{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00417_2025-11-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225426&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "36cf8af7cf64ba48d30a6298036ee7eb"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00417"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.11.2025  VB.2025.00417"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.11.2025  VB.2025.00417"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.11.2025  VB.2025.00417"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einer Nordmazedonierin, nachdem sich die Eheleute innerhalb der Dreijahresfrist getrennt haben bzw. der Ehewille innerhalb der Dreijahresfrist erloschen ist.] Devolutiveffekt (E. 1.1). Ablehnung des Gesuchs um Sistierung des Verfahrens (E. 1.2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.3).  Nach Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft besteht gem\u00e4ss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 44 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erf\u00fcllt sind (E. 2.1.1 ff.). Die Ehe zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrem Ehemann dauerte weniger als drei Jahre (E. 2.3 ff.). Aufgrund der Mitwirkungspflicht obliegt es der Beschwerdef\u00fchrerin, den Bestand einer mindestens drei Jahre lang gelebten Ehegemeinschaft als anspruchsbegr\u00fcndende Tatsache substanziiert darzulegen (E. 2.3.3). Auch wenn die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde einen Landesaufenthalt erforderlich machen (E. 3.1.1). Eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland ist der Beschwerdef\u00fchrerin zuzumuten (E. 3.3.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist in der Schweiz durchaus integriert; ihre Integration ist aber nicht derart ausgepr\u00e4gt, dass diese der Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung entgegensteht (E. 3.3.2). Es liegt kein nachehelicher H\u00e4rtefall vor (E. 3.3.3). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:31:35", "Checksum": "35f31f2d3c30c9945bd0124ec5fb6355"}