{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-08-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00435_2026-08-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226159&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bd6434d576cf6025e83250132c1be066"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:24:23", "Num": [" VB.2025.00435"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.08.2026  VB.2025.00435"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.08.2026  VB.2025.00435"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.08.2026  VB.2025.00435"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | [Das Bauvorhaben umfasst den Umbau und die Umnutzung einer Wohnung im 3. Obergeschoss zu B\u00fcrofl\u00e4chen. Das streitgegenst\u00e4ndliche Geb\u00e4ude weist vier Vollgeschosse und zwei Dachgeschosse auf. Das Amt f\u00fcr Baubewilligungen der Stadt Z\u00fcrich verweigerte die Baubewilligung, weil damit der Wohnanteil nicht mehr eingehalten werde. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Erteilung einer Baubewilligung zur\u00fcck. Das Amt f\u00fcr Baubewilligungen erhob dagegen Beschwerde.] Umstritten ist, ob der f\u00fcr die Liegenschaft geltende Wohnanteil gest\u00fctzt auf Art. 40 BZO in den Vollgeschossen zu realisieren ist. Auslegung von Art. 40 BZO (E. 3.6): Absatz 1 von Art. 40 regelt die Berechnung des Wohnanteils, wobei Berechnungsgrundlage und Bezugsgr\u00f6sse die anrechenbare Fl\u00e4che von Vollgeschossen sowie von diese ersetzenden Dach- und Untergeschossen bildet. Da die anrechenbare Fl\u00e4che nach \u00a7 255 Abs. 1 PBG alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierf\u00fcr verwendbaren R\u00e4ume umfasst, legt Absatz 1 fest, dass davon der im Zonenplan festgelegte Anteil als Wohnfl\u00e4che zu realisieren ist. Deshalb kann aus dem Aufbau und dem Wortlaut geschlossen werden, dass die Wohnfl\u00e4che auf dem jeweiligen Geschoss zu realisieren ist (E. 3.6.1). Absatz 2 von Art. 40 regelt die Nutzung von Dachgeschossen im Speziellen, wenn ein Wohnanteil vorgeschrieben ist. Nach ihrem klaren Wortlaut gilt diese Regelung einschr\u00e4nkend nur f\u00fcr anrechenbare Fl\u00e4chen in Dachgeschossen, wobei es sich dabei um einen kantonalrechtlichen Begriff handelt, f\u00fcr dessen Bestimmung \u00a7 255 PBG zu beachten ist. Somit werden im Sinne von \u00a7 255 Abs. 3 PBG privilegierte \u2013 also nicht anrechenbare \u2013 Geschossfl\u00e4chen in Dachgeschossen nicht von Art. 40 Abs. 2 BZO erfasst. Weist ein Dachgeschoss somit privilegierte Fl\u00e4chen auf, ist eine Verlegung des zu realisierenden Wohnanteils auf diese Fl\u00e4chen m\u00f6glich und kann auch zur Kompensation herangezogen werden (E. 3.6.2). Entscheidend istvorliegend somit, ob das Dachgeschoss der streitgegenst\u00e4ndlichen Liegenschaft privilegierte Fl\u00e4chen aufweist. Diese Frage kann anhand der Akten nicht beurteilt werden. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, in dieser Konstellation die Rechtsanwendung erstmalig vorzunehmen; dies hat durch die Beschwerdef\u00fchrerin zu erfolgen (E. 3.7). \r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:24:23", "Checksum": "71240aa2d82ece97f5bf5fd083d4a9fb"}