{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00431_2025-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225218&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bbf36e14972584e4a8f1f64d8e6d3c53"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00431"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00431"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2025  VB.2025.00431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangeh\u00f6rigen Bosnien Herzegowinas mangels dreij\u00e4hriger Dauer der Ehe und mangels eines pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls.] Ein Drittstaatsangeh\u00f6riger kann aus einer geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Staatsb\u00fcrgerin keinen Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten, wenn weder eine formell bestehende noch eine tats\u00e4chlich gelebte Ehegemeinschaft fortbesteht und die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat (E. 2.3.1). Ein Arbeitsvertrag allein begr\u00fcndet noch keinen Anspruch auf Aufenthalt zur Erwerbst\u00e4tigkeit. F\u00fcr Drittstaatsangeh\u00f6rige ist ein positiver arbeitsmarktrechtlicher Vorentscheid durch das zust\u00e4ndige kantonale Amt Voraussetzung f\u00fcr die Pr\u00fcfung eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbst\u00e4tigkeit (E. 2.3.2). Eine beabsichtigte Eheschliessung oder eine Schwangerschaft, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert wurden, stellen im ausl\u00e4nderrechtlichen Beschwerdeverfahren grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssige neue Sachbegehren dar, wenn sie den Streitgegenstand materiell erweitern w\u00fcrden. Der tats\u00e4chliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenverf\u00fcgung ist entscheidend. Neue, f\u00fcr das Verfahren relevante Entwicklungen k\u00f6nnen allenfalls im Rahmen eines neuen Gesuchs geltend gemacht werden (E. 2.3.3). Kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach v\u00f6lkerrechtlichen Vereinbarungen oder dem AIG; auch im Rahmen des beh\u00f6rdlichen Ermessens nach Art. 96 AIG besteht mangels gen\u00fcgender Integration, wegen kurzer Aufenthaltsdauer und zumutbarer R\u00fcckkehr keine Grundlage f\u00fcr eine Bewilligungsverl\u00e4ngerung. Die Wegweisung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Voraussetzungen f\u00fcr eine H\u00e4rtefallbewilligung gem\u00e4ss Art. 30 Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sind nicht erf\u00fcllt (E. 2.3.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:23:38", "Checksum": "f2ca6e023d9c62bc507f9b2096689a91"}