{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00433_2026-05-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225881&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6c7801f91e1327cb7e1f62ade89cadfe"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:19:07", "Num": [" VB.2025.00433"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2025.00433"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2025.00433"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2025.00433"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister | [Die Beschwerdef\u00fchrenden 1 und 2 (2020 geborene Zwillinge) wurden in den USA mittels k\u00fcnstlicher Befruchtung der Eizellen einer anonymen Spenderin mit dem Sperma des Beschwerdef\u00fchrers 3 bzw. des Beschwerdef\u00fchrers 4 gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen. In den USA und in Italien, dem Heimatland der Beschwerdef\u00fchrenden 3 und 4, wurden die Partner als die rechtlichen Eltern der beiden Kinder ins Zivilstandsregister eingetragen. Umstritten ist die Eintragung der Kindsverh\u00e4ltnisse in der Schweiz.] Der Anerkennung der in den USA ausgesprochenen Erkl\u00e4rungen bzw. Feststellungen der Vaterschaft des Beschwerdef\u00fchrers 3 betreffend den Beschwerdef\u00fchrer 1 (seinen biologischen Sohn) und des Beschwerdef\u00fchrers 4 betreffend die Beschwerdef\u00fchrerin 2 (seine biologische Tochter) steht nichts im Weg. So ist insbesondere die indirekte Zust\u00e4ndigkeit des urteilenden ausl\u00e4ndischen Gerichts zu bejahen (E. 5.1) und ist unter dem Blickwinkel von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht zul\u00e4ssig, das Kindesverh\u00e4ltnis mit genetischem Bezug zwischen Kind und Elternteil aus Verweigerungsgr\u00fcnden gem\u00e4ss Art. 25 lit. c IPRG (\"Ordre-public-Gr\u00fcnden\") nicht anzuerkennen (E. 5.2). Was das Kindesverh\u00e4ltnis zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer 3 und der Beschwerdef\u00fchrerin 2 anbelangt sowie jenes zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer 4 und dem Beschwerdef\u00fchrer 1, erscheint fraglich, ob \u00fcberhaupt eine Entscheidung einer ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rde vorliegt, deren Zust\u00e4ndigkeit durch eine Bestimmung des internationalen Privatrechts begr\u00fcndet ist (E. 7.1); eine Anerkennung in der Schweiz scheitert jedoch bereits daran, dass das Vorgehen der Beschwerdef\u00fchrenden 3 und 4 als Ordre-public-widrig einzustufen ist und die aus der EMRK fliessenden Rechtspositionen der betroffenen Kinder, anders als bei Vorliegen einer genetischen Verbindung zwischen einem (Wunsch-)Elternteil und dem Leihmutterschaftskind, den aus der Rechtsumgehung abgeleiteten Ordre-public-Verstoss hier auch nicht zur\u00fcckzudr\u00e4ngen verm\u00f6gen (E. 7.2 und E. 7.3 f.). TeilweiseGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:19:07", "Checksum": "5cdf6df2557e68f174c579159481a30d"}