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Geschäftsnummer: VB.2025.00427  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2025
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Empfangspflichten bei Inhaftierung und fehlende Zustellfiktion bei fehlendem Versand an mitgeteilte Korrespondenzadresse. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht in erster Linie, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (E. 2). Die Pflicht, während eines laufenden Prozessrechtsverhältnisses fristauslösende behördliche Zustellungen zu ermöglichen, trifft grundsätzlich auch Personen in Untersuchungshaft, soweit das Haftregime entsprechende Aussenkontakte zulässt und entsprechende organisatorische Vorkehren möglich und zumutbar sind. Es ist nicht Aufgabe der Migrationsbehörde, nach alternativen oder besseren Zustellmöglichkeiten zu suchen, wenn ihr eine gültige Zustelladresse bekannt gegeben und diese trotz Inhaftierung vom Betroffenen nicht korrigiert und angepasst wurde. Hingegen greift beim Versand an eine andere als die zuletzt mitgeteilte Adresse weder die Zustellfiktion noch ist eine Empfangnahme durch dort anwesende erwachsene Hausgenossen möglich, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Sendung tatsächlich in den Herrschaftsbereich der betroffenen Partei gelangte oder an diese weitergeleitet wurde (E. 3.3). Unabhängig vom tatsächlichen Wohnort des Beschwerdeführers bestand vorliegend keine hinreichende Veranlassung, fristauslösende Sendungen an die c/o-Adresse seines Vaters statt an die dem Migrationsamt zuletzt bekannt gegebene Korrespondenzadresse zu versenden. Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der Gehörsverletzung und allfälligen Nachholung der Gehörsgewährung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine allfällige Gehörsverletzung im migrationsamtlichen Verfahren auch noch im Rekursverfahren geheilt werden kann (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (E. 5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Rückweisung.
 
Stichworte:
EMPFANGSPFLICHT
HAFTREGIME
HAUSGENOSSE
KORRESPONDENZ
MELDEPFLICHT
UNTERSUCHUNGSHAFT
VERHINDERUNG
ZUSTELLUNGSFIKTION
Rechtsnormen:
Art. 90 AIG
Art. 93 BGG
§ 13 Abs. I lit. b JVV
§ 134 JVV
Art. 60 SchKG
§ 130 Abs. I lit. a StPO
§ 335 Abs. IV StPO
§ 11 VRG
§ 22 VRG
§ 138 Abs. III lit. a ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2025.00427

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. November 2025

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Ersatzrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1999 geborene A (heutiger Name, nachfolgend: der Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, reiste am 25. November 2008 zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz ein, wo die Familie erfolglos um Asyl ersuchte und weggewiesen wurde. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch am 18. Juni 2014 zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge wiederholt straffällig. Nachdem das Bezirksgericht F ihn am 21. Februar 2019 wegen mehrfacher Vermögens- und Strassenverkehrsdelikte, Drohung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer 30-monatigen Freiheitsstrafe und einer 5-jährigen Landesverweisung bestraft hatte, reiste er am 10. Juli 2019 nach Sarajevo aus. Eigenen Angaben zufolge hat er danach in Deutschland gelebt.

Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 in seinem Heimatland die 1981 geborene Schweizer Bürgerin B geheiratet hatte, reiste er am 26. Oktober 2024 in die Schweiz ein, wo er am 28. Oktober 2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau ersuchte.

Mit Schreiben vom 14. Januar und 11. Februar 2025 (Eingangsdaten) teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Migrationsamt zusammengefasst mit, dass der Beschwerdeführer anderweitig liiert sei und lediglich zur Erschleichung des Aufenthalts die Ehe mit ihr eingegangen sei. Das eheliche Zusammenleben sei nie aufgenommen worden, der Beschwerdeführer lebe tatsächlich bei seinem Vater und sie wolle die Trennung bzw. Scheidung. Der Beschwerdeführer liess sich trotz mehrfacher migrationsamtlicher Aufforderung nicht zur Trennung vernehmen. Am 11. Februar 2025 wurde er wegen Drohung und Nötigung zum Nachteil seiner (Ex-)Partnerin D sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln verhaftet. Am 20. Februar 2025 stellte ihm das Migrationsamt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum in Aussicht.

Nachdem sich der Beschwerdeführer auch hierzu nicht hatte vernehmen lassen, wies das Migrationsamt sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 25. März 2025 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. Mai 2025. Basierend auf den Angaben der Ehefrau wurde die migrationsamtliche Verfügung an den (neuen) Wohnort des Vaters des Beschwerdeführers versandt. Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch in Untersuchungshaft befand, nahm die Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers (in den vorinstanzlichen Akten und nachfolgend auch als "Stiefmutter" bezeichnet) am 27. März 2025 den per Einschreiben versandten migrationsamtlichen Entscheid entgegen.

II.  

Mit Strafbefehl vom 29. April 2025 wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung zum Nachteil seiner Ex-Partnerin D, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und versuchter Täuschung der Behörden zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und einer Busse verurteilt.

Die migrationsamtliche Verfügung vom 25. März 2025 wurde am 9. Mai 2025 bei der Sicherheitsdirektion angefochten. Ausgehend von einer fristauslösenden Zustellung am 27. März 2025 (Entgegennahme des Einschreibens durch die "Stiefmutter" bzw. Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers) ging die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion von einem Ablauf der Rekursfrist am 28. April 2025 aus, weshalb sie auf den Rekurs am 10. Juni 2025 mangels ersichtlicher Fristwiederherstellungsgründe nicht eintrat. Zugleich verweigerte sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, da der Rekurs aufgrund der Fristversäumnis offenkundig aussichtslos gewesen und auch die Mittellosigkeit nicht nachgewiesen worden sei.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Juli 2025 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht.

Da Abklärungen beim zentralen Inkasso der Zürcher Gerichte Hinweise auf eine Namensänderung ergaben, wurde der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 7. Juli 2025 dazu aufgefordert, seinen aktuellen amtlichen Namen bekannt zu geben und mittels geeigneter Dokumente zu belegen. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, während auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und auf eine Vernehmlassung verzichtet wurde.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2025 (Datum Poststempel: 21. Juli 2025) liess der Beschwerdeführer um einen Vollzugsstopp bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens ersuchen. Hierauf merkte das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juli 2025 an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten, ohne dass hierdurch aber der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtmässig oder ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit deshalb gestattet sei.

Mit Eingabe vom 19. August 2025 (Datum Poststempel: 21. August 2025) teilte der Beschwerdeführer unter Beilage entsprechender Dokumente mit, den Namen seiner Ehefrau angenommen zu haben. Zudem wurde die Titelseite zum Vollzugsbefehl für den Strafantritt zum erwähnten Strafbefehl vom 29. April 2025 beigelegt.

Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2025 übernahm das Verwaltungsgericht den neu mitgeteilten, aktuellen Namen des Beschwerdeführers und gewährte den Vorinstanzen das rechtliche Gehör, insbesondere auch in Bezug auf allfällige Fristwiederherstellungsgründe. Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Migrationsamt die Beschwerdeabweisung.

Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf telefonische Aufforderung hin seine Kostennote per E-Mail ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht in erster Linie, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

3.  

3.1 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen ab Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13). Sodann gelten im Rekursverfahren keine Gerichtsferien (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 18).

3.2 Eine eingeschrieben zugestellte Sendung gilt auch dann als mitgeteilt und fristauslösend zugestellt, wenn sie von einer im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wird, sofern diese über 16 Jahre alt sowie urteilsfähig ist und nach aussen hin als empfangsberechtigt erscheint (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 79, 94). Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat zudem die Pflicht, sich so zu verhalten, dass fristauslösende behördliche Sendungen zugestellt werden können. Die Post ist regelmässig zu kontrollieren oder von einer empfangsberechtigen Hilfsperson weiterleiten zu lassen und den Behörden sind allfällige Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren abgeschrieben wird. In der Regel besteht sie während eines Zeitraums bis zu einem Jahr ab der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (VGr, 18. August 2020, VB.2020.00368, E. 2.3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.3 Die Pflicht, während eines laufenden Prozessrechtsverhältnisses fristauslösende behördliche Zustellungen zu ermöglichen, trifft grundsätzlich auch Personen in Untersuchungshaft, soweit das Haftregime entsprechende Aussenkontakte zulässt und entsprechende organisatorische Vorkehren möglich und zumutbar sind (vgl. auch Obergericht Zug, 28. August 2023, Z2 2023.52, E. 7). Dies kann in der Anfangsphase einer Untersuchungshaft zweifelhaft erscheinen, wo der Verkehr zur Aussenwelt (insbesondere bei Kollusionsgefahr) regelmässig stark eingeschränkt ist (vgl. 13 Abs. 1 lit. b und § 134 f. der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]; § 61 der Hausordnung der Untersuchungsgefängnisse Zürich (Ausgabe April 2022, abrufbar auf www.zh.ch). Weiter ist eine Inhaftierung für die meisten Betroffenen ein überaus einschneidendes und psychisch belastendes Ereignis, weshalb ihnen unmittelbar nach einer unerwarteten Inhaftierung (anders als bei einem geplanten Haftantritt) nicht immer zumutbar ist, sogleich entsprechende Vorkehren zu treffen (vgl. auch die betreibungsrechtliche Regelung von Art. 60 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG]: Fristenstillstand bis zur Bestellung eines Vertreters). Dies ändert sich jedoch mit zunehmender Haftdauer: Untersuchungshäftlingen und ihren Angehörigen stehen heutzutage Sozialberater und Betreuungsangebote zur Verfügung (§ 60 der Hausordnung der Untersuchungsgefängnisse Zürich), welche sowohl Aussenkontakte erleichtern als auch bei der Erledigung der persönlichen und administrativen Angelegenheiten behilflich sind. Zudem stehen für Betroffene und deren Angehörige externe Beratungs- und Begleitungsangebote zur Verfügung, wie z. B. die in die interreligiöse Gefängnisfürsorge eingebettete Anlauf- und Beratungsstelle ExtraMural (www.extramural.ch) oder die Infostelle team72 (www.team72.ch). Weiter ist ab einer Untersuchungshaft von mehr als 10 Tagen eine notwendige Verteidigung zu bestellen, mit welcher die inhaftierte Person auch während der Haft frei verkehren kann (Art. 130 Abs. 1 lit. a und Art. 335 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO]). Auch wenn die amtliche Verteidigung grundsätzlich nur die Rechte im Strafverfahren zu wahren hat und für Bemühungen in ausländerrechtlichen Parallelverfahren nicht entschädigt wird, hat sie gleichwohl die notwendigen Aussenkontakte zu ermöglichen und nötigenfalls den Kontakt zu den entsprechenden Sozialberatungs- und Betreuungsangeboten zu vermitteln, soweit dies nicht schon gefängnisintern erfolgt (vgl. Ziff. 6.4.2 des Leitfadens "Amtliche Mandate" der Oberstaatsanwaltschaft Zürich; Obergericht Zug, 28. August 2023, Z2 2023.52, E. 7.2). Damit ist es einem Untersuchungshäftling zumindest bei einer längeren Inhaftierung grundsätzlich möglich und zumutbar, den zeitnahen Empfang oder die Weiterleitung fristauslösender behördlicher Sendungen zu organisieren oder über die Sozialberatung, seine Rechtsvertretung oder seine Angehörigen organisieren zu lassen. Versäumt es ein Untersuchungshäftling gleichwohl, die Migrationsbehörden frühzeitig über seine Inhaftierung zu informieren und fristauslösende Zustellungen durch administrative Vorkehrungen zu ermöglichen, können entsprechende Zustellungen weiterhin gültig an die den Migrationsbehörden ursprünglich bekannt gegebene Zustelladresse erfolgen, zumal die angerufene Behörde darauf vertrauen darf, dass die Zustellung an einer von der Partei bekannt gegebenen Adresse möglich ist (BGr, 21. Dezember 2007, 2C_554/2007, E. 2.2; vgl. auch die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO in Verbindung mit § 71 VRG). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Migrationsbehörde auf behördlichem Weg von einer Inhaftierung des Betroffenen erfahren hat: Behördliche und gerichtliche Zustellungen haben grundsätzlich an die vom Adressaten selbst bekannt gegebene Korrespondenzadresse zu erfolgen und es obliegt im bereits dargelegten Sinn der inhaftierten Person, ihre Zustelladresse oder die Zustellung zweckdienlich zu organisieren. Gerade weil die Handlungsmöglichkeiten in der Untersuchungshaft beschränkt sind, ist eine direkte Zustellung in die Haft oft weder sinnvoll noch erwünscht. Zudem hat die Migrationsbehörde in der Regel keine tagesaktuelle Kenntnis davon, ob die Haft noch fortbesteht oder inzwischen schon beendet wurde. Es ist nicht Aufgabe der Migrationsbehörde, nach alternativen oder besseren Zustellmöglichkeiten zu suchen, wenn ihr eine gültige Zustelladresse bekannt gegeben und diese trotz Inhaftierung vom Betroffenen nicht korrigiert und angepasst wurde (vgl. auch Obergericht Zug, 28. August 2023, Z2 2023.52, E. 8). Hingegen greift beim Versand an eine andere als die zuletzt mitgeteilte Adresse weder die Zustellfiktion noch ist eine Empfangnahme durch dort anwesende erwachsene Hausgenossen möglich, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Sendung tatsächlich in den Herrschaftsbereich der betroffenen Partei gelangte oder an diese weitergeleitet wurde (VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00128, E. 1.3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 87).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren zuletzt eine Adresse an der E-Strasse 01 in F als Korrespondenz- bzw. Zustelladresse an, wo er und seine Ehefrau zuletzt zusammen angemeldet waren. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 (Eingangsdatum) teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit, dass sie auf eine Scheinehe hereingefallen sei und der Beschwerdeführer nie mit ihr in ehelicher Wohngemeinschaft zusammengelebt, sondern bei seinem Vater "in G" gewohnt habe. Basierend auf den Angaben der Ehefrau sandte das Migrationsamt mit Einschreiben vom 29. Januar 2025 mehrere Trennungsfragen an den Beschwerdeführer, wobei es das Einschreiben nicht an die vom Beschwerdeführer selbst bekannt gegebene Korrespondenz- bzw. Zustelladresse an der E-Strasse 01, sondern an die H-Strasse 02 in F versandte, wohin der Vater des Beschwerdeführers inzwischen umgezogen war. Nachdem ein erster Zustellversuch nicht erfolgreich war, versandte das Migrationsamt die Trennungsfragen mit dem Zusatz "c/o I" (dem Namen des Vaters des Beschwerdeführers) erneut an die H-Strasse 02. In einem erst am 11. Februar 2025 beim Migrationsamt eingegangenen Schreiben (Eingang) bestätigte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Richtigkeit der vom Migrationsamt verwendeten c/o-Adresse an der H-Strasse 02, welche ihr zwischenzeitlich "zugespielt" worden sei. Dieselbige Adresse tauchte auch im Verhaftrapport des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2025 und in einem Nachtragsrapport der Kantonspolizei vom 10. März 2025 als provisorische Meldeadresse des Beschwerdeführers auf. Sowohl die Gehörsgewährung zur beabsichtigten Bewilligungsverweigerung vom 20. Februar 2025 als auch der Wegweisungsentscheid vom 25. März 2025 wurden in der Folge an die c/o-Adresse an der H-Strasse 02 versandt. Nachdem gemäss Mutationsmeldung vom 7. April 2025 zunächst keine aktive Wohnadresse des Beschwerdeführers registriert war, meldete sich dieser gemäss Mutationsmeldung vom 6. Mai 2025 rückwirkend per 28. April 2025 offiziell an der H-Strasse 02 in F an.

4.2 Der Beschwerdeführer befand sich während des gesamten von ihm selbst initiierten Bewilligungsverfahren in einem Verfahrens- bzw. Prozessrechtsverhältnis und war nach Ausgeführtem selbst während seiner Inhaftierung weiterhin verpflichtet, eine ordnungsgemässe Zustellung zu ermöglichen und seine aktuellen Adressdaten gegenüber dem Migrationsamt zu kommunizieren. Dies gilt umso mehr, als er auch aufgrund seiner ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, alle entscheiderheblichen Umstände zeitnah zu melden (vgl. Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Dem Migrationsamt hätte es deshalb freigestanden, weiterhin fristauslösend an die ihm zuletzt vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Zustelladresse an der E-Strasse 01 zuzustellen, ohne dass diesbezüglich weitere Nachforschungen zum aktuellen Aufenthaltsort hätten angestellt werden müssen. Stattdessen stellte das Migrationsamt aber auf die Angaben der Ehefrau ab und adressierte es seine Sendungen an die H-Strasse 02 in F, was grundsätzlich erst dann fristauslösend sein kann, wenn eine tatsächliche Weiterleitung an den Beschwerdeführer erwiesen ist. Ob der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Verfahrens tatsächlich an der H-Strasse 02 wohnhaft war, lässt sich aus den Akten nicht eindeutig eruieren, zumal eine definitive Ummeldung offenbar erst am 6. Mai 2025 (rückwirkend auf den 28. April 2025) erfolgte und die nicht weiter belegten Angaben der Ehefrau hierzu nicht verlässlich erscheinen, nachdem ihr die entsprechenden Angaben lediglich nachträglich "zugespielt" worden seien. Zudem sind auch die diesbezüglichen Strafakten nicht eindeutig, wurde der Beschwerdeführer dort doch teilweise weiterhin mit seiner früheren Privatadresse an der E-Strasse 01 geführt (vgl. z. B. in den Einvernahmeprotokollen der Stadtpolizei F vom 11. Februar 2025), während in den Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wiederum eine leicht abweichende Adresse ("H-Strasse 03, F") oder die frühere Adresse an der E-Strasse 01 angegeben wurde. Gemäss Mutationsmeldung vom 7. April 2025 war unmittelbar vor Zustellung des migrationsamtlichen Entscheids keine aktive Wohnadresse des Beschwerdeführers bei der Einwohnerkontrolle hinterlegt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich offenbleiben, da unabhängig vom tatsächlichen Wohnort des Beschwerdeführers keine hinreichende Veranlassung bestand, fristauslösende Sendungen an die c/o-Adresse seines Vaters an der H-Strasse 02 statt an die dem Migrationsamt zuletzt bekannt gegebene Korrespondenzadresse an der E-Strasse 01 zu versenden. Dementsprechend konnten auch die an der H-Strasse 02 lebenden Erwachsenen – insbesondere der Vater des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau ("Stiefmutter") – keine Sendungen für den Beschwerdeführer fristauslösend entgegennehmen bzw. kann erst mit der tatsächlichen Weiterleitung der entsprechenden Sendungen an den Beschwerdeführer von einer gültigen Zustellung ausgegangen werden. Eine solche ist jedoch lediglich für die Zeit nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers (29. April 2025) erwiesen, weshalb dessen Rekurs vom 9. Mai 2025 ohne Weiteres noch innert der 30-tägigen Rekursfrist erfolgte und die Sicherheitsdirektion auf diesen hätte eintreten müssen. Trotz materieller Eventualbegründung ist die vorliegende Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, weil diese zudem hätte prüfen müssen, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden war, nachdem bereits die Trennungsfragen und die Aufforderung zur Stellungnahme vom 20. Februar 2025 an die c/o-Adresse an der H-Strasse 02 adressiert worden waren und aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass diese Einschreiben den Beschwerdeführer bereits vor der Fällung des migrationsamtlichen Wegweisungsentscheids vom 25. März 2025 erreicht hätten. Hingegen darf aufgrund der erst am 6. Mai 2025 rückwirkend per 28. April 2025 erfolgten Anmeldung an der H-Strasse 02 in F und der diesbezüglichen Adressangaben in der Rekurs- und Beschwerdeschrift davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung am 29. April 2025 tatsächlich bei seinem Vater an der H-Strasse 02 wohnhaft ist und seither (aber nicht zuvor) dort auch fristauslösende Sendungen in Empfang nehmen kann.

4.3 Das Verfahren ist damit zur Prüfung der Gehörsverletzung und zur allfälligen Nachholung der Gehörsgewährung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine allfällige Gehörsverletzung im migrationsamtlichen Verfahren auch noch im Rekursverfahren geheilt werden kann (vgl. BGr, 16. Februar 2017, 4A_453/2016, E. 2.4). Widerrufsgründe und die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen sind bei diesem Verfahrensausgang noch nicht zu prüfen.

5.  

Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da sich das Beschwerdeverfahren auf die (vorinstanzliche) Eintretensfrage beschränkte, erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.- angemessen (vgl. auch VGr, 31. März 2021, VB.2021.00062, E. 5.1).

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

6.  

6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Überdies haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten und inklusive zumutbaren Vermögensverzehrs – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38). An die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt und die finanzielle Situation ist bei rechtskundig vertretenen Personen grundsätzlich bereits mit Gesuchseinreichung detailliert aufzuzeigen und zu belegen (VGr, 19. August 2024, VB.2024.00179, E. 7.2; VGr, 26. Juni 2019, VB.2018.00734, E. 6.3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

6.2 Soweit das lediglich eventualiter beantragte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht schon aufgrund der fehlenden Kostenpflicht des Beschwerdeführers und der zugesprochenen Parteientschädigung gegenstandslos geworden ist, ist es mangels Belegung der Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen: Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war bis zu seiner Verhaftung eigenen Angaben zufolge in der Firma seines Vaters angestellt und erzielte dabei Nettoeinkünfte von Fr. 4'200.- (vgl. Rz. 6 und 54 seiner polizeilichen Befragung vom 11. Februar 2025; vgl. auch den im Bewilligungsverfahren eingereichten Arbeitsvertrag mit J). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (S. 6) verfügte er sodann (trotz zweifelhafter Erwerbsberechtigung) zumindest bei der Einleitung des Beschwerdeverfahrens noch immer über ein Erwerbseinkommen ("Ausser dem Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit verfügt er über keine finanziellen Mittel"). Weitere Belege zu den finanziellen Verhältnissen wurden durch den hierfür nachweispflichtigen und fachkundig vertretenen Beschwerdeführer nicht vorgelegt, obwohl ihm bereits vor Vorinstanz vorgehalten wurde, seine Mittellosigkeit nicht hinreichend belegt zu haben. Dementsprechend ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht von seiner Mittellosigkeit auszugehen und erscheint sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von den Erfolgsaussichten der Begehren nicht bewilligungsfähig. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der in der Kostennote vom 15. Oktober 2025 zum Ansatz gebrachte Stundenansatz von Fr. 250.- über den bei unentgeltlichen Rechtsvertretern mit Anwaltspatent grundsätzlich anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) hinausgeht und diese zudem eine nicht weiter erläuterte Position von Fr. 76.70 enthält, weshalb ohnehin davon auszugehen ist, dass die entschädigungsfähigen Aufwendungen bereits durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind.

7.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

7.    Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).