{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00390_2026-01-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225602&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "38f22ee474ea8e2dc5441f7e5e20738e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.01.2026  VB.2025.00390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.01.2026  VB.2025.00390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.01.2026  VB.2025.00390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass keine Zweifel hinsichtlich des (Erl\u00f6schens des) Ehewillens der Ehefrau des Beschwerdef\u00fchrers best\u00fcnden und diesbez\u00fcglich keine erg\u00e4nzenden Beweismittel erhoben zu werden brauchten (E. 2.2). Ungeachtet des (behaupteten) Ehewillens des Beschwerdef\u00fchrers und des formellen Bestands seiner Ehe bzw. der (Nicht-)Eintragung der im Ausland erfolgten Scheidung in die hiesigen Register ist mithin erstellt, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau ein Jahr und neun Monate nach der Heirat faktisch aufgehoben wurde, sodass sich der Beschwerdef\u00fchrer weder auf Art. 42 AIG noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann (E. 3.2 f.). Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdef\u00fchrers im Kosovo erscheint nicht als stark gef\u00e4hrdet und auch sonst ist kein wichtiger pers\u00f6nlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich. Der Beschwerdef\u00fchrer hat daher keinen Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt und die Verweigerung der Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.4 f. und E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:39:23", "Checksum": "fbf04c8871a5970a0eb585a4774c01ff"}