{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00394_2025-09-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225303&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5e794f8ffd15b14f707ea09203c1f1af"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.09.2025  VB.2025.00394"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.09.2025  VB.2025.00394"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.09.2025  VB.2025.00394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung [Der Beschwerdef\u00fchrer bringt vor, wieder mit seiner Schweizer Ehefrau zusammenzuwohnen, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung zu verl\u00e4ngern sei. Strittig ist, ob die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen wurde oder nicht.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der ausl\u00e4ndische Ehegatte einer Schweizer B\u00fcrgerin hat Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn eine gelebte Ehegemeinschaft besteht (Art. 42 Abs. 1 AIG). Eine Trennung f\u00fchrt zum Verlust des Anspruchs, wenn sie dauerhaft ist oder keine wichtigen Gr\u00fcnde vorliegen (BGE 137 II 345). Bei l\u00e4ngerfristiger Trennung sind die Nachweisanforderungen streng, insbesondere wenn die Ehegemeinschaft bereits zuvor beendet war. Ein Anspruch kann nach Aufl\u00f6sung der Ehe bestehen, wenn die Ehe mindestens 3 Jahre in der Schweiz bestand und Integrationskriterien erf\u00fcllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer konnte die behauptete Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht substanziiert nachweisen. Die lediglich formale Wohnsitzanmeldung und das weiterhin gemietete Einzelapartment widersprechen der Behauptung eines tats\u00e4chlichen Zusammenlebens. Auch die K\u00fcndigung der Wohnung erfolgte versp\u00e4tet und unter fragw\u00fcrdigen Umst\u00e4nden. Zeugenaussagen der Kinder der Ehefrau, die inhaltliche Widerspr\u00fcche aufwiesen, wurden als wenig glaubw\u00fcrdig erachtet. Der Beschwerdef\u00fchrer vers\u00e4umte es, \u00fcberzeugende Beweise wie Kommunikationsnachweise vorzulegen, was die Glaubw\u00fcrdigkeit seiner Angaben infrage stellt. Da die Trennung bereits fast zwei Jahre andauert, wird die eheliche Gemeinschaft als endg\u00fcltig aufgel\u00f6st betrachtet. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind zu verneinen. Es liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG vor. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdef\u00fchrer im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich somit nicht als rechtsfehlerhaft E.3).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:17", "Checksum": "3045aa6842c83ca2aa80229861c147ee"}