{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00436_2026-05-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225877&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1979075b3ee511804543f5720cfc5799"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:19:05", "Num": [" VB.2025.00436"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2025.00436"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2025.00436"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2025.00436"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | \u00a7 54 Abs. 1 VRG sieht keine versch\u00e4rfte R\u00fcgepflicht vor, wie sie in Verfahren vor dem Bundesgericht gegeben ist. Als oberes kantonales Gericht und teils als einziges Gericht auf kantonaler Ebene sichert das Verwaltungsgericht die Einhaltung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und der Garantie des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (E. 1.2.2). Weil die Vorinstanz den Neubeurteilungsbeschluss des Stadtrats mit materiell im Wesentlichen \u00fcbereinstimmender Begr\u00fcndung gesch\u00fctzt hat, ist auch unvermeidlich, dass in der Beschwerde die Argumentation des Rekurses wieder aufgenommen wird. Anders kann der Beschwerdef\u00fchrer sein Recht nicht wahrnehmen, die vor den Vorinstanzen streitigen Fragen einer gerichtlichen Instanz zu unterbreiten (E. 1.2.3). Der Beschwerdef\u00fchrer brachte die Frage einer Versetzung nicht auf und er hatte nicht am Case Management teilgenommen. Unter diesen Umst\u00e4nden war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, ihm eine andere Stelle anzubieten (E. 4.4). Ist die krankheitsbedingte Abwesenheit einer Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht durch die Arbeitgeberin zuzuschreiben, w\u00e4re die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses aufgrund der Ersch\u00f6pfung der Lohnfortzahlung missbr\u00e4uchlich (E. 5.2). Eine F\u00fcrsorgepflichtverletzung der Arbeitgeberin ist nur gegeben, wenn eine klare, objektivierbare \u00dcberlastungssituation vorliegt und sie diese nicht beseitigt, obwohl die \u00dcberlastung des Arbeitnehmenden erkennbar ist und die Beseitigung der belastenden Umst\u00e4nde m\u00f6glich und zumutbar ist (E. 5.3). Vorliegend vermag der Beschwerdef\u00fchrer keine Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht im Zusammenhang mit seiner Erkrankung nachzuweisen (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:19:05", "Checksum": "822c834f3d96d5cd90a08430082d6326"}