{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00379_2026-02-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225678&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "54c77e8c9d8156d3afbe99e2bc97e788"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:12", "Num": [" VB.2025.00379"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.02.2026  VB.2025.00379"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.02.2026  VB.2025.00379"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.02.2026  VB.2025.00379"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdef\u00fchrer, ein 1967 geborener Staatsangeh\u00f6riger der Demokratischen Republik Kongo, reiste im Jahr 1999 in die Schweiz ein. Im August 2020 verweigerte ihm der Beschwerdegegner unter Hinweis auf seinen langj\u00e4hrigen Sozialhilfebezug, seine Straff\u00e4lligkeit und seine Verschuldung die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung; das Verwaltungsgericht gelangte im ersten Rechtsgang (VB.2021.697) zum Schluss, dass der Sachverhalt im Hinblick namentlich auf die Frage der Zumutbarkeit einer R\u00fcckkehr des Beschwerdef\u00fchrers in die Heimat unzureichend abgekl\u00e4rt sei, und wies die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zur\u00fcck.] Das \u00f6ffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers ist weiterhin als erheblich einzustufen (E.3.1). Gem\u00e4ss den Akten ist von einer guten und altersentsprechenden affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinen in der Schweiz lebenden minderj\u00e4hrigen Kindern auszugehen; eine solche h\u00e4tte der Beschwerdegegner mithin nur verneinen d\u00fcrfen, wenn sich dies aus einer Anh\u00f6rung der Kinder ergeben h\u00e4tte (E. 3.2). Die sozialen und gesch\u00e4ftlichen Beziehungen des Beschwerdef\u00fchrers im Heimatland blieben sodann weitgehend ungekl\u00e4rt (E. 3.3). Eigenen Angaben zufolge verf\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer in der Demokratischen Republik Kongo \u00fcber kein soziales Netz mehr; er war zudem seit mindestens sieben Jahren nicht mehr dort (E. 4.2). Da sich die Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers vor diesem Hintergrund als unzumutbar erweist, \u00fcberwiegen seine privaten Interessen die \u00f6ffentlichen (fiskalischen) Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz (E. 4.3). Gutheissung UP/URB. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:12", "Checksum": "23d887c11813e816dad7c27141c42199"}