{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-11-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00427_2025-11-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225478&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2541175d919952a711ec5bbb3f88715b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00427"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.11.2025  VB.2025.00427"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.11.2025  VB.2025.00427"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.11.2025  VB.2025.00427"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Empfangspflichten bei Inhaftierung und fehlende Zustellfiktion bei fehlendem Versand an mitgeteilte Korrespondenzadresse. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts best\u00e4tigt hat, pr\u00fcft das Verwaltungsgericht in erster Linie, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdef\u00e4higen Rechtsm\u00e4ngeln leidet (E. 2). Die Pflicht, w\u00e4hrend eines laufenden Prozessrechtsverh\u00e4ltnisses fristausl\u00f6sende beh\u00f6rdliche Zustellungen zu erm\u00f6glichen, trifft grunds\u00e4tzlich auch Personen in Untersuchungshaft, soweit das Haftregime entsprechende Aussenkontakte zul\u00e4sst und entsprechende organisatorische Vorkehren m\u00f6glich und zumutbar sind. Es ist nicht Aufgabe der Migrationsbeh\u00f6rde, nach alternativen oder besseren Zustellm\u00f6glichkeiten zu suchen, wenn ihr eine g\u00fcltige Zustelladresse bekannt gegeben und diese trotz Inhaftierung vom Betroffenen nicht korrigiert und angepasst wurde. Hingegen greift beim Versand an eine andere als die zuletzt mitgeteilte Adresse weder die Zustellfiktion noch ist eine Empfangnahme durch dort anwesende erwachsene Hausgenossen m\u00f6glich, solange nicht nachgewiesen ist, dass die Sendung tats\u00e4chlich in den Herrschaftsbereich der betroffenen Partei gelangte oder an diese weitergeleitet wurde (E. 3.3). Unabh\u00e4ngig vom tats\u00e4chlichen Wohnort des Beschwerdef\u00fchrers bestand vorliegend keine hinreichende Veranlassung, fristausl\u00f6sende Sendungen an die c/o-Adresse seines Vaters statt an die dem Migrationsamt zuletzt bekannt gegebene Korrespondenzadresse zu versenden. R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur Pr\u00fcfung der Geh\u00f6rsverletzung und allf\u00e4lligen Nachholung der Geh\u00f6rsgew\u00e4hrung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine allf\u00e4llige Geh\u00f6rsverletzung im migrationsamtlichen Verfahren auch noch im Rekursverfahren geheilt werden kann (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung derKosten und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 5).\r\rAbweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist (E. 6).\r\rRechtsmittelbelehrung (E. 7).\r\rR\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:09", "Checksum": "39bba7df0a4f13fa1a823183c65d63cb"}