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Geschäftsnummer: VB.2025.00355  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2026
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Subsidiäre Kostengutsprache für Heimaufenthalt von Kind. [Die Sozialbehörde leistete eine subsidiäre Kostengutsprache für die Verpflegungs- und Nebenkosten für die Platzierung eines Kindes in einem Kinderheim und forderte den Kindsvater zur Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen auf, unter Säumnisandrohung der Betreibung. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die von ihm geforderte Mitwirkung.] Keine Legitimation zur Anfechtung der subsidiären Kostengutsprache (E. 1.3.2). Auskunftspflichten gemäss SHG, nachdem die Kostengutsprache in einem sozialhilferechtlichen Verfahren erteilt wurde. Die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers lässt sich im konkreten Fall an die Unterhaltspflicht anknüpfen (E. 2.3). Die vom Beschwerdeführer geforderten Unterlagen sind geeignet, zur Abklärung der nachträglichen Überwälzbarkeit der in der Kostengutsprache vorläufig übernommenen Kosten beizutragen. Ebenso ist die Erforderlichkeit der entsprechenden Auskünfte zu bejahen (E. 2.5). Keine prozessualen Nachteile, zumal es dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden wäre, um Akteneinsicht zu ersuchen (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
ANDROHUNG
AUSKUNFTSBEGEHREN
AUSKUNFTSPFLICHT
BETREIBUNG
FINANZIELLE VERHÄLTNISSE
FREMDPLATZIERTES KIND
FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN
HEIMAUFENTHALT
KIND
KINDER- UND JUGENDHEIM
KINDERHEIM
KOSTENGUTSPRACHE
MITWIRKUNGSFPLICHT
OFFENLEGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SUBSIDIÄRE KOSTENGUTSPRACHE
UNTERBRINGUNG
UNTERBRINGUNGSKOSTEN
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE
Rechtsnormen:
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
§ 4 Abs. II GebV VGr
§ 14 SHG
§ 16a SHG
§ 16a Abs. I SHG
§ 18 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 18 Abs. II SHG
§ 48 SHG
§ 48 Abs. II lit. c SHG
§ 19 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2025.00355

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. Mai 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Die Gemeinde B leistete am 3. März 2022 eine subsidiäre Kostengutsprache für die Verpflegungs- und Nebenkosten für die Platzierung des Sohnes (Jahrgang 2020) von A in der Institution C, gültig ab 1. Januar 2022. Am 16. September 2022 widerrief die Gemeinde die Kostengutsprache mit Wirkung per 30. August 2022. Auf Antrag der Beiständin des Sohnes gewährte die Sozialbehörde B mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 für den Aufenthalt des Sohnes in der Institution C erneut eine subsidiäre Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 932.- pro Monat ab 1. September 2022 (Dispositivziffer 1). A und die Kindsmutter wurden aufgefordert, innert Frist bezeichnete Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Dispositivziffer 2). Bei einem Verstoss dagegen stellte die Sozialbehörde B die Einleitung der Betreibung über sämtliche übernommenen Forderungen der Institution C gegen A und die Kindsmutter in Aussicht (Dispositivziffer 4).

II.  

Dagegen gelangte A mit undatierter Eingabe (eingegangen am 12. November 2024) an den Bezirksrat Uster und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 22. Oktober 2024.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2025 wies der Bezirksrat Uster den Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. Juni 2025 gelangte A ans Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 16. Mai 2025.

Der Bezirksrat Uster reichte am 10. Juni 2025 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung seine Akten ein.

Mit Eingabe mit Poststempel vom 13. Juni 2025, eingegangen am 16. Juni 2025, reichte A eine Kopie seiner Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2025 sowie eine Beilage ein.

Die Gemeinde B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. A sei vor dem Hintergrund der elterlichen primären Kostentragungspflicht anzuweisen, seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen.

A replizierte mit Eingabe vom 12. Juli 2025, worauf ihm mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2025, in der Erwägung, dass Eingaben nicht ungebührlich sein dürfen bzw. den Anstand zu wahren hätten, Frist zur Verbesserung angesetzt wurde. Dem kam A mit verbesserter Eingabe vom 19. Juli 2025 nach.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2025 wurde der Gemeinde B Frist zur Stellungnahme angesetzt und A bezüglich seines Ersuchens um "vollständige Akteneinsicht" darauf hingewiesen, dass er zur Akteneinsicht am Verwaltungsgericht telefonisch einen Termin zu vereinbaren habe.

Die Gemeinde B teilte am 25. August 2025 ihren Verzicht auf Stellungnahme mit, was A zur Kenntnis gebracht wurde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Angefochten ist ein Entscheid in einem Verfahren betreffend (subsidiäre) Sozialhilfe. Dabei geht es im Wesentlichen um Verpflegungs- und Nebenkosten im Rahmen der Fremdplatzierung des Sohnes des Beschwerdeführers in der Höhe von monatlich Fr. 932.- und eine damit im Zusammenhang stehende Auskunftspflicht des Beschwerdeführers. Weiter wurde die Einleitung einer Betreibung für die bis Ende Oktober 2024 aufgelaufenen Monatsbetreffnisse erstinstanzlich ohne betragsmässige Festlegung im Dispositiv in Aussicht gestellt für den Fall, dass der Aufforderung zur Erfüllung der Auskunftspflicht nicht nachgekommen werde. Da eine Betreibung voraussetzungslos eingeleitet werden kann, handelt es sich bei diesem Verfügungspunkt nicht um eine verwaltungsrechtliche Massnahme und kommt diesem keine eigenständige Bedeutung zu. Insgesamt folgt im vorliegenden Zusammenhang aus dem massgeblichen Streitwert in der Hauptsache, ob die Beschwerde gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG vom Einzelrichter zu beurteilen ist.

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, umfasst der Streitwert in der Regel die Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (statt vieler VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Von einem solchen Regelfall ist auch vorliegend auszugehen. Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.- (12 x Fr. 932.-). Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer um eine Entschädigung für den ihm durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin verursachten Schaden und für das von ihm dadurch erlittene seelische Leid etc. ersucht und damit auch auf eine Genugtuung abzielt, ist im Verwaltungsverfahren keine solche vorgesehen. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Auf diesen Antrag ist somit mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 VRG).

1.3.1 Die von der Vorinstanz bestätigte Aufforderung zur Auskunft über die finanziellen Verhältnisse regelt eine Pflicht des Beschwerdeführers. In dieser Hinsicht ist er zur Beschwerdeerhebung befugt.

1.3.2 Hingegen ist der Beschwerdeführer nicht zur Anfechtung der subsidiären Kostengutsprache legitimiert. Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB (SR 210) hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen gehören gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zum Unterhalt und sind von den Eltern zu tragen, soweit ihnen dies zumutbar ist. Können die Eltern nicht für den Unterhalt aufkommen, hat das Gemeinwesen in diesem Umfang die Kosten einer Kindesschutzmassnahme zu übernehmen. Kommt das Gemeinwesen so für den Unterhalt des Kindes auf, steht der Anspruch auf Unterhalt nicht mehr dem Kind zu, sondern geht – im Sinn einer Legalzession – mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; § 19 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [LS 232.3]). Die Unterhaltspflicht der Eltern bleibt unabhängig von der subsidiären Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin bestehen; es entsteht weder eine neue Forderung noch ändert sich etwas an deren Durchsetzung, da diese weiterhin auf dem Zivilweg geltend zu machen ist. Eine drohende zivilrechtliche Unterhaltsklage ist überdies kein Nachteil, welchen der Beschwerdeführer mit Anfechtung des vorliegenden Beschlusses abwenden könnte, und löst keine unmittelbare Betroffenheit aus. Auch durch den insofern eintretenden Gläubigerwechsel entsteht dem Beschwerdeführer kein Nachteil (zum Ganzen VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00667, E. 2.5; vgl. auch VGr, 17. März 2022, VB.2021.00701, E. 3.4).

1.4 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass unter den genannten Vorbehalten (vgl. oben E. 1.2 und 1.3.2) auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. § 4 SHG bestimmt, dass die Hilfe rechtzeitig einsetzen muss (Abs. 1). Sie wird vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (Abs. 2). Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Sozialbehörde in der Regel Kostengutsprache (vgl. § 16a Abs. 1 SHG und § 19 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Bei einer bundesrechtlich angeordneten Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – wie im vorliegenden Fall – ist die Sozialbehörde gehalten, deren rasche Umsetzung im Sinn einer subsidiären Kostengutsprache durch vorläufige Übernahme der noch ungedeckten Kosten sicherzustellen (vgl. BGE 135 V 134 E. 4.5; BGr, 19. Juli 2018, 8C_25/2018, E. 4.5; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, N. 75). Dieser Pflicht ist die Beschwerdegegnerin mit der erteilten subsidiären Gutsprache für Verpflegungs- und Nebenkosten in der Institution C zugunsten des Sohnes des Beschwerdeführers nachgekommen.

2.2 Die Vorinstanz hat die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers über seine finanziellen Verhältnisse im vorliegenden Zusammenhang auf § 18 Abs. 1 und 2 SHG gestützt. Gemäss § 18 Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse sowie die finanziellen Verhältnisse von bezeichneten weiteren Personen. Ausserdem hat der Hilfesuchende gemäss § 18 Abs. 2 SHG Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich aber vorliegend nicht beim Beschwerdeführer, sondern bei seinem Sohn um den Hilfesuchenden. Demzufolge lässt sich die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers nicht mit § 18 Abs. 1 und 2 SHG begründen. Darüber hinaus sieht jedoch § 48 Abs. 2 lit. c SHG vor, dass Personen, die mit dem Hilfesuchenden in einer Hausgemeinschaft leben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, gegenüber den Sozialhilfeorganen im Einzelfall und auf Ersuchen Auskunft zu erteilen haben, soweit dies für die gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfeorgane geeignet und erforderlich ist. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die im Streit liegende Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Auskunftserteilung über seine finanziellen Verhältnisse mit dieser Bestimmung vereinbar ist.

2.3 Die subsidiäre Kostengutsprache ist vorliegend in einem sozialhilferechtlichen Verfahren erteilt worden (vgl. oben E. 2.1). Daher kommen auch die Auskunftspflichten gemäss § 48 Abs. 2 lit. c SHG zur Anwendung. Der Sohn des Beschwerdeführers hat gemäss dem erstinstanzlichen Entscheid aufgrund der dauerhaften Fremdplatzierung einen eigenen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde B begründet. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, dass er nicht in einer Hausgemeinschaft mit seinem Sohn lebt, so stellt der Beschwerdeführer seine Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind nicht grundsätzlich in Abrede. Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer vielmehr geltend, der Elternbeitrag sei von der zuständigen Behörde auf Fr. 500.- pro Monat reduziert worden und selbst diesen Betrag könne er nicht leisten. Auf den finanziellen Umfang der Unterhaltspflicht kommt es indessen im vorliegenden Verfahren nicht an (vgl. oben E. 1.3.2). Vielmehr lässt sich für die Auskunftspflicht gemäss § 48 Abs. 2 lit. c SHG im konkreten Fall an die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers anknüpfen.

2.4 Wie in der Weisung des Regierungsrats vom 9. September 2009 zur SHG-Teilrevision vom 12. Juli 2010 dargelegt wurde, kann es bei Auskünften gemäss § 48 Abs. 2 lit. c SHG namentlich um solche gehen, welche für die Beurteilung einer Verpflichtung zur Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen benötigt werden (ABl 2009 S. 1834 ff., 1856). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Hinblick auf eine vergleichbare sozialhilferechtliche Regelung im Kanton Bern erwogen hat, die Auskunftspflicht des betroffenen Personenkreises solle lediglich gewährleisten, dass nicht unrechtmässig staatliche Unterstützung bezogen werde. Die Auskunftspflicht in diesem Zusammenhang könne zwar gewisse Rückwirkungen auf das Familienleben haben, stelle aber keinen Eingriff in die grundrechtlich geschützten Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) und den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK dar (BGE 138 I 331 E. 8.3.2). Im Lichte dieser Grundsätze ist die Eignung und Erforderlichkeit der umstrittenen Auskünfte zu überprüfen.

2.5 Die Beschwerdegegnerin hat vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Entscheid – in Konkretisierung der Pflicht zur Auskunftserteilung über die finanziellen Verhältnisse – die Einreichung seiner Steuererklärungen 2022 und 2023, der Kontoauszüge sämtlicher Konti ab 1. April 2022 bis 31. Oktober 2024, allfällige Lohnabrechnungen, allfällige Abrechnungen der Arbeitslosenkasse, sonstige Einnahmen im Zeitraum vom April 2022 bis Oktober 2024 und eine allfällige Sozialhilfebestätigung der Stadt D verlangt. Diese Unterlagen betreffen die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Zeitraum, für den seinem Sohn subsidiäre Kostengutsprache gewährt worden ist. Die fraglichen Auskünfte sind ohne Weiteres geeignet, zur Abklärung der nachträglichen Überwälzbarkeit der in der Kostengutsprache vorläufig übernommenen Verpflegungs- und Nebenkosten beizutragen. Ebenso ist die Erforderlichkeit der entsprechenden Auskünfte zu bejahen. Nicht nur sind die entsprechenden Angaben notwendig für die Beurteilung der Rückforderung der Gemeinde für den bis Ende Oktober 2024 vorläufig übernommenen Kindesunterhalt, sondern auch für die Abklärung, inwieweit ab jenem Zeitpunkt eine Lösung für die Tragung der betroffenen Verpflegungs- und Nebenkosten ohne Inanspruchnahme von subsidiären Sozialhilfeleistungen gefunden werden kann. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er rügt, die Beschwerdegegnerin hätte die fraglichen Auskünfte vorrangig bei Amtsstellen – namentlich seiner Wohnsitzgemeinde – einholen müssen. Im Gegenteil unterliegt er gemäss § 48 Abs. 2 lit. c SHG einer eigenständigen Auskunftspflicht, zumal es um Angaben geht, die er selbst am besten kennt. Im Übrigen bleibt es ihm unbenommen, die von ihm behauptete Unterhaltsregelung der zuständigen Behörde über seinen angeblich maximalen Elternbeitrag unaufgefordert einzureichen. Auch ein solches Dokument würde die Notwendigkeit der im Streit liegenden Auskünfte nicht entfallen lassen.

2.6 Demzufolge erweist sich die umstrittene Aufforderung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zur Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse als rechtskonform. Seine diesbezüglichen Vorwürfe sind nicht stichhaltig.

3.  

Auch den weiteren verfahrensbezogenen Rügen des Beschwerdeführers ist kein Erfolg beschieden.

3.1 Dass der Beschwerdeführer sich, wie er geltend macht, nicht mehr erinnern könne, wann er vor dem erstinstanzlichen Beschluss vom 22. Oktober 2024 aufgefordert worden sei, Unterlagen einzureichen, und den zuständigen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin der täuschenden Handlungen und betrügerischen Absichten bezichtigt, ist unerheblich.

3.2 Zudem stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das Schreiben vom 13. November 2024, mit welchem ihm gemäss der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht angeboten worden sein soll, nie erhalten zu haben, und bezichtigt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weiterer Lügen.

Mit Schreiben vom 13. November 2024 reagierte die Beschwerdegegnerin auf ein bei ihr am Vortag eingegangenes Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchem er um eine sofortige Überprüfung der finanziellen Forderungen ersuchte. Die Beschwerdegegnerin führte aus, das Antwortschreiben wie üblich auf dem ordentlichen Postweg zugestellt zu haben, und dass angesichts der Tatsache der korrekten Adresse des Beschwerdeführers auch von dessen Zustellung auszugehen sei. Der Nachweis einer erfolgreichen Zustellung lässt sich mangels Sendungsnachverfolgung nicht erbringen, doch sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zweifeln lassen. Die Verfügung vom 22. Oktober 2024 mit der Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen hatte der Beschwerdeführer zudem nachweislich erhalten. Das Schreiben vom 13. November 2024 hatte hingegen für den Beschwerdeführer keine rechtlichen Folgen, weshalb – selbst bei dessen Nichterhalt – entgegen seinen Einwänden das Recht auf ein faires Verfahren dadurch nicht verletzt wurde. Sein Rekurs – und mit diesem offenbar inhaltlich vergleichbare Anträge wie in seinem undatierten Schreiben, eingegangen am 12. November 2024 – wurde von der Vorinstanz anhand genommen und entschieden. Der Beschwerdeführer erlitt somit keine prozessualen Nachteile. Die Vorinstanz erachtete schliesslich die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich mangelnder Akteneinsicht zu Recht als nicht zielführend. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden, um Akteneinsicht zu ersuchen. Den weiteren Kontaktaufnahmen seitens der Beschwerdegegnerin entgegnete der Beschwerdeführer, nur noch via Staatsanwaltschaft oder Bezirksrat zu kommunizieren. Weiterführende Abklärungen zu der Zustellung des Schreibens vom 13. November 2024 seitens des Verwaltungsgerichts, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, sind nicht angezeigt.

4.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die im erstinstanzlichen Beschluss angeordnete Frist bis zum 30. November 2024 für die Einreichung der einverlangten Dokumente längst abgelaufen ist, ist im Urteilsdispositiv insofern eine neue 30-tägige Frist anzusetzen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts des teilweisen Nichteintretens auf die Beschwerde ist es gerechtfertigt, den streitwertbezogenen Ansatz für die Grundgebühr der Gerichtskosten angemessen zu reduzieren (§ 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Zur Einreichung der in Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 22. Oktober 2024 aufgeführten Unterlagen wird eine Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils angesetzt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr.    770.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.         Mitteilung an:
            a)         die Parteien;
            b)         den Bezirksrat Uster.