{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00384_2025-12-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225567&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "211879dcee9dd530b5f4cec335301acf"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00384"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.12.2025  VB.2025.00384"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.12.2025  VB.2025.00384"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.12.2025  VB.2025.00384"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "kurzfristige Festhaltung (GI250018-L) | Kurzfristige Festhaltung einer Person, nach deren Einreise ein Einreiseverbot angeordnet wurde; formelle und materielle Voraussetzungen. Gem\u00e4ss \u00a7 1 Abs. 1 V\u00fcVZA ist f\u00fcr den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausl\u00e4nderrecht gem\u00e4ss dem AIG das Migrationsamt des Kantons Z\u00fcrich immer dann zust\u00e4ndig (lit. b), wenn es nicht um Personen ausl\u00e4ndischer Nationalit\u00e4t geht, denen am Flughafen Z\u00fcrich die Einreise in die Schweiz nicht gestattet wird (lit. a); in letzteren F\u00e4llen ist die Kantonspolizei zust\u00e4ndig. Nach \u00a7 1 Abs. 2 V\u00fcVZA ist die Kantonspolizei ausserhalb der Pr\u00e4senzzeiten des Migrationsamts befugt, stellvertretend f\u00fcr dieses zu handeln (Satz 1). Das Migrationsamt best\u00e4tigt solche Anordnungen der Kantonspolizei am n\u00e4chsten Arbeitstag oder ersetzt sie durch eigene Anordnungen (Satz 2). Diese Best\u00e4tigung oder Ersetzung hat \u2013 jedenfalls so weit, wie hier Anordnungen betroffen sind, die in den Schutzbereich der verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Bewegungsfreiheit von betroffenen Personen eingreifen \u2013 im Rahmen einer formellen Verf\u00fcgung zu erfolgen; konkludentes Verwaltungshandeln gen\u00fcgt nicht (E. 4.3.1). Die Unterlassung der Best\u00e4tigung oder Ersetzung des Freiheitsentzugs stellt einen gewichtigen formellen Mangel dar (E. 4.3.4). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde in Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 31 Abs. 2 BV \u00fcber seinen Freiheitsentzug nur unzureichend informiert (E. 4.4.3).  Die kurzfristige Festhaltung darf nur so lange dauern, wie es n\u00f6tig ist. Die Notwendigkeit entf\u00e4llt, wenn im Fall von Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG die fragliche Verf\u00fcgung er\u00f6ffnet worden ist (E. 4.5.3). Im \u00dcbrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 73 Abs. 1 lit. a AIG nicht dazu zur Verf\u00fcgung steht, Personen f\u00fcr (allenfalls) k\u00fcnftig zu erlassende Verf\u00fcgungen festzuhalten: Es geht um die Er\u00f6ffnung von konkreten und bereits bestehenden oder allenfalls sogleich zu erwartenden Verf\u00fcgungen. Dass der Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf Art. 73 AIG nach der \u00dcbergabe der Verf\u00fcgung noch zweiweitere Tage festgehalten wurde, stellt eine zweck- und rechtswidrige Verwendung des Rechtsinstituts der kurzfristigen Festhaltung dar (E. 4.5.4). \r\rFeststellung der Widerrechtlichkeit der kurzfristigen Festhaltung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:59", "Checksum": "a0610cd0acb7559af34ef4f8abca3bba"}