{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00362_2025-07-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225139&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9d7c9f233fb3b5d95b8e6339c5987649"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00362"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2025.00362"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2025.00362"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.07.2025  VB.2025.00362"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gegen\u00fcber den beiden Kindern, welche aufgrund einer Gef\u00e4hrdungsmeldung der Schulleitung erlassen wurden.] Keine Kinderanh\u00f6rung durch das Verwaltungsgericht (E. 2). Ebenso wenig war eine Kinderanh\u00f6rung im GSG-Verfahren, welches charakterlich einem Summarverfahren mit vermindertem Beweismass entspricht, von der Vorinstanz durchzuf\u00fchren. Mit der Anh\u00f6rung der Parteien, dem Beizug der Akten des Scheidungsverfahrens und der Auskunftseinholung bei der Beist\u00e4ndin der Kinder hat die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgekl\u00e4rt (E. 5.2). Die handschriftliche Notiz des Kindes, welche Belastungen gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin enth\u00e4lt, unterlag ebenfalls dem Beweismass der Glaubhaftmachung (E. 5.3). Der Tatsache, dass die Gef\u00e4hrdungsmeldung bei der Polizei durch die Schulleitung der Schule der Kinder und damit durch eine (neutrale) Drittperson erfolgte, kommt eine gewisse Bedeutung zu. Dass die KESB keine superprovisorischen Massnahmen erliess, stand dem Erlass von GSG-Schutzmassnahmen durch die Polizei nicht entgegen (E. 5.4). Beim Schubsen, welches zu einem Sturz und einer Verletzung oder zumindest zu Schmerzen im Handgelenk eines Kindes f\u00fchrt, handelt es sich um im Sinn des GSG relevante physische Gewalt. Aufgrund der aktenkundigen Umst\u00e4nde, welche ein belastetes Gesamtbild zeigen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch Vorw\u00fcrfe, welche f\u00fcr sich allein gesehen keine direkte Kindsgef\u00e4hrdung begr\u00fcnden, im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung ber\u00fccksichtigte (E. 5.5). Da das Schutzbed\u00fcrfnis der Kinder aufgrund der Akten ausgewiesen ist, erfolgte die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen zu Recht. Die Aussch\u00f6pfung der Maximaldauer erscheint in diesem Fall zwar hoch, erweist sich aber noch nicht als rechtsverletzend (E. 5.8). Abweisung. UP gegenstandslos, Gew\u00e4hrung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:22:52", "Checksum": "98bcb0c50078d90245ce9eb3ff301015"}