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Geschäftsnummer: VB.2025.00433  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in Beschwerde in Zivilsachen ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister


[Die Beschwerdeführenden 1 und 2 (2020 geborene Zwillinge) wurden in den USA mittels künstlicher Befruchtung der Eizellen einer anonymen Spenderin mit dem Sperma des Beschwerdeführers 3 bzw. des Beschwerdeführers 4 gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen. In den USA und in Italien, dem Heimatland der Beschwerdeführenden 3 und 4, wurden die Partner als die rechtlichen Eltern der beiden Kinder ins Zivilstandsregister eingetragen. Umstritten ist die Eintragung der Kindsverhältnisse in der Schweiz.] Der Anerkennung der in den USA ausgesprochenen Erklärungen bzw. Feststellungen der Vaterschaft des Beschwerdeführers 3 betreffend den Beschwerdeführer 1 (seinen biologischen Sohn) und des Beschwerdeführers 4 betreffend die Beschwerdeführerin 2 (seine biologische Tochter) steht nichts im Weg. So ist insbesondere die indirekte Zuständigkeit des urteilenden ausländischen Gerichts zu bejahen (E. 5.1) und ist unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zulässig, das Kindesverhältnis mit genetischem Bezug zwischen Kind und Elternteil aus Verweigerungsgründen gemäss Art. 25 lit. c IPRG ("Ordre-public-Gründen") nicht anzuerkennen (E. 5.2). Was das Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdeführerin 2 anbelangt sowie jenes zwischen dem Beschwerdeführer 4 und dem Beschwerdeführer 1, erscheint fraglich, ob überhaupt eine Entscheidung einer ausländischen Behörde vorliegt, deren Zuständigkeit durch eine Bestimmung des internationalen Privatrechts begründet ist (E. 7.1); eine Anerkennung in der Schweiz scheitert jedoch bereits daran, dass das Vorgehen der Beschwerdeführenden 3 und 4 als Ordre-public-widrig einzustufen ist und die aus der EMRK fliessenden Rechtspositionen der betroffenen Kinder, anders als bei Vorliegen einer genetischen Verbindung zwischen einem (Wunsch-)Elternteil und dem Leihmutterschaftskind, den aus der Rechtsumgehung abgeleiteten Ordre-public-Verstoss hier auch nicht zurückzudrängen vermögen (E. 7.2 und E. 7.3 f.). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ADOPTION
ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG
EMBRYOSPENDE
FAMILIENLEBEN
FESTSTELLUNG DER ELTERNSCHAFT
GENETISCHE VATERSCHAFT
KINDESVERHÄLTNIS
KINDESWOHL
LEIHMUTTERSCHAFT
LEIHMUTTERSCHAFTSVERBOT
ORDRE PUBLIC
PRAXISÄNDERUNG
PRIVATLEBEN
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSUMGEHUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 3 BV
Art. 9 BV
Art. 119 Abs. 2 lit. d BV
Art. 8 EMRK
Art. 25 lit. a IPRG
Art. 25 lit. c IPRG
Art. 70 IPRG
Art. 78 Abs. 1 IPRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2025.00433
VB.2025.00434

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 7. Mai 2026

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

4.    D,

 

5.    E,

 

6.    F,

 

alle vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Abteilung Zivilstandswesen,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister,

hat sich ergeben:

I.  

A. D und C, im Kanton Zürich wohnhafte Staatsangehörige Italiens, schlossen im Januar 2020 mit den Eheleuten E und F, im Bundesstaat Florida wohnhafte Staatsangehörige der USA, einen Leihmutterschaftsvertrag ab. Darin erklärten sich die Letztgenannten bereit, dass E für D und C ein Kind bzw. Kinder austragen werde, das bzw. die mittels künstlicher Befruchtung der Eizellen einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines bzw. je eines der beiden Partner gezeugt wurde(n). Am 26. Oktober 2020 gebar E in H (Florida, Vereinigte Staaten) die Zwillinge A und B. Die beiden Kinder befinden sich seit der Geburt unter der Obhut von D und C. Gemäss Gutachten (DNA-Analyse) des Instituts DNA North America ist D der biologische Vater von B und C der biologische Vater von A.

Am 12. November 2020 entschied der Circuit Court in and for the thirteenth Judicial Circuit in J (Florida, Vereinigte Staaten) unter dem Titel "Adjudicatory Order and Final Judgment of Adoption" betreffend A, dass dem Antrag des genetischen bzw. biologischen Vaters C auf ein endgültiges Urteil betreffend die Beendigung der elterlichen Rechte und Adoption entsprochen werde, die elterlichen Rechte von E und F beendet würden, da sie nicht die natürlichen, biologischen oder rechtlichen Eltern des betroffenen Kindes seien, und dieses stattdessen gestützt auf das Recht des Staates Florida (Chapter 63.213 Florida Statutes) zum rechtlichen Kind von C erklärt werde, was so in der Geburtsurkunde einzutragen sei. Gleich entschied das genannte Gericht ebenfalls am 12. November 2020 betreffend B und deren biologischen Vater D.

Mit Urteilen ("Final Judgment of Adoption") vom 1. Dezember 2020 sprach der Circuit Court of the eleventh Judicial Circuit in and for K (Florida, Vereinigte Staaten) in der Folge die Stiefkindadoption zwischen A und dem intendierten Vater ("Wunschvater") D aus bzw. die Stiefkindadoption zwischen B und dem intendierten Vater C.

B. Mit Entscheid vom 23. September 2021 wies das Tribunale di Milano Sezione VIII Civile (Italien) das Standesamt der Gemeinde Mailand auf Ersuchen von D und C an, die am 16. Dezember 2020 ausgestellten amerikanischen Geburtsurkunden der Kinder A und B mit Angabe der Eltern D und C in das italienische Zivilstandsregister zu transkribieren bzw. zu übertragen.

C. Am 12. September 2023 ersuchten D, C, A und B das Gemeindeamt des Kantons Zürich im Hinblick auf die beabsichtigte Einbürgerung von C und der Kinder in der Schweiz um deren Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 reichten die Genannten dem Gemeindeamt zudem gemeinsam mit F und E ein Gesuch ein, wonach D und C als Eltern von A und B in das schweizerische Personenstandsregister einzutragen seien.

Das Gemeindeamt verfügte daraufhin am 9. Dezember 2024 betreffend A die Beurkundung folgender Daten im elektronischen Personenstandsregister (Dispositiv-Ziff. I):

a.      Familienname:           A

b.     Vorname:                   A

c.      Geschlecht:                männlich

d.     Zivilstand:                 ledig

e.      Geburtsdatum:           … 2020

f.      Geburtsort:                 Vereinigte Staaten, Florida, H, I

g.     Staatsangehörigkeit:  Vereinigte Staaten, Italien

h.     Name Vater:              F

i.       Name Mutter:            E

Zudem hielt das Gemeindeamt fest, dass "folgende Zusatzangaben, welche in den Auszügen nicht ersichtlich sind, im Personenstandsregistereintrag beurkundet [werden]: Leihmutter: E, …, verh. mit F. Genetischer Vater: C, Genetische Mutter: Anonyme Eizellenspende 'Ashley' " (Dispositiv-Ziff. II).

Betreffend B verfügte das Gemeindeamt gleichentags, dass folgende Daten im elektronischen Personenstandsregister zu beurkunden seien (Dispositiv-Ziff. I):

a.      Familienname:           B

b.     Vorname:                   B

c.      Geschlecht:                weiblich

d.     Zivilstand:                 ledig

e.      Geburtsdatum:           … 2020

f.      Geburtsort:                 Vereinigte Staaten, Florida, H, I

g.     Staatsangehörigkeit:  Vereinigte Staaten, Italien

h.     Name Vater:              F

i.       Name Mutter:            E

Zudem hielt das Gemeindeamt fest, dass "folgende Zusatzangaben, welche in den Auszügen nicht ersichtlich sind, im Personenstandsregistereintrag beurkundet [werden]: Leihmutter: E, …, verh. mit F. Genetischer Vater: D, Genetische Mutter: Anonyme Eizellenspende 'Ashley'" (Dispositiv-Ziff. II).

II.  

Die hiergegen erhobenen Rekurse von C, D, E, F und A (Rekursverfahren Nr. 2025-181) bzw. B (Rekursverfahren Nr. 2025-189) wies die Direktion der Justiz und des Innern mit je separaten Entscheiden vom 2. Juni 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens D und C (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 7. Juli 2025 führten C, D, E, F, A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien die Rekursentscheide der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. Juni 2025 aufzuheben und die beiden Letztgenannten, geboren am 26. Oktober 2020, mit C und D als Eltern (Vater 1 und Vater 2) in das schweizerische Personenstandsregister einzutragen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie ausserdem um Vereinigung der beiden separat geführten Verfahren betreffend die beiden Kinder A und B. Der Beschwerde liegt ein vom 30. Juni 2025 datierendes (weiteres) Urteil ("Declaratory Order") des Circuit Court in and for the thirteenth Judicial Circuit in J (Florida, Vereinigte Staaten), Family Law Division, bei, worin dieser namentlich feststellt, dass zwischen C bzw. D und den Kindern A sowie B ein rechtliches Kindesverhältnis bestehe, als ob die Kinder auf natürliche Weise von den Erstgenannten geboren worden seien und deren leibliche Nachkommen seien, jenen die alleinige und volle elterliche Sorge für die Kinder zustehe und E und F kein eigenes genetisches Material zur Zeugung der Kinder beigetragen hätten, sie nicht die rechtlichen oder beabsichtigten Eltern der Kinder seien und freiwillig und unwiderruflich auf ihre elterlichen Rechte verzichtet hätten.

Das Verwaltungsgericht legte in der Folge zwei Verfahren (VB.2025.00433 und VB.2025.00434) an und vereinigte diese mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2025.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 23. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Gemeindeamt schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2025 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, dies unter Entschädigungsfolge. C, D, E, F, A und B hielten mit Replik vom 25. August 2025 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den Zivilstand nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sowie § 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (ZVO, LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Soweit sich die Beschwerdeführenden auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) berufen, sprechen sie insbesondere die daraus fliessende Begründungspflicht an. Damit eine Behörde ihrer Begründungspflicht nachkommt, ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der angefochtene Entscheid entspricht diesen Voraussetzungen. Namentlich gelangt die Vorinstanz darin zum Schluss, dass das Tribunale di Milano Sezione VIII Civile mit Urteil vom 23. September 2021 lediglich "die Anerkennbarkeit des Adoptionsentscheides des Gliedstaates Florida" festgestellt und "mit identischen Wirkungen (Volladoption) in die italienischen Zivilstandsregister übernommen" habe, woraus sich (implizit) ergibt, dass die Einschätzung der Beschwerdeführenden, wonach es sich bei dem erwähnten Erkenntnis um ein "italienisches Feststellungsurteil" betreffend die Elternschaft der Beschwerdeführenden 3 und 4 handle, abgelehnt wird. Da es aus Sicht der Vorinstanz für eine Eintragung der gewünschten Personendaten gemäss den "Adoptionsentscheiden des Gliedstaates Florida" ins schweizerische Personenstandsregister sodann bereits am Erfordernis der indirekten bzw. der Anerkennungszuständigkeit fehlt, wird im Rekursentscheid von einer Abwägung des Kindeswohls bzw. der Interessen der Beschwerdeführenden gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des einheimischen Rechtsgefühls (Ordre public) abgesehen. Ob das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz einer Rechtskontrolle standhält, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern bildet Thema der rechtlichen Beurteilung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht liegt nicht vor.

3.  

Die Beschwerdeführenden berufen sich zunächst (sinngemäss) auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), indem sie geltend machen, dass die Elternschaft der Beschwerdeführenden 3 und 4 seit Januar 2020 in der Schweiz in sämtlichen privaten und staatlichen Bereichen (ausdrücklich) anerkannt sei ("Familiennachzug, Niederlassung, Einwohnerregister, Steuern, Sozialversicherungen, Schule, Arbeitgeber, medizinische Versorgung"), sodass sie "– unabhängig von der genetischen Verwandtschaft – in ihrem berechtigten Vertrauen in die Anerkennung ihrer Elternschaft und den Bestand der Kindesverhältnisse zu schützen" seien.

Wie der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang zu Recht einwendet, kann grundsätzlich jede in der Schweiz angerufene Behörde vorfrageweise über die Anerkennung eines ausländischen Entscheids befinden, wobei ein solches Erkenntnis nur innerhalb des jeweiligen Verfahrens Rechtskraft entfaltet (vgl. BGE 134 III 467 E. 3.1; Robert K. Däppen/Ramon Mabillard, in: Pascal Grolimund/Leander D. Loacker/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. A., 2021, Art. 29 IPRG N. 20). In dem Umstand, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich, das Personenmeldeamt Zürich sowie allfällige weitere staatliche Stellen von der Elternschaft der Beschwerdeführenden 3 und 4 ausgehen bzw. ausgingen, ist daher keine hinreichend konkrete Vertrauensgrundlage dafür zu erblicken, dass das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden 1–4 auch entsprechend im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen wird. Die Berufung auf den Vertrauensschutz scheitert im Übrigen aber auch daran, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass bzw. inwiefern die Beschwerdeführenden 3 und 4 in der Annahme, sämtliche staatlichen Instanzen würden ohne Weiteres von "ihrer Elternschaft" ausgehen, nachteilige Dispositionen getroffen hätten, die sie nicht mehr rückgängig machen könnten (vgl. zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes BGE 150 I 1 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist somit unbegründet.

4.  

4.1 Da ein internationaler Sachverhalt vorliegt, findet das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IPRG). Dieses ist bei Personenstands- bzw. Statusfragen immer anwendbar, wenn eine betroffene Person über eine ausländische Staatsbürgerschaft verfügt. Nicht anwendbar ist das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12), da dessen Art. 1 Abs. 2 lit. a die Anwendbarkeit bezüglich Fragen des Personenstands ausschliesst (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG; BGE 142 III 466 E. 4.2.1; zum Ganzen VGr, 19. März 2026, VB.2025.00283, E. 2 mit Hinweisen).

4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 1 IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Zuständig für die Eintragungsbewilligung ist bei ausländischen Personen die kantonale Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons oder des Kantons, in dem anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist (Art. 23 Abs. 2 lit. b ZStV). Dies ist im Kanton Zürich das Gemeindeamt (§ 12 Abs. 1 ZVO).

Die Aufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 2 IPRG). Art. 25 IPRG gibt dabei als Programmartikel eine Übersicht über die sachlichen Voraussetzungen, unter denen ausländische Entscheidungen in der Schweiz die Anerkennung erlangen. Genannt werden drei Voraussetzungen: Erstens muss gemäss Art. 25 lit. a IPRG die Zuständigkeit des Staats, in dem die Entscheidung ergangen ist, aus der Sicht des schweizerischen Rechts begründet sein (sogenannte indirekte Zuständigkeit, vgl. Art. 26 IPRG). Zweitens muss die Entscheidung oder Urkunde insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Drittens darf kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegen (Art. 25 lit. c IPRG).

Geht es – wie hier – um die Aufnahme einer Geburt bzw. von Geburten im Ausland und liegt eine ausländische Entscheidung betreffend die Feststellung oder Anfechtung des Kindesverhältnisses vor, ist neben diesen allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung zudem die Sondervorschrift in Art. 70 IPRG zu beachten. Danach werden solche Entscheide in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, in dessen Heimatstaat oder im Wohnsitz- oder im Heimatstaat der Mutter oder des Vaters ergangen sind. Basiert das im Ausland registrierte Kindesverhältnis hingegen auf einer Anerkennung des betroffenen Kindes, gelangt Art. 73 Abs. 1 IPRG zur Anwendung, wonach die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes in der Schweiz anerkannt wird, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. Im Zusammenhang mit der Frage der Anerkennung im Ausland erfolgter Adoptionen durch die Schweiz ist schliesslich auf die Sondervorschrift in Art. 78 Abs. 1 IPRG zu verweisen. Danach werden ausländische Adoptionen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.

Die vorgenannten Bestimmungen ergänzen im Bereich der indirekten Zuständigkeit Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG und regeln nur diese Frage innerhalb der Problematik der Anerkennung ausländischer Entscheidungen betreffend die Feststellung oder Anfechtung eines Kindesverhältnisses bzw. die Anerkennung eines Kindes oder aber die Adoption.

5.  

5.1 Gemäss den Vorinstanzen sind die Urteile des Circuit Court in and for the thirteenth Judicial Circuit in J (Florida, Vereinigte Staaten) vom 12. November 2020 als Adoptionsentscheide einzustufen, sodass vorliegend betreffend die Anerkennungszuständigkeit (Art. 32 in Verbindung mit Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG) Art. 78 Abs. 1 IPRG zur Anwendung gelange. Der Tatbestand dieser Norm sei hier jedoch nicht erfüllt, nachdem die adoptierenden Beschwerdeführenden 3 und 4 im massgeblichen Zeitpunkt weder Wohnsitz in den Vereinigten Staaten gehabt noch die amerikanische Nationalität besessen hätten. Damit falle eine Eintragung der ausländischen "Adoptionsentscheide" in der Schweiz ausser Betracht.

Dem lässt sich nicht folgen. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht einwenden, sind die genannten Erkenntnisse trotz entsprechender Bezeichnung ("Adjudicatory Order and Final Judgment of Adoption") nicht als Adoptionen im Sinn von Art. 78 IPRG zu qualifizieren. Nach dem Willen des Gesetzgebers geht es bei der genannten Bestimmung nicht darum, irgendwelche Formen ausländischer Adoptionen anzuerkennen, sondern lediglich diejenigen, die durch ihre Natur und ihre Wirkungen den Adoptionen im Sinn des schweizerischen Rechts gleichkommen (Bundesrat, Botschaft vom 10. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BBl 1983 I 263, 372 f.). Dies trifft auf die mit Urteilen des Circuit Court in and for the thirteenth Judicial Circuit in J (Florida, Vereinigte Staaten) vom 12. November 2020 getroffenen Anordnungen bzw. Feststellungen nicht zu. So findet damit keine eigentliche Übertragung von Elternrechten in dem Sinn statt, dass ein Kindesverhältnis zwischen einem Kind und seinen natürlichen Eltern ersetzt wird durch das Verhältnis zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern, sondern wird zunächst insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführenden 5 und 6 nicht die natürlichen, biologischen oder rechtlichen Eltern der Beschwerdeführenden 1 und 2 sind, das heisst, dass die Leihmutter (und ihr Ehemann) nie in die rechtliche Elternstellung einrückten. Im Anschluss wird der Beschwerdeführer 3 (betreffend den Beschwerdeführer 1) bzw. der Beschwerdeführer 4 (betreffend die Beschwerdeführerin 2) als biologischer Vater in Anwendung von Chapter 63.213 Florida Statutes betreffend "Preplanned adoption agreement" zum (alleinigen) rechtlichen Elternteil erklärt. Entsprechend werden die Beschwerdeführenden 5 und 6 auch nicht als Eltern bezeichnet ("Parents", vgl. dazu Chapter 63.032 Ziff. 12 Florida Statutes: "'Parent' means a woman who gives birth to a child and who is not a gestational surrogate as defined in s. 742.13 or a man whose consent to the adoption of the child would be required under s. 63.062", und Chapter 742.13 Florida Statutes Ziff. 5: "'Gestational surrogate' means a woman who contracts to become pregnant by means of assisted reproductive technology without the use of an egg from her body"). Vielmehr werden die Beschwerdeführerin 5 als Leihmutter ("'gestational surrogate") und der Beschwerdeführer 6 als ihr Ehemann bezeichnet und wird explizit auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Leihmutterschaftsvertrag ("Gestational Surrogacy Agreement") hingewiesen, worin sich die Beschwerdeführenden 5 und 6 rechtsverbindlich damit einverstanden erklärt hätten, im Fall der Geburt eines Kindes auf alle elterlichen Rechte zu verzichten, und die Beschwerdeführer 3 und 4 dazu, unmittelbar nach der Geburt eines Kindes die vollen elterlichen Rechte und Pflichten für dieses zu übernehmen (vgl. auch Chapter 742.15 Florida Statutes). Auch wurden alle Angaben zu den Beschwerdeführenden 5 und 6 aus den Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden 1 und 2 entfernt.

Faktisch handelt es sich bei den Entscheiden daher um gerichtliche Feststellungen betreffend die fehlende Elternschaft der Leihmutter und ihres Ehemanns (der Beschwerdeführenden 5 und 6) und die natürliche bzw. "leibliche" sowie rechtliche Elternschaft des jeweiligen biologischen Vaters des Beschwerdeführers 1 bzw. der Beschwerdeführerin 2 (siehe auch Chapter 742.16 Florida Statutes), sodass die Sonderbestimmung in Art. 70 IPRG zur Anwendung gelangt (vgl. auch Kurt Siehr/Alexander R. Markus, in: Markus Müller-Chen/
Corinne Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar, 3. A., 2018, Art. 70 IPRG N. 15; BGE 141 III 328 E. 4.3, 141 III 312 E. 3.3). Nachdem die Bestimmung – wie aufgezeigt – erlaubt, die indirekte Zuständigkeit (Art. 32 in Verbindung mit Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG) an den Heimatstaat der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu knüpfen, war diese im Fall des
Circuit Court in and for the thirteenth Judicial Circuit in J (Florida, Vereinigte Staaten) bei der Feststellung der Kindesverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer 3 und dem Beschwerdeführer 1 sowie dem Beschwerdeführer 4 und der Beschwerdeführerin 2 daher gegeben.

5.2 Die Urteile vom 12. November 2020 sowie die gestützt darauf ausgestellten Geburtsurkunden sind sodann unstrittig endgültig (Art. 25 lit. b IRPG) und in Fällen wie dem vorliegenden ist es unter dem Blickwinkel von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) nicht zulässig, das Kindesverhältnis mit genetischem Bezug zwischen Kind und Elternteil aus Verweigerungsgründen gemäss Art. 25 lit. c IPRG ("Ordre-public-Gründen" [siehe dazu sogleich Erwägung 7.2]) nicht anzuerkennen (BGE 141 III 312 E. 6.2; ferner BGE 148 III 384 E. 7.2; BGr, 7. Februar 2022, 5A_545/2020, E. 8.2 [in BGE 148 III 245 nicht publizierte Erwägung], und 1. Dezember 2016, 5A_317/2016, E. 2). Der Anerkennung der vom Circuit Court in and for the thirteenth Judicial Circuit in J (Florida, Vereinigte Staaten) ausgesprochenen Erklärungen bzw. Feststellungen der Vaterschaft des Beschwerdeführers 3 betreffend den Beschwerdeführer 1 (seinen biologischen Sohn) und des Beschwerdeführers 4 betreffend die Beschwerdeführerin 2 (seine biologische Tochter) steht demzufolge nichts im Weg. Die Kindesverhältnisse sind entsprechend ins Personenstandsregister einzutragen.

6.  

Die mit den (rechtskräftigen) Urteilen des Circuit Court in and for the thirteenth Judicial Circuit in J (Florida, Vereinigte Staaten) vom 12. November 2020 angeordnete Aufhebung der Kindesverhältnisse zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 und der Beschwerdeführerin 5 als blosser gebärender Mutter sowie dem Beschwerdeführer 6 als ihrem Ehemann bzw. Feststellung des Nichtbestehens einer biologischen oder rechtlichen Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 und den Beschwerdeführenden 5 und 6 fällt ebenfalls unter Art. 70 IPRG. Die Zuständigkeit des Gerichts zum Entscheid (Art. 32 in Verbindung mit Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG) war daher auch diesbezüglich gegeben.

Der Entscheid bzw. die Entscheide sind sodann aus Sicht des schweizerischen Ordre public (Art. 27 IPRG) nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerdeführenden 5 und 6 nicht als rechtliche Eltern bzw. Mutter und Vater der Beschwerdeführenden 1 und 2 ins schweizerische Personenstandsregister einzutragen sind. Mit Blick auf das Recht der Kinder auf Kenntnis der eigenen Abstammung (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) muss (für sie) allerdings ersichtlich bleiben, dass sie von der Beschwerdeführerin 5 als Leihmutter geboren wurden, welcher Vorgabe mit den vom Beschwerdegegner festgelegten Zusatzangaben zum Registereintrag Genüge getan ist.

Die Beurkundung des Beschwerdeführers 6 ist nicht notwendig (vgl. BGE 141 III 312 E. 8.2).

7.  

7.1 Was das Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdeführerin 2 anbelangt sowie jenes zwischen dem Beschwerdeführer 4 und dem Beschwerdeführer 1, basiert deren Eintragung in den heimatlichen Geburtsregistern der Kinder nicht auf den Urteilen des Circuit Court in and for the thirteenth Judicial Circuit in J (Florida, Vereinigte Staaten) vom 12. November 2020, sondern auf den im Anschluss ergangenen Urteilen ("Final Judgment of Adoption") des Circuit Court of the eleventh Judicial Circuit in and for K (Florida, Vereinigte Staaten) vom 1. Dezember 2020. Diese lassen sich nicht als ausländische Entscheidungen betreffend die Feststellung der Kindesverhältnisse im Sinn von Art. 70 IPRG qualifizieren, wird darin doch (unstreitig) keine Feststellung eines durch Abstammung entstandenen Kindesverhältnisses bzw. von durch Abstammung entstandenen Kindesverhältnissen getroffen (so der Titel des massgeblichen Gesetzesabschnittes [Art. 66–70 IPRG]); vielmehr handelt es sich um klassische (Stiefkind-)Adoptionen im Sinn von Art. 78 IPRG. Eine Anerkennung der betreffenden Urteile vom 1. Dezember 2020 bzw. der damit begründeten Kindesverhältnisse in der Schweiz gestützt auf diese Bestimmung scheitert indes daran, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 als adoptierende Parteien keinerlei relevanten Bezug zu den Vereinigten Staaten hatten bzw. haben.

Mit dem Entscheid des Circuit Court in and for the thirteenth Judicial Circuit in J (Florida, Vereinigte Staaten), Family Law Division, vom 30. Juni 2025 wird ebenfalls keine Feststellung dahingehend getroffen, dass die Beschwerdeführerin 2 vom Beschwerdeführer 3 bzw. der Beschwerdeführer 1 vom Beschwerdeführer 4 abstammte. Auch die Anerkennung dieses Erkenntnisses lässt sich folglich nicht auf Art. 70 IPRG stützen. Eine Berufung auf Art. 73 IPRG fällt ausser Betracht, weil mit dem Entscheid kein Kindesverhältnis bzw. keine Kindesverhältnisse begründet wurde(n), dieser mithin keine Standesfolgen nach sich zog (Siehr/Markus, Art. 73 IPRG N. 6).

Das vorstehend Gesagte trifft grundsätzlich auch auf den Entscheid des Tribunale di Milano Sezione VIII Civile (Italien) vom 23. September 2021 zu, womit dieses Gericht über die Eintragung der – gestützt auf die Erkenntnisse des Circuit Court in and for the thirteenth Judicial Circuit in J (Florida, Vereinigte Staaten) vom 12. November 2020 und des Circuit Court of the eleventh Judicial Circuit in and for K (Florida, Vereinigte Staaten) vom 1. Dezember 2020 ausgestellten bzw. abgeänderten – amerikanischen Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden 1 und 2 im italienischen Zivilstandsregister befand (vgl. VGr, 19. März 2026, VB.2025.00283, E. 4.2, und 14. Mai 2020, VB.2019.00829, E. 3.2.1 mit Hinweisen; ferner BGE 148 III 245 E. 5.2, wonach für den Fall, dass eine ausländische Zivilstandregistereintragung auf einer Statusentscheidung basiert, diese als Grundlage für eine allfällige Eintragung in das schweizerische Register zu dienen hat, nicht die ausländische Registereintragung als solche). Fragen liesse sich allenfalls, ob sich aus dem Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 3. Januar 1933 (Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen, SR 0.276.194.541) eine (weitergehende) Anerkennungszuständigkeit ergibt mit der Folge, dass der Entscheid des Tribunale di Milano vom 23. September 2021 betreffend die Transkription der auf den amerikanischen Urteilen vom 12. November und vom 1. Dezember 2020 beruhenden Geburtsurkunden der Kinder in das italienische Personenstandsregister Grundlage für eine Eintragung (auch) im schweizerischen Zivilstandsregister zu bilden hat (vgl. Art. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 5 und Art. 3 Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen).

Die Frage, ob auch betreffend das Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdeführerin 2 bzw. dasjenige zwischen dem Beschwerdeführer 4 und dem Beschwerdeführer 1 eine Entscheidung einer ausländischen Behörde vorliegt, deren Zuständigkeit durch eine Bestimmung des internationalen Privatrechts begründet ist (vgl. Art. 25 lit. a und Art. 26 lit. a IPRG), kann allerdings letztlich offenbleiben, weil – wie sich sogleich zeigt – in dieser Konstellation der Einwand des Ordre public vorgebracht werden kann bzw. dieser völkerrechtskonform ist (dazu Erwägung 7.3) und eine Anerkennung in der Schweiz hier zufolge eines zu bejahenden Ordre-public-Verstosses nicht möglich wäre (Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 ff. IPRG bzw. Art. 1 Ziff. 2 Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen).

7.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die Wertvorstellungen oder zwingendes Recht rechtfertigt den Eingriff mit dem Ordre public. Für die Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Entscheids in der Schweiz mit den hiesigen rechtlichen und ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre. Ob der Ordre public verletzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt. Entscheidend sind die Auswirkungen der Anerkennung und Vollstreckung im Einzelfall. Die Anwendung des Ordre-public-Vorbehalts ist im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils nach dem Wortlaut des Gesetzes ("offensichtlich") restriktiv anzuwenden, denn mit der Verweigerung der Anerkennung werden hinkende Rechtsverhältnisse geschaffen (zum Ganzen BGE 141 III 312 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach dem (schweizerischen) Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) entsteht das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt; die Statusbeziehung besteht einzig zur austragenden Mutter (Art. 252 Abs. 1 ZGB) und diese kann vor der Geburt nicht wirksam auf ihre Rechte mit Bezug auf das Kind verzichten (vgl. Art. 265b Abs. 1 ZGB). Diese Grundsätze gelten auch in der Fortpflanzungsmedizin: Die Ei- und Embryonenspende und alle Arten der Leihmutterschaft sind in der Schweiz unzulässig (Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung vom 18. Dezember 1998 [SR 810.11]). Zwar beziehen sich diese Verbote auf Vorgänge in der Schweiz und können deshalb für sich genommen noch keinen zwingenden Hinderungsgrund im Sinn von Art. 27 Abs. 1 IPRG dafür bilden, ein im Ausland durch Leihmutterschaft gesetzeskonform begründetes Kindesverhältnis anzuerkennen; das Bundesgericht hat jedoch bereits wiederholt in Fällen mit zu der vorliegenden analoger Ausgangslage auf einen Ordre-public-Verstoss erkannt (BGE 141 III 328; BGr, 1. Dezember 2016, 5A_317/2016). Konkret erwog es zum Vorgehen von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, sich mittels Abschlusses eines Leihmutterschaftsvertrags nach Massgabe des Rechts eines Landes, zu dem sie keinen weiteren Bezug haben, ihren Kinderwunsch mit Hilfe dieser ausländischen Rechtsordnung zu erfüllen: Dies stelle eine Umgehung des Leihmutterschaftsverbots – eines in der Schweiz als fundamental angesehenen Verbots – dar, weshalb die Eintragung eines solcherart begründeten Kindesverhältnisses gegen den Ordre public verstosse (BGE 141 III 328 E. 6.4 f.; BGr, 1. Dezember 2016, 5A_317/2016, E. 2). Ein solcher Verstoss ergebe sich im Weiteren auch daraus, dass dem Ergebnis der ausländischen Statusakte bei Wunscheltern ohne jeglichen genetischen oder biologischen Bezug zum Kind eine funktionale Nähe zur Adoption innewohne und in jenem Rechtsbereich die Anerkennung Ordre-public-widrig sei, wenn keine Abklärung der Verhältnisse und keine Eignungsprüfung stattgefunden habe (BGE 141 III 328 E. 6.6).

Es besteht kein Anlass, die mit den genannten Urteilen fallspezifisch begründete Rechtsprechung nicht auch auf den vorliegenden (in den massgeblichen Punkten) identischen Sachverhalt anzuwenden. Namentlich lässt sich den Beschwerdeführenden nicht folgen, wenn sie eine Praxisänderung verlangen mit der Begründung, dass sich "[d]ie Gesellschaft und ihr Rechtsempfinden gegenüber der Fortpflanzungsmedizin [...] verändert" habe und "die Leihmutterschaft [...] heute kein derart aussergewöhnliches Phänomen mehr" sei. So steht eine Lockerung des Leihmutterschaftsverbots in der Schweiz aktuell nicht zur Diskussion trotz unbestrittener Entwicklungen bzw. Öffnungen im Bereich der Fortpflanzungsmedizin seit 2001, dem Jahr des Inkrafttretens des Fortpflanzungsmedizingesetzes, bzw. seit Begründung der bundesgerichtlichen Praxis im Jahr 2015. Mit der letzten grösseren Teilrevision des Fortpflanzungsmedizingesetzes, die 2017 in Kraft trat, wurden genetische Untersuchungen von Embryonen in vitro (Präimplantationsdiagnostik) zugelassen; im Zentrum einer anstehenden umfassenden Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes stehen die Zulassung der Eizellenspende sowie die Zulassung der Ei- und Samenzellenspende auch für unverheiratete Paare (siehe dazu Bundesrat, Medienmitteilung "Fortpflanzungsmedizin: Bundesrat beschliesst Eckwerte für die Zulassung der Eizellenspende" vom 30. Januar 2025, abrufbar unter: <https://www.admin.ch/>; <https://www.bag.admin.ch/de/rechtsetzungsprojekte-zur-fortpflanzungsmedizin>; Bundesversammlung, Geschäft 21.4341, Motion "Kinderwunsch erfüllen, Eizellenspende für Ehepaare legalisieren"). Eine allfällige Lockerung des Verbots der Leihmutterschaft oder auch desjenigen der Embryonenspende bildet dagegen weder Thema der hängigen Revision noch von aktuellen politischen Vorstössen in der Schweiz. International ist jüngst sogar eher eine Zunahme der Kritik und von Forderungen nach Verboten der Leihmutterschaft zu beobachten (vgl. European Parliament, Resolution of 13 November 2025 on the Gender Equality Strategy 2025 [2024/2125], abrufbar unter <https://www.europarl.europa.eu/>; United Nations General Assembly, A/80/158, 14. Juli 2025, Violence against women and girls, its causes and consequences, abrufbar unter <https://docs.un.org/>). Die Kritik in der Lehre, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichts unmittelbar nach Veröffentlichung seiner Leiturteile dazu erfuhr, lässt in Bezug auf die Frage der Leihmutterschaft ebenfalls keine grundlegend geänderte Wertehaltung erkennen. Nach dem Bundesgericht ergeben sich daraus vielmehr – entgegen den Beschwerdeführenden – keine neuen Argumente (BGr, 1. Dezember 2016, 5A_317/2016, E. 2; siehe auch EGMR, 22. November 2022, D.B. und andere gegen die Schweiz, 58817/15 und 58252/15, § 92, und 12. November 2024, R.F. und andere gegen Deutschland, 46808/16, § 83).

Die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung betreffend das Vorliegen eines Ordre-public-Verstosses bei in Umgehung der Schweizer Rechtsordnung im Ausland durch Leihmutterschaft entstandenen Kindesverhältnissen zwischen dem Leihmutterschaftskind und dem intendierten Elternteil sind folglich nicht gegeben.

7.3 Anders als bei Vorliegen einer genetischen Verbindung zwischen einem (Wunsch-)Elternteil und dem Leihmutterschaftskind vermögen die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention fliessenden Rechtspositionen der betroffenen Kinder den aus der Rechtsumgehung abgeleiteten Ordre-public-Verstoss hier auch nicht zurückzudrängen:

Nach konstanter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist in Konstellationen von der Art der vorliegenden nur dann von einem unverhältnismässigen Eingriff in das Recht des durch Leihmutterschaft im Ausland geborenen Kindes auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen, wenn im Anerkennungsstaat, in dem ein Leihmutterschaftsverbot gilt, keine echte Alternative zur sofortigen Anerkennung der im Ausland rechtmässig ausgestellten Geburtsurkunde über das Kindesverhältnis zwischen dem intendierten Elternteil und dem im Ausland durch Leihmutterschaft geborenen Kind besteht bzw. wenn das Kindesverhältnis "während eines erheblichen Zeitraums" nicht hergestellt werden kann (siehe dazu EGMR, 22. November 2022, D.B. und andere gegen die Schweiz, 58817/15 und 58252/15, § 85 ff.; ferner EGMR, 12. November 2024, R.F. und andere gegen Deutschland, 46808/16, § 77 und § 81 mit Hinweisen; BGE 141 III 312 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen; BGr, 7. Februar 2022, 5A_545/2020, E. 8.1 mit Hinweisen [in BGE 148 III 245 nicht publizierte Erwägung]). Nach dem Europäischen Gerichtshof kann ein Adoptionsverfahren diesem Erfordernis dabei genügen, sofern dessen Voraussetzungen angemessen sind und dessen Modalitäten eine rasche Entscheidung ermöglichen, um zu vermeiden, dass das Kind über einen längeren Zeitraum in rechtlicher Unsicherheit hinsichtlich des Kindesverhältnisses verbleibt (EGMR, 12. November 2024, R.F. und andere gegen Deutschland, 46808/16, § 92 mit Hinweisen; siehe auch EGMR, 31. August 2023, C. gegen Italien, 47196/21, §§ 56 ff.).

Nachdem in der Schweiz seit dem 1. Januar 2018 bzw. dem 1. Juli 2022 auch Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft, einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder einer faktischen Lebensgemeinschaft leben, die Möglichkeit offensteht, das Kind ihrer Partnerin bzw. ihres Partners zu adoptieren (Art. 264c ZGB), können die Beschwerdeführenden daher zur Begründung eines Kindesverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdeführerin 2 bzw. einem solchen zwischen dem Beschwerdeführer 4 und dem Beschwerdeführer 1 auf das Adoptionsverfahren verwiesen werden, ohne dass aus der Verweigerung der unmittelbaren Eintragung des im Ausland begründeten bzw. registrierten Kindesverhältnisses bzw. der Kindesverhältnisse eine Verletzung des Rechts auf Privatleben der Beschwerdeführenden 1 und 2 resultierte. Zwar ist die Bewilligung der Adoption von gewissen Voraussetzungen namentlich betreffend das Zusammenleben der Beteiligten abhängig. Wie das Bundesgericht jedoch bereits in einem Entscheid aus dem Jahr 2022 betont hat, sind die Adoptionsbehörden in Fällen wie dem vorliegenden zur Priorisierung und raschen Entscheidung bzw. zu einer grosszügigen und pragmatischen Auslegung der adoptionsrechtlichen Voraussetzungen verpflichtet, um der Vorgabe des EGMR gerecht zu werden (BGE 148 III 384 E. 7.4.2; BGr, 7. Februar 2022, 5A_545/2020, E. 8.5 [in BGE 148 III 245 nicht publizierte Erwägung]; siehe auch EGMR, 31. August 2023, C. gegen Italien, 47196/21, § 68). Aktuell ist zudem eine Revision des Zivilgesetzbuches im Gang, womit die Stiefkindadoption von Kindern, die mit einer privaten Samenspende, einer Samenspende im Ausland oder weiteren im Ausland zulässigen fortpflanzungsmedizinischen Verfahren gezeugt wurden, erleichtert werden soll (Bundesrat, Botschaft vom 12. September 2025 zur Änderung des Zivilgesetzbuches [Erleichterte Stiefkindadoption], BBl 2025 2838). Damit das Kindesverhältnis zur adoptionswilligen Person (Wunschelternteil), mit der das Kind ab Geburt zusammenlebt, rasch begründet werden kann, soll in solchen Konstellationen künftig auf das heute bestehende Erfordernis eines einjährigen Pflegeverhältnisses (Art. 264 Abs. 1 ZGB) verzichtet werden. Nach dem Bundesrat sollen die Adoptionsbehörden dabei bereits unter geltendem Recht bei den Konstellationen, die unter der erleichterten Stiefkindadoption abgehandelt werden, dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um eine Situation handle, bei der das Kind in einer gelebten Paarbeziehung gezeugt und in diese hineingeboren werde (BBl 2025 2838, S. 15).

Im Gegensatz zur italienischen Rechtsordnung, nach welcher die Beschwerdeführenden 1 und 2 als adoptierte Kinder leiblichen Kindern nicht vollkommen gleichgestellt gewesen wären, was letztlich (mit) zur Transkription der ausländischen Geburtsurkunden in das italienische Zivilstandsregister führte (vgl. auch EGMR, 31. August 2023, C. gegen Italien, 47196/21, § 70), erhalten Adoptivkinder in der Schweiz mit der Adoption sodann die Rechtsstellung leiblicher Kinder der adoptierenden Personen (Art. 267 ZGB).

7.4 Ein allfälliger mit der Verweigerung der direkten Anerkennung der im heimatlichen Geburtsregister eingetragenen Kindesverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdeführerin 2 bzw. dem Beschwerdeführer 4 und dem Beschwerdeführer 1 verbundener Eingriff in das Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK) der "Wunschväter" (Recht auf persönliche Entfaltung durch ihre Beziehung zu den Kindern und ihr Interesse an der Fortsetzung dieser Beziehung) würde wiederum von dem von ihnen begangenen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz aufgewogen (Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl. EGMR, 6. Dezember 2022, K.K. und andere gegen Dänemark, 25212/21, § 55, und 22. November 2022, D.B. und andere gegen die Schweiz, 58817/15 und 58252/15, §§ 91 ff.), zumal die Verweigerung der Anerkennung für die Beschwerdeführer 3 und 4 angesichts des in der Schweiz geltenden Verbots der Leihmutterschaft vorhersehbar war (vgl. EGMR, 12. November 2024, R.F. und andere gegen Deutschland, 46808/16, § 78, und 22. November 2022, D.B. und andere gegen die Schweiz, 58817/15 und 58252/15, §§ 92).

Konkrete Hindernisse oder praktische Schwierigkeiten bei der Ausübung ihres gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 EMRK) haben die Beschwerdeführenden 1–4 schliesslich nicht geltend gemacht und mit solchen ist auch während des Adoptionsverfahrens nicht zu rechnen (vgl. EGMR, 12. November 2024, R.F. und andere gegen Deutschland, 46808/16, § 70 f., und 16. November 2021, S.H. gegen Polen, 56846/15 und 56849/15, § 75). Namentlich steht der (bewilligte) Verbleib der Kinder in der Schweiz ebenso wenig in Zweifel wie ihre amerikanische und italienische Staatsangehörigkeit oder ihr Name (vgl. dazu Art. 37 Abs. 2 IPRG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 leben denn auch seit über fünf Jahren in der Schweiz zusammen mit den Beschwerdeführern 3 und 4 in einer Familiengemeinschaft, sodass diese unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK steht (siehe dazu BGE 141 III 312 E. 6.4.1; ferner BGE 148 III 384 E. 7.4.4; EGMR, 6. Dezember 2022, K.K. und andere gegen Dänemark, 25212/21, §§ 50 f. – 22. November 2022, D.B. und andere gegen die Schweiz, 58817/15 und 58252/15, § 93 – 18. Mai 2021, Valdís Fjölnisdóttir und andere gegen Island, 71552/17, § 62). Hinzu kommt, dass mit dem vorliegenden Urteil jeweils betreffend das Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 3 und dem Beschwerdeführer 1 und dasjenige zwischen dem Beschwerdeführer 4 und der Beschwerdeführerin 2 eine Anerkennung der massgeblichen ausländischen Entscheide erfolgt, wodurch eine zusätzliche Verbindung zwischen den Beschwerdeführenden 1–4 geschaffen wird.

7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anerkennung der in offensichtlicher Umgehung der schweizerischen Gesetzgebung im Ausland mit Hilfe von Leihmutterschaft begründeten Kindesverhältnisse ohne genetische Verwandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdeführerin 2 bzw. zwischen dem Beschwerdeführer 4 und dem Beschwerdeführer 1 dem schweizerischen Ordre public im Sinn von Art. 27 Abs. 1 IPRG widerspricht und demnach die Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister im Sinn von Art. 32 Abs. 2 IPRG zu verweigern ist.

Mit Blick auf die Vereinigten Staaten und Italien als Heimatstaaten der Beschwerdeführenden 1 und 2 entsteht dadurch zwar (für eine gewisse Zeit) ein in Teilen hinkendes Rechtsverhältnis, was eine Rechtsunsicherheit darstellen kann (BGE 141 III 312 E. 6.4.3). Diese kann jedoch – wie dargelegt – durch ein inländisches Adoptionsverfahren beseitigt werden, wobei etwaige im Rahmen dieses Verfahrens zu tätigende Abklärungen im Interesse der Kinder wären bzw. der Wahrung des Kindeswohls dienten. Vor diesem Hintergrund vermag die Tatsache, dass vorübergehend in der Schweiz kein rechtliches Kindesverhältnis zwischen den Kindern und dem jeweiligen nicht biologisch verwandten Wunschelternteil besteht, den gebotenen Einsatz des Ordre-public-Vorbehalts nicht zurückzudrängen.

8.  

Entgegen den Beschwerdeführenden ist darin, dass die nicht auf genetischer Verwandtschaft beruhenden Kindesverhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer 3 und der Beschwerdeführerin 2 bzw. zwischen dem Beschwerdeführer 4 und dem Beschwerdeführer 1 infolge Umgehung des Leihmutterschaftsverbots nicht transkribiert werden, auch keine Diskriminierung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV, (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit) Art. 14 EMRK und Art. 2 Abs. 1 KRK bzw. keine Ungleichbehandlung im Vergleich mit Kindern zu erblicken, die (in der Schweiz) nicht von einer Leihmutter geboren wurden (vgl. BGE 141 III 328 E. 7.4; EGMR, 12. November 2024, R.F. und andere gegen Deutschland, 46808/16, § 107; ferner BGE 148 III 384 E. 7.3, 141 III 312 E. 6.4.4).

9.  

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführer 3 als rechtlichen Elternteil des Beschwerdeführers 1 und den Beschwerdeführer 4 als rechtlichen Elternteil der Beschwerdeführerin 2 in das schweizerische Personenstandsregister einzutragen. Die Beschwerdeführenden 5 und 6 sind demgegenüber als rechtliche Eltern der Kinder aus dem Register zu löschen und von einer Erwähnung des jeweiligen (rechtlichen und) biologischen Vaters sowie des Beschwerdeführers 6 als Ehemann der Beschwerdeführerin 5 in den Zusatzangaben zu den Registereinträgen ist abzusehen (neu: "Gestationale Leihmutter: E, …; Genetische Mutter: anonyme Eizellenspenderin 'Ashley'"). Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.

10.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu 1/3 den – insofern solidarisch haftenden – Beschwerdeführenden aufzuerlegen und zu 2/3 dem Beschwerdegegner (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ist zudem zu verpflichten, den überwiegend obsiegenden Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. I der Verfügungen der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. Juni 2025 in den Rekursverfahren Nr. 2025-181 und Nr. 2025-189 werden teilweise aufgehoben und die Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügungen des Beschwerdegegners vom 9. Dezember 2024 im Sinn der Erwägungen abgeändert.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III der Verfügungen der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. Juni 2025 in den Rekursverfahren Nr. 2025-181 und Nr. 2025-189 werden die Rekurskosten zu 1/3 den Beschwerdeführenden und zu 2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt und wird letzterer verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- für das Rekursverfahren zu bezahlen.

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 3'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 1/3 den insofern solidarisch haftenden Beschwerdeführenden und zu 2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Direktion der Justiz und des Innern;
c)    das Bundesamt für Justiz.