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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2025.00427
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Ersatzrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1999 geborene A (heutiger
Name, nachfolgend: der Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von
Bosnien-Herzegowina, reiste am 25. November 2008 zusammen mit seinen
Eltern in die Schweiz ein, wo die Familie erfolglos um Asyl ersuchte und
weggewiesen wurde. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch am 18. Juni
2014 zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Der Beschwerdeführer wurde in
der Folge wiederholt straffällig. Nachdem das Bezirksgericht F ihn am 21. Februar
2019 wegen mehrfacher Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte, Drohung sowie
mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer 30-monatigen Freiheitsstrafe und einer
5-jährigen Landesverweisung bestraft hatte, reiste er am 10. Juli 2019 nach
Sarajevo aus. Eigenen Angaben zufolge hat er danach in Deutschland gelebt.
Nachdem der Beschwerdeführer am
15. Oktober 2024 in seinem Heimatland die 1981 geborene Schweizer Bürgerin B
geheiratet hatte, reiste er am 26. Oktober 2024 in die Schweiz ein, wo er am
28. Oktober 2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Ehefrau ersuchte.
Mit Schreiben vom 14. Januar
und 11. Februar 2025 (Eingangsdaten) teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers
dem Migrationsamt zusammengefasst mit, dass der Beschwerdeführer anderweitig
liiert sei und lediglich zur Erschleichung des Aufenthalts die Ehe mit ihr
eingegangen sei. Das eheliche Zusammenleben sei nie aufgenommen worden, der
Beschwerdeführer lebe tatsächlich bei seinem Vater und sie wolle die Trennung
bzw. Scheidung. Der Beschwerdeführer liess sich trotz mehrfacher
migrationsamtlicher Aufforderung nicht zur Trennung vernehmen. Am 11. Februar
2025 wurde er wegen Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner (Ex-)Partnerin D
sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln verhaftet. Am 20. Februar 2025
stellte ihm das Migrationsamt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und
seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum in Aussicht.
Nachdem sich der
Beschwerdeführer auch hierzu nicht hatte vernehmen lassen, wies das
Migrationsamt sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 25. März
2025 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Mai 2025. Basierend
auf den Angaben der Ehefrau wurde die migrationsamtliche Verfügung an den
(neuen) Wohnort des Vaters des Beschwerdeführers versandt. Da sich der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch in Untersuchungshaft befand, nahm die
Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers (in den vorinstanzlichen Akten und
nachfolgend auch als "Stiefmutter" bezeichnet) am 27. März 2025
den per Einschreiben versandten migrationsamtlichen Entscheid entgegen.
II.
Mit Strafbefehl vom 29. April
2025 wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung zum Nachteil seiner Ex-Partnerin D,
mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und versuchter Täuschung der Behörden
zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und einer Busse verurteilt.
Die migrationsamtliche Verfügung
vom 25. März 2025 wurde am 9. Mai 2025 bei der Sicherheitsdirektion
angefochten. Ausgehend von einer fristauslösenden Zustellung am 27. März 2025
(Entgegennahme des Einschreibens durch die "Stiefmutter" bzw. Ehefrau
des Vaters des Beschwerdeführers) ging die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion von einem Ablauf der Rekursfrist am 28. April 2025 aus,
weshalb sie auf den Rekurs am 10. Juni 2025 mangels ersichtlicher
Fristwiederherstellungsgründe nicht eintrat. Zugleich verweigerte sie dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, da der Rekurs aufgrund der
Fristversäumnis offenkundig aussichtslos gewesen und auch die Mittellosigkeit
nicht nachgewiesen worden sei.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Juli
2025 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Eventualiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand
ersucht.
Da Abklärungen beim zentralen
Inkasso der Zürcher Gerichte Hinweise auf eine Namensänderung ergaben, wurde
der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2025 dazu
aufgefordert, seinen aktuellen amtlichen Namen bekannt zu geben und mittels geeigneter
Dokumente zu belegen. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen,
während auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung
verzichtet wurde.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2025
(Datum Poststempel: 21. Juli 2025) liess der Beschwerdeführer um einen
Vollzugsstopp bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ersuchen.
Hierauf merkte das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2025 an,
dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben
hätten, ohne dass hierdurch aber der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers
rechtmässig oder ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit deshalb gestattet sei.
Mit Eingabe vom 19. August
2025 (Datum Poststempel: 21. August 2025) teilte der Beschwerdeführer
unter Beilage entsprechender Dokumente mit, den Namen seiner Ehefrau angenommen
zu haben. Zudem wurde die Titelseite zum Vollzugsbefehl für den Strafantritt
zum erwähnten Strafbefehl vom 29. April 2025 beigelegt.
Mit Präsidialverfügung vom 29. September
2025 übernahm das Verwaltungsgericht den neu mitgeteilten, aktuellen Namen des Beschwerdeführers
und gewährte den Vorinstanzen das rechtliche Gehör, insbesondere auch in Bezug
auf allfällige Fristwiederherstellungsgründe. Während die Sicherheitsdirektion
auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Migrationsamt die Beschwerdeabweisung.
Mit Eingabe vom 15. Oktober
2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf telefonische
Aufforderung hin seine Kostennote per E-Mail ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit
§ 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Richtet sich die Beschwerde gegen
einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen
Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht in erster Linie, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (vgl.
VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr,
27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003,
E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012,
E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
3.
3.1 Gemäss § 22
Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen ab Mitteilung
der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der
Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht
zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich
anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und
öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1
VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche
Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 22 N. 13). Sodann gelten im Rekursverfahren keine
Gerichtsferien (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 18).
3.2 Eine
eingeschrieben zugestellte Sendung gilt auch dann als mitgeteilt und
fristauslösend zugestellt, wenn sie von einer im gleichen Haushalt lebenden
Person entgegengenommen wird, sofern diese über 16 Jahre alt sowie
urteilsfähig ist und nach aussen hin als empfangsberechtigt erscheint (Plüss,
Kommentar VRG, § 10 N. 79, 94). Wer sich in einem
verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat zudem die Pflicht, sich so zu
verhalten, dass fristauslösende behördliche Sendungen zugestellt werden können.
Die Post ist regelmässig zu kontrollieren oder von einer empfangsberechtigen
Hilfsperson weiterleiten zu lassen und den Behörden sind allfällige
Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren. Die Empfangspflicht beginnt mit
der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert fort, bis ein rechtskräftiger
Entscheid vorliegt oder das Verfahren abgeschrieben wird. In der Regel besteht
sie während eines Zeitraums bis zu einem Jahr ab der letzten
verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (VGr, 18. August 2020,
VB.2020.00368, E. 2.3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.2.2
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.3 Die Pflicht,
während eines laufenden Prozessrechtsverhältnisses fristauslösende behördliche
Zustellungen zu ermöglichen, trifft grundsätzlich auch Personen in
Untersuchungshaft, soweit das Haftregime entsprechende Aussenkontakte zulässt
und entsprechende organisatorische Vorkehren möglich und zumutbar sind (vgl.
auch Obergericht Zug, 28. August 2023, Z2 2023.52, E. 7). Dies kann
in der Anfangsphase einer Untersuchungshaft zweifelhaft erscheinen, wo der
Verkehr zur Aussenwelt (insbesondere bei Kollusionsgefahr) regelmässig stark
eingeschränkt ist (vgl. 13 Abs. 1 lit. b und § 134 f. der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]; § 61 der Hausordnung
der Untersuchungsgefängnisse Zürich (Ausgabe April 2022, abrufbar auf
www.zh.ch). Weiter ist eine Inhaftierung für die meisten Betroffenen ein
überaus einschneidendes und psychisch belastendes Ereignis, weshalb ihnen
unmittelbar nach einer unerwarteten Inhaftierung (anders als bei einem
geplanten Haftantritt) nicht immer zumutbar ist, sogleich entsprechende
Vorkehren zu treffen (vgl. auch die betreibungsrechtliche Regelung von Art. 60
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
[SchKG]: Fristenstillstand bis zur Bestellung eines Vertreters). Dies ändert
sich jedoch mit zunehmender Haftdauer: Untersuchungshäftlingen und ihren
Angehörigen stehen heutzutage Sozialberater und Betreuungsangebote zur
Verfügung (§ 60 der Hausordnung der Untersuchungsgefängnisse Zürich),
welche sowohl Aussenkontakte erleichtern als auch bei der Erledigung der
persönlichen und administrativen Angelegenheiten behilflich sind. Zudem stehen
für Betroffene und deren Angehörige externe Beratungs- und Begleitungsangebote
zur Verfügung, wie z. B. die in die
interreligiöse Gefängnisfürsorge eingebettete Anlauf- und Beratungsstelle
ExtraMural (www.extramural.ch) oder die Infostelle team72 (www.team72.ch).
Weiter ist ab einer Untersuchungshaft von mehr als 10 Tagen eine
notwendige Verteidigung zu bestellen, mit welcher die inhaftierte Person auch
während der Haft frei verkehren kann (Art. 130 Abs. 1 lit. a und
Art. 335 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO]). Auch wenn die
amtliche Verteidigung grundsätzlich nur die Rechte im Strafverfahren zu wahren
hat und für Bemühungen in ausländerrechtlichen Parallelverfahren nicht
entschädigt wird, hat sie gleichwohl die notwendigen Aussenkontakte zu
ermöglichen und nötigenfalls den Kontakt zu den entsprechenden Sozialberatungs-
und Betreuungsangeboten zu vermitteln, soweit dies nicht schon gefängnisintern
erfolgt (vgl. Ziff. 6.4.2 des Leitfadens "Amtliche Mandate" der
Oberstaatsanwaltschaft Zürich; Obergericht Zug, 28. August 2023, Z2 2023.52,
E. 7.2). Damit ist es einem Untersuchungshäftling zumindest bei einer
längeren Inhaftierung grundsätzlich möglich und zumutbar, den zeitnahen Empfang
oder die Weiterleitung fristauslösender behördlicher Sendungen zu organisieren
oder über die Sozialberatung, seine Rechtsvertretung oder seine Angehörigen
organisieren zu lassen. Versäumt es ein Untersuchungshäftling gleichwohl, die
Migrationsbehörden frühzeitig über seine Inhaftierung zu informieren und fristauslösende
Zustellungen durch administrative Vorkehrungen zu ermöglichen, können
entsprechende Zustellungen weiterhin gültig an die den Migrationsbehörden ursprünglich
bekannt gegebene Zustelladresse erfolgen, zumal die angerufene Behörde
darauf vertrauen darf, dass die Zustellung an einer von der Partei bekannt gegebenen
Adresse möglich ist (BGr, 21. Dezember 2007, 2C_554/2007, E. 2.2;
vgl. auch die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO
in Verbindung mit § 71 VRG). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die
Migrationsbehörde auf behördlichem Weg von einer Inhaftierung des Betroffenen
erfahren hat: Behördliche und gerichtliche Zustellungen haben grundsätzlich an
die vom Adressaten selbst bekannt gegebene Korrespondenzadresse zu erfolgen und
es obliegt im bereits dargelegten Sinn der inhaftierten Person, ihre
Zustelladresse oder die Zustellung zweckdienlich zu organisieren. Gerade weil
die Handlungsmöglichkeiten in der Untersuchungshaft beschränkt sind, ist eine
direkte Zustellung in die Haft oft weder sinnvoll noch erwünscht. Zudem hat die
Migrationsbehörde in der Regel keine tagesaktuelle Kenntnis davon, ob die Haft
noch fortbesteht oder inzwischen schon beendet wurde. Es ist nicht Aufgabe der
Migrationsbehörde, nach alternativen oder besseren Zustellmöglichkeiten zu
suchen, wenn ihr eine gültige Zustelladresse bekannt gegeben und diese trotz Inhaftierung
vom Betroffenen nicht korrigiert und angepasst wurde (vgl. auch Obergericht
Zug, 28. August 2023, Z2 2023.52, E. 8). Hingegen greift beim Versand
an eine andere als die zuletzt mitgeteilte Adresse weder die
Zustellfiktion noch ist eine Empfangnahme durch dort anwesende erwachsene
Hausgenossen möglich, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Sendung
tatsächlich in den Herrschaftsbereich der betroffenen Partei gelangte oder an
diese weitergeleitet wurde (VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00128, E. 1.3.2
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 87).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren zuletzt eine
Adresse an der E-Strasse 01 in F als Korrespondenz- bzw.
Zustelladresse an, wo er und seine Ehefrau zuletzt zusammen angemeldet waren.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 (Eingangsdatum) teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers
mit, dass sie auf eine Scheinehe hereingefallen sei und der Beschwerdeführer
nie mit ihr in ehelicher Wohngemeinschaft zusammengelebt, sondern bei seinem
Vater "in G" gewohnt habe. Basierend auf den Angaben der Ehefrau
sandte das Migrationsamt mit Einschreiben vom 29. Januar 2025 mehrere
Trennungsfragen an den Beschwerdeführer, wobei es das Einschreiben nicht an die
vom Beschwerdeführer selbst bekannt gegebene Korrespondenz- bzw. Zustelladresse
an der E-Strasse 01, sondern an die H-Strasse 02 in F versandte,
wohin der Vater des Beschwerdeführers inzwischen umgezogen war. Nachdem ein
erster Zustellversuch nicht erfolgreich war, versandte das Migrationsamt die
Trennungsfragen mit dem Zusatz "c/o I" (dem Namen des Vaters des
Beschwerdeführers) erneut an die H-Strasse 02. In einem erst am 11. Februar
2025 beim Migrationsamt eingegangenen Schreiben (Eingang) bestätigte die
Ehefrau des Beschwerdeführers die Richtigkeit der vom Migrationsamt verwendeten
c/o-Adresse an der H-Strasse 02, welche ihr zwischenzeitlich
"zugespielt" worden sei. Dieselbige Adresse tauchte auch im
Verhaftrapport des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2025 und in einem
Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 10. März 2025 als provisorische
Meldeadresse des Beschwerdeführers auf. Sowohl die Gehörsgewährung zur
beabsichtigten Bewilligungsverweigerung vom 20. Februar 2025 als auch der
Wegweisungsentscheid vom 25. März 2025 wurden in der Folge an die
c/o-Adresse an der H-Strasse 02 versandt. Nachdem gemäss Mutationsmeldung vom
7. April 2025 zunächst keine aktive Wohnadresse des Beschwerdeführers
registriert war, meldete sich dieser gemäss Mutationsmeldung vom 6. Mai
2025 rückwirkend per 28. April 2025 offiziell an der H-Strasse 02 in F
an.
4.2 Der
Beschwerdeführer befand sich während des gesamten von ihm selbst initiierten
Bewilligungsverfahren in einem Verfahrens- bzw. Prozessrechtsverhältnis und war
nach Ausgeführtem selbst während seiner Inhaftierung weiterhin verpflichtet,
eine ordnungsgemässe Zustellung zu ermöglichen und seine aktuellen Adressdaten
gegenüber dem Migrationsamt zu kommunizieren. Dies gilt umso mehr, als er auch
aufgrund seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen
wäre, alle entscheiderheblichen Umstände zeitnah zu melden (vgl. Art. 90
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Dem
Migrationsamt hätte es deshalb freigestanden, weiterhin fristauslösend an die
ihm zuletzt vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Zustelladresse an der E-Strasse 01
zuzustellen, ohne dass diesbezüglich weitere Nachforschungen zum aktuellen
Aufenthaltsort hätten angestellt werden müssen. Stattdessen stellte das
Migrationsamt aber auf die Angaben der Ehefrau ab und adressierte es seine
Sendungen an die H-Strasse 02 in F, was grundsätzlich erst dann
fristauslösend sein kann, wenn eine tatsächliche Weiterleitung an den
Beschwerdeführer erwiesen ist. Ob der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen
Verfahrens tatsächlich an der H-Strasse 02 wohnhaft war, lässt sich aus
den Akten nicht eindeutig eruieren, zumal eine definitive Ummeldung offenbar
erst am 6. Mai 2025 (rückwirkend auf den 28. April 2025) erfolgte und
die nicht weiter belegten Angaben der Ehefrau hierzu nicht verlässlich
erscheinen, nachdem ihr die entsprechenden Angaben lediglich nachträglich
"zugespielt" worden seien. Zudem sind auch die diesbezüglichen
Strafakten nicht eindeutig, wurde der Beschwerdeführer dort doch teilweise
weiterhin mit seiner früheren Privatadresse an der E-Strasse 01 geführt
(vgl. z. B. in den Einvernahmeprotokollen der Stadtpolizei F vom
11. Februar 2025), während in den Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
wiederum eine leicht abweichende Adresse ("H-Strasse 03, F")
oder die frühere Adresse an der E-Strasse 01 angegeben wurde. Gemäss
Mutationsmeldung vom 7. April 2025 war unmittelbar vor Zustellung des migrationsamtlichen
Entscheids keine aktive Wohnadresse des Beschwerdeführers bei der
Einwohnerkontrolle hinterlegt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich
offenbleiben, da unabhängig vom tatsächlichen Wohnort des Beschwerdeführers
keine hinreichende Veranlassung bestand, fristauslösende Sendungen an die
c/o-Adresse seines Vaters an der H-Strasse 02 statt an die dem
Migrationsamt zuletzt bekannt gegebene Korrespondenzadresse an der E-Strasse 01
zu versenden. Dementsprechend konnten auch die an der H-Strasse 02 lebenden
Erwachsenen – insbesondere der Vater des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau
("Stiefmutter") – keine Sendungen für den Beschwerdeführer
fristauslösend entgegennehmen bzw. kann erst mit der tatsächlichen
Weiterleitung der entsprechenden Sendungen an den Beschwerdeführer von einer
gültigen Zustellung ausgegangen werden. Eine solche ist jedoch lediglich für
die Zeit nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers (29. April 2025)
erwiesen, weshalb dessen Rekurs vom 9. Mai 2025 ohne Weiteres noch innert der
30-tägigen Rekursfrist erfolgte und die Sicherheitsdirektion auf diesen hätte
eintreten müssen. Trotz materieller Eventualbegründung ist die vorliegende
Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, weil diese zudem hätte prüfen
müssen, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden war,
nachdem bereits die Trennungsfragen und die Aufforderung zur Stellungnahme vom
20. Februar 2025 an die c/o-Adresse an der H-Strasse 02 adressiert
worden waren und aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass diese Einschreiben
den Beschwerdeführer bereits vor der Fällung des migrationsamtlichen
Wegweisungsentscheids vom 25. März 2025 erreicht hätten. Hingegen darf
aufgrund der erst am 6. Mai 2025 rückwirkend per 28. April 2025 erfolgten
Anmeldung an der H-Strasse 02 in F und der diesbezüglichen
Adressangaben in der Rekurs- und Beschwerdeschrift davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am 29. April 2025 tatsächlich
bei seinem Vater an der H-Strasse 02 wohnhaft ist und seither (aber nicht
zuvor) dort auch fristauslösende Sendungen in Empfang nehmen kann.
4.3 Das Verfahren ist
damit zur Prüfung der Gehörsverletzung und zur allfälligen Nachholung der
Gehörsgewährung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass eine allfällige Gehörsverletzung im migrationsamtlichen
Verfahren auch noch im Rekursverfahren geheilt werden kann (vgl. BGr, 16. Februar
2017, 4A_453/2016, E. 2.4). Widerrufsgründe und die materiellen
Bewilligungsvoraussetzungen sind bei diesem Verfahrensausgang noch nicht zu
prüfen.
5.
Eine Rückweisung zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch in: Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur
Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17
Abs. 2 lit. a VRG). Da sich das Beschwerdeverfahren auf die
(vorinstanzliche) Eintretensfrage beschränkte, erscheint eine Entschädigung von
Fr. 1'000.- angemessen (vgl. auch VGr, 31. März 2021, VB.2021.00062, E. 5.1).
Über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu
befinden.
6.
6.1 Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Überdies haben sie
nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten
aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten und inklusive zumutbaren
Vermögensverzehrs – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten
finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst
unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation
einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den
Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu
erbringen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38). An die
Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen
gestellt und die finanzielle Situation ist bei rechtskundig vertretenen
Personen grundsätzlich bereits mit Gesuchseinreichung detailliert aufzuzeigen
und zu belegen (VGr, 19. August 2024, VB.2024.00179, E. 7.2; VGr,
26. Juni 2019, VB.2018.00734, E. 6.3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
6.2 Soweit das
lediglich eventualiter beantragte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
schon aufgrund der fehlenden Kostenpflicht des Beschwerdeführers und der
zugesprochenen Parteientschädigung gegenstandslos geworden ist, ist es mangels Belegung
der Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen: Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war bis zu seiner Verhaftung eigenen
Angaben zufolge in der Firma seines Vaters angestellt und erzielte dabei
Nettoeinkünfte von Fr. 4'200.- (vgl. Rz. 6 und 54 seiner
polizeilichen Befragung vom 11. Februar 2025; vgl. auch den im
Bewilligungsverfahren eingereichten Arbeitsvertrag mit J). Gemäss den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 6) verfügte er sodann (trotz
zweifelhafter Erwerbsberechtigung) zumindest bei der Einleitung des Beschwerdeverfahrens
noch immer über ein Erwerbseinkommen ("Ausser dem Einkommen aus seiner
Erwerbstätigkeit verfügt er über keine finanziellen Mittel"). Weitere
Belege zu den finanziellen Verhältnissen wurden durch den hierfür
nachweispflichtigen und fachkundig vertretenen Beschwerdeführer nicht
vorgelegt, obwohl ihm bereits vor Vorinstanz vorgehalten wurde, seine
Mittellosigkeit nicht hinreichend belegt zu haben. Dementsprechend ist auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht von seiner Mittellosigkeit auszugehen
und erscheint sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von den
Erfolgsaussichten der Begehren nicht bewilligungsfähig. Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass der in der Kostennote vom 15. Oktober 2025 zum Ansatz
gebrachte Stundenansatz von Fr. 250.- über den bei unentgeltlichen
Rechtsvertretern mit Anwaltspatent grundsätzlich anwendbaren Stundenansatz von
Fr. 220.- gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV) hinausgeht und diese zudem eine nicht weiter erläuterte Position
von Fr. 76.70 enthält, weshalb ohnehin davon auszugehen ist, dass die
entschädigungsfähigen Aufwendungen bereits durch die zuzusprechende
Parteientschädigung gedeckt sind.
7.
Beim vorliegenden
Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die
Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
7. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens
hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).