{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00409_2026-03-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225759&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "76a244574663f2c37ce631ab310b36d7"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:41", "Num": [" VB.2025.00409"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.03.2026  VB.2025.00409"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.03.2026  VB.2025.00409"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.03.2026  VB.2025.00409"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdef\u00fchrer, ein t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger, wuchs in Deutschland auf und wurde dort unter anderem wegen Bet\u00e4ubungsmitteldelikten und schwerer K\u00f6rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die deutschen Beh\u00f6rden schafften ihn im Jahr 2019 in die T\u00fcrkei aus und ordneten ein Aufenthalts- und Einreiseverbot f\u00fcr die Dauer von acht resp. zehn Jahren an. Kurz nach seiner Ausschaffung heiratete er in der T\u00fcrkei die Beschwerdef\u00fchrerin, eine Schweizer Staatsb\u00fcrgerin. Der Beschwerdegegner verweigerte die Einreise und den Verbleib des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz.] Der Widerrufsgrund der l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erf\u00fcllt und es liegt eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr den Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK vor (E.3). Das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse ist angesichts der Natur und Schwere der begangenen Straftaten und des noch bestehenden Einreiseverbots f\u00fcr Deutschland und den Schengenraum gewichtig (E. 4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hat nie in der Schweiz gelebt und sein einziger Bezugspunkt zur Schweiz ist die Beschwerdef\u00fchrerin und ihre Familie. Im Zeitpunkt der Heirat war den Beschwerdef\u00fchrenden bewusst, dass ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz auf absehbare Zeit nicht m\u00f6glich sein wird. Das private Interesse vermag das \u00f6ffentliche Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht aufzuwiegen (E. 4.3 und 4.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:41", "Checksum": "190e876e506b82a0d6bb914c1e0aafc7"}