{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00358_2025-10-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225352&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "229d05b1b24f75deaa8f6598ed5034c3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00358"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.10.2025  VB.2025.00358"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.10.2025  VB.2025.00358"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.10.2025  VB.2025.00358"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines marokkanischen Staatsangeh\u00f6rigen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).  Ausl\u00e4ndische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (E. 2.1). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert vorliegend bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer mindestens dreij\u00e4hrigen Ehe (E. 2.2). Auch wenn die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde einen Landesaufenthalt erforderlich machen (E. 3.1.1). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland zuzumuten (E. 3.3.1). Der Beschwerdef\u00fchrer ist erst seit Kurzem erwerbst\u00e4tig (E. 3.3.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hat nie einen Deutschkurs besucht und entsprechend auch keine Zertifikate erworben (E. 3.3.3). Es liegt weder ein nachehelicher noch ein schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall vor (E. 3.4). Aufgrund der kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des Integrationsstands des Beschwerdef\u00fchrers und seines noch kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) fallenden Beziehungen erkennbar (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:49", "Checksum": "35aa1a54c564d375a94bcfc0da8f9293"}