.). Nachdem die Haftpflicht und die Schadensh\u00f6he feststehen, hat das Gericht nach \u00a7 29 HaftungsG in Verbindung mit Art. 43 und 44 OR die Ersatzpflicht festzulegen. Die Pr\u00fcfung einer Herabsetzung der Ersatzpflicht hat von Amtes wegen zu erfolgen (E. 7.1). Herabsetzung der Ersatzpflicht wegen Mitverschuldens der Arbeitgeberin und anderer Angestellter (E. 7.2). Abzug Verrechnungsforderung (E. 8).\r\rTeilweise Gutheissung (VB.2025.00327).\rAbweisung (VB.2025.00338)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:14", "Checksum": "ab24157dfdb193b3e209671ee6375cfb"}