{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00440_2025-08-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225188&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d6dbf4ad3a6f985031ec252b3d1ca53a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00440"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.08.2025  VB.2025.00440"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.08.2025  VB.2025.00440"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.08.2025  VB.2025.00440"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Trennungsstalking] Verzicht auf eine Befragung des Gef\u00e4hrders (E. 3). Die gef\u00e4hrdete Person hat glaubhaft gemacht, dass der Gef\u00e4hrder sie wiederholt gegen ihren Willen kontaktierte bzw. zu kontaktieren versuchte, ihr nachstellte und sie bedrohte; der Gef\u00e4hrder hat mit diesen Verhaltensweisen die Schwelle, ab welcher Trennungsstalking bzw. eine Gef\u00e4hrdung im Sinn des \u00a7 2 Abs. 1 lit. b GSG zu bejahen ist, klar \u00fcberschritten. Angesichts der zunehmenden Eskalation der Situation schloss die Vorinstanz zu Recht auf eine fortbestehende Gef\u00e4hrdungssituation (zum Ganzen E. 5 und E. 6.1). Die grunds\u00e4tzliche Berechtigung des umstrittenen Betretverbots am Arbeitsort der gef\u00e4hrdeten Person ergibt sich aus der fortbestehenden Gef\u00e4hrdungssituation. Eine allf\u00e4llige Beeintr\u00e4chtigung seiner Interessen am Aufenthalt im streitbetroffenen Rayon hat der Gef\u00e4hrder aufgrund seines Verhaltens selbst zu verantworten und somit als Folge der Gewaltschutzmassnahmen grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Eine Aufweichung des Rayonverbots rechtfertigt sich daher bloss, wenn diese Schutzmassnahme den Gef\u00e4hrder in unzumutbarer Weise beeintr\u00e4chtigt (E. 6.2). Solches ist weder dargetan noch ersichtlich (E. 6.3 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:23:21", "Checksum": "27f7ea7b4959285223ad9712ee052524"}