{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00426_2026-01-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225612&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bd76e82815b7cd92336ccb58f5b0cbf9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00426"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2025.00426"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2025.00426"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2025.00426"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulort und Schulgeld | Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage des Schulorts sowie der Tragung und der H\u00f6he der Kosten f\u00fcr die Schulung des Sohns der Beschwerdef\u00fchrenden in der Nachbargemeinde D im Schuljahr 2020/2021. Der Regierungsrat \u00fcbertrug die Kompetenz zum Erlass (erstinstanzlicher) Anordnungen in diesem Bereich dem Beschwerdegegner 1 (E. 5). \u00dcber den Schulort und die Tragung der Schulkosten des Sohns der Beschwerdef\u00fchrenden im Schuljahr 2020/2021 wurde noch nicht rechtskr\u00e4ftig entschieden. Die Vorinstanz h\u00e4tte somit auf das Rechtsmittel der Beschwerdef\u00fchrenden eintreten und dieses materiell behandeln m\u00fcssen (E. 6.1). Das Gericht verzichtet auf eine R\u00fcckweisung (E. 6.2). Eine analoge Anwendung des Ausnahmetatbestands von \u00a7 10 Abs. 3 VSV auch auf den hier zur Beurteilung stehenden Fall, die weitere Beschulung des Sohns der Beschwerdef\u00fchrenden in D w\u00e4hrend des Schuljahrs 2020/2021 gegen den erkl\u00e4rten Willen der Eltern, bedingte, dass dem Knaben im damaligen Zeitpunkt, das heisst im Schuljahr 2020/2021, der Schulbesuch in der Wohnortgemeinde auch weiterhin nicht zugemutet werden konnte und die Unzumutbarkeit unver\u00e4ndert von den Eltern zu vertreten war. Letzteres kl\u00e4rten die Mitbeteiligte und der Beschwerdegegner 1 nicht ab. Das Vorgehen der beiden, das allein auf das fr\u00fchere Verhalten der Eltern fokussiert ist bzw. den Schulwechsel im Jahr 2017 und die damaligen Verantwortlichkeiten perpetuiert, ohne den konkreten Umst\u00e4nden und Entwicklungen bis August 2020 Rechnung zu tragen, hebelt den Grundsatz der Unentgeltlichkeit aus. Unter diesen Umst\u00e4nden ist eine Pflicht der Beschwerdef\u00fchrenden zur Tragung des Schulgelds ihres Sohns f\u00fcr das Schuljahr 2020/2021 zu verneinen (zum Ganzen E. 7). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:39:30", "Checksum": "2da868b885dcf8dcdf097cf49edc2e2d"}