{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00399_2026-01-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225583&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "458e86d50111085317dd099f3bcdcc76"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00399"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.01.2026  VB.2025.00399"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.01.2026  VB.2025.00399"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.01.2026  VB.2025.00399"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulzuteilung | Der Umstand, dass in einer Schulgemeinde Einzugsgebiete f\u00fcr Schulen festgelegt werden, bedeutet nicht, dass sie bzw. die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bei der konkreten Schulzuteilung auch in jedem Fall daran gebunden w\u00e4re, sind bei dem Entscheid doch neben der Klassengr\u00f6sse und der geografischen Erreichbarkeit auch noch weitere Kriterien zu beachten. Machen diese bzw. die besonderen Verh\u00e4ltnisse im Einzelfall eine andere Zuteilung erforderlich, muss vielmehr von der schematischen Einteilung nach abstrakt festgelegten Einzugsgebieten abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist unter anderem dann gegeben, wenn die integrierte Sonderschulung eines sonderschulbed\u00fcrftigen Kindes innerhalb der Regelstrukturen nur in einem bestimmten Schulhaus bzw. einer bestimmten Klasse m\u00f6glich und zumutbar ist, wovon die Beschwerdegegnerin hier ausgehen durfte.  Insgesamt bestanden gewichtige sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die beanstandete Schulhauszuteilung des Beschwerdef\u00fchrers 1 und erweist sich diese nicht als rechtsverletzend (zum Ganzen E.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:39:10", "Checksum": "3e838db9dbe39a9a97cc71500ad9e23a"}