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VB.2025.00448
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Juli 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde Fehraltorf, vertreten durch den Gemeinderat,
vertreten durch RA A, Beschwerdeführerin,
gegen
B und C, vertreten durch RA Dr. D, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Abwassergebühren, hat sich ergeben: I. Im ersten Halbjahr 2023 wurde Abwasser, das in der Baugrube des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in Fehraltorf angefallen war, in die Kanalisation geleitet. Die Gemeindeverwaltung Fehraltorf stellte den Grundeigentümern B und C am 5. Dezember 2023 Abgaben für die Benutzung der kommunalen Siedlungsentwässerung in der Höhe von Fr. 112'777.40 in Rechnung. Nachdem die Eheleute BC die Forderung bestritten hatten, reduzierte der Vorstand Werke und Infrastruktur mit Verfügung vom 12. Februar 2024 die Abgabe auf Fr. 102'204.70 inklusive Mehrwertsteuer. Ein Gesuch um Neubeurteilung wies der Gemeinderat Fehraltorf mit Beschluss vom 12. Juni 2024 ab. II. Gegen diesen Beschluss rekurrierten die Eheleute BC beim Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 11. Juni 2025 gut und hob den Beschluss des Gemeinderats Fehraltorf vom 12. Juni 2024 auf (Dispositivziffer I.). Die Kosten des Verfahrens auferlegte das Baurekursgericht dem Gemeinderat Fehraltorf (Dispositivziffer II.). Zudem verpflichtete es den Gemeinderat Fehraltorf, den Eheleuten BC eine Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositivziffer III.). III. Die Gemeinde Fehraltorf gelangte mit Beschwerde vom 14. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. Juni 2025 sei aufzuheben und der angefochtene Beschluss des Gemeinderats Fehraltorf vom 12. Juni 2024 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Zudem reichte sie eine Stellungnahme des kantonalen Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zum Entscheid des Baurekursgerichts ein. Die Eheleute BC beantragten, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. Das Baurekursgericht beantragte die Abweisung der Beschwerde, ohne weiter Stellung zu nehmen. Die Gemeinde Fehraltorf nahm erneut Stellung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. 1.2 Gemeinden sind nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) unter anderem dann beschwerdeberechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) oder die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährt (lit. b), oder wenn sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). 1.2.1 Was den Legitimationsgrund gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG betrifft, ist aufgrund von Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 89 BGG zu beachten. Danach ist die Legitimation einer Gemeinde zu bejahen, wenn sie in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe bzw. in qualifizierter Weise in schutzwürdigen Interessen betroffen ist (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.1; VGr, 7. Mai 2026, VB.2024.00763, E. 3.4; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00218, E. 3.2). Bei Entscheiden mit finanziellen Auswirkungen nimmt die Rechtsprechung eine solche Betroffenheit an in Streitigkeiten über die Sozialhilfe sowie den interkommunalen Finanzausgleich und ähnliche Regelungen und im Übrigen dann, wenn die streitigen finanziellen Leistungen eine beträchtliche Höhe erreichen und die Beantwortung der Streitfrage eine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung hat, nicht aber dann, wenn es bloss um eine einzelfallbezogene Beurteilung ohne Grundsatzfragen geht (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.3 mit Hinweisen; VGr, 25. April 2024, VB.2023.00218, E. 3.2). 1.2.2 In einer Streitigkeit über eine Wasseranschlussgebühr einer anderen Zürcher Gemeinde erkannte das Bundesgericht, dass ein Betrag von Fr. 158'691.- zwar nicht unbeachtlich sei. Die beschwerdeführende Gemeinde habe jedoch nicht geltend gemacht, dass die Gebühr im Lichte des Gemeindebudgets eine beträchtliche Höhe erreiche. Weil die fragliche Verordnung der Gemeinde nicht mehr in Kraft war und das Bundesgericht die sich stellenden Grundsatzfragen schon in einem früheren Urteil beantwortet hatte, sprach es der Sache eine über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Bedeutung ab und verneinte die Beschwerdelegitimation der Gemeinde (BGr, 21. September 2021, 2C_344/2021, E. 1.3.1, 1.3.2 und 1.4). 1.3 Die Beschwerdeführerin erhob vorliegend mit Verfügung vom 12. Februar 2024 einen Betrag von Fr. 102'204.70. Sie äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift nur kursorisch zur Legitimation. Sie rügt keine Verletzung der Gemeindeautonomie und macht auch nicht geltend, dass der Streitwert im Lichte des Gemeindebudgets eine beträchtliche Höhe erreiche. Allerdings ist offensichtlich, dass der Entscheid der Vorinstanz präjudizielle Wirkung über den Einzelfall hinaus entfalten könnte. Er verunmöglicht der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Siedlungsentwässerungsverordnung vom 4. September 2017 (SEVO) Benutzungsgebühren für Baustellenabwasser respektive für anderes als häusliches Abwasser zu erheben. 1.4 In Anbetracht dieser präjudiziellen Wirkung rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zuzugestehen. Es braucht deshalb nicht geklärt zu werden, ob ein entgangener Abgabenertrag in der Höhe von Fr. 102'204.70 schon für sich genommen als wesentlicher Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen zu charakterisieren wäre (vgl. dazu auch VGr, 25. April 2024, VB.2023.00218, E. 3.4 mit Hinweis auf VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00393, E. 1.2, wo das Verwaltungsgericht bereits einen Betrag von Fr. 25'000.- hatte genügen lassen). 1.5 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 2. Der Streit dreht sich in erster Linie um die Frage, ob die Beschwerdeführerin über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt, um von der Beschwerdegegnerschaft eine Abgabe zu erheben für das Abwasser, dass in der Baugrube auf dem beschwerdegegnerischen Grundstück anfiel und in die Kanalisation geleitet wurde. Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Analyse der Bestimmungen der SEVO zum Schluss, dass die verbrauchsabhängige Benutzungsgebühr ausschliesslich für die Klärung häuslicher Abwässer zu entrichten sei und die Beschwerdeführerin über keine genügende gesetzliche Grundlage verfügte, um die streitige Abgabe zu erheben. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe damit das abgaberechtliche Legalitätsprinzip überspannt. Sie kritisiert die vorinstanzliche Auslegung der Bestimmungen der SEVO in verschiedener Hinsicht. Entgegen der Vorinstanz sei für den Bürger anhand der Bestimmungen der SEVO vorhersehbar, dass die Benutzung der öffentlichen Infrastruktur durch aktives Einleiten von Abwasser in die Schmutzwasserkanalisation gebührenpflichtig sei und die Gebühr anhand der Abwassermenge bemessen werde. 3. 3.1 Nach Art. 127 Abs. 1 BV ist die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, in deren Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. 3.1.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhebt diese Bestimmung das Legalitätsprinzip zu einem verfassungsmässigen Individualrecht, das nicht nur für Steuern, sondern für alle Abgaben des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gilt (vgl. BGE 149 I 305 E. 3.3; 149 II 177 E. 8.3.2; 148 II 121 E. 5.1). Die formell-gesetzliche Grundlage muss in den genannten Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 143 I 227 E. 4.2). Für die Steuern hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Ausdruck "Bemessung" in Art. 127 Abs. 1 BV die Bestimmung der Berechnungsgrundlage der Steuer und den Tarif beinhaltet (BGE 149 II 177 E. 8.3.2 mit Hinweisen). Bei Gebühren nimmt das Bundesgericht eine genügende formell-gesetzliche Regelung der Bemessung an, wenn das formelle Gesetz den Gebührenrahmen und die wesentlichen Bemessungskriterien nennt (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.5 und 5.6 [zu Gerichtsgebühren]). 3.1.2 Nach der Rechtsprechung braucht bei kostenabhängigen Kausalabgaben die Bemessung nicht formell-gesetzlich geregelt zu werden, sofern das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip eingehalten sind; diese Prinzipien fungieren insoweit als Surrogat für eine formell-gesetzliche Regelung der Bemessung (vgl. BGE 149 I 305 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 151 II 442 E. 7.2.3; 149 I 305 E. 3.2; 145 I 52 E. 5.2.2; 143 I 227 E. 4.2.2). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 149 I 305 E. 3.2; 141 V 509 E. 7.1.2; 126 I 180 E. 3a/aa). Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen abgestellt werden, weshalb die Gebühren nicht in jedem Fall genau dem erbrachten Verwaltungsaufwand entsprechen müssen. Sie sollen jedoch nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei ihrer Festsetzung darf innerhalb eines gewissen Rahmens der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.2.2; 132 II 47 E. 4.1). 3.2 Um beurteilen zu können, ob die streitbetroffene Gebühr in der kommunalen SEVO eine genügende gesetzliche Grundlage hat, sind zunächst ihr Hintergrund im übergeordneten Recht (E. 3.3) und alsdann die einschlägigen Bestimmungen der SEVO (E. 3.4) darzustellen. 3.3 3.3.1 Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass öffentliche Kanalisationen und zentrale Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser erstellt (Art. 10 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG; SR 814.20]) und die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (Art. 60a Abs. 1 GSchG; vgl. dazu BGE 149 I 305 E. 3.8; vgl. auch den Vorbehalt in Art. 60a Abs. 2 GSchG). Bei der Ausgestaltung der Abgabe werden gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG insbesondere berücksichtigt: a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers; b. die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen; c. die Zinsen; d. der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen. 3.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die zu Art. 60a GSchG analoge Vorschrift von Art. 32a des Umweltschutzgesetzes vom 7.Oktober 1983 (USG; SR 814.01) über die Entsorgungskosten von Siedlungsabfällen selbst keine unmittelbar anwendbare gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Abfallgebühren, sondern muss durch entsprechende Regelungen des zuständigen Gemeinwesens konkretisiert werden (BGE 138 II 111 E. 3.1; 137 I 257 E. 6.1). Für den im Wesentlichen gleich ausgestalteten Art. 60a GSchG kann nichts anderes gelten, d. h., die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Gebrauch der öffentlichen Kanalisationsanlagen lässt sich nicht unmittelbar auf diese bundesrechtliche Bestimmung stützen, sondern bedarf einer Grundlage im kantonalen oder kommunalen Recht. 3.3.3 Nach den hier zeitlich einschlägigen kantonalen Gesetzesgrundlagen obliegt im Kanton Zürich den Gemeinden die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons (§ 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 [aEG GSchG; LS 711.1; in Kraft bis 1. Juni 2026]). Die Gemeinden haben Gebühren für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen zu erheben, die die nach Abzug allfälliger Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der Anlagen sowie die übrigen Kosten der Abwasserbeseitigung decken (§ 45 Abs. 1 und 2 aEG GSchG; vgl. auch § 61 Abs. 1 lit. a und § 62 des Wassergesetzes vom 12. Dezember 2022 [WsG; LS 724.1], in Kraft seit 1. Juni 2026). 3.4 3.4.1 Die von der Gemeindeversammlung der Gemeinde Fehraltorf erlassene SEVO regelt einerseits die Siedlungsentwässerung auf dem gesamten Gemeindegebiet, insbesondere die Versickerung, Sammlung, Behandlung und Ableitung von Abwasser (Art. 1 lit. a SEVO), andererseits die Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung (Art. 1 lit. b SEVO). 3.4.2 Die für die Finanzierung einschlägigen Bestimmungen (Art. 16 bis 23) finden sich unter dem Titel "V. Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung". Gemäss Art. 16 Abs. 1 SEVO erhebt die Beschwerdeführerin zur Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung Abwassergebühren. Gebührenpflichtig sind nach Art. 16 Abs. 3 SEVO "[a]lle Eigentümer von Grundstücken, Liegenschaften und Anlagen, die Anlagen der öffentlichen Siedlungsentwässerung beanspruchen". Art. 17 SEVO sieht drei Kategorien von Abwasserabgaben vor: a. Mehrwertbeiträge von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, deren Grundstücke durch die Groberschliessung einen Mehrwert erfahren; b. Anschlussgebühren für den Anschluss von Grundstücken, Gebäuden oder Anlagen an die öffentliche Siedlungsentwässerung, auch wenn der Anschluss unter Mitbenutzung privater Leitungen erfolgt; c. Benutzungsgebühren für die Ableitung von Abwasser in die öffentliche Siedlungsentwässerung. Nach Art. 18 Abs. 1 SEVO sind die Gebühren so anzusetzen, dass mit dem gesamten Gebühren- bzw. Abgabenertrag sämtliche Kosten der öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen (inklusive Abschreibung, Verzinsung und Beiträge an Dritte), insbesondere für Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Optimierung, Erneuerung und Erweiterung, von den Gebührenpflichtigen gedeckt werden. Art. 19 SEVO schreibt vor, dass der Grundeigentümer für den Anschluss von Liegenschaften an öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen und die Nutzung von öffentlichen Anlagen der Siedlungsentwässerung Gebühren zur Finanzierung der Siedlungsentwässerung zu bezahlen hat (Abs. 1), wobei die Gebührenpflicht mit dem Anschluss eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Anlage an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen beginnt (Abs. 2). Art. 21 SEVO, der unter der Überschrift "Schuldner" steht, bestimmt überdies, dass der Grundeigentümer, der Baurechtsnehmer oder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zahlungspflichtig für die (Anschluss- und Benutzungs-)Gebühren ist. 3.4.3 Gemäss Art. 19.3 Abs. 1 SEVO wird von den Eigentümern der mit technischen Vorkehrungen an die Anlagen nach Art. 4 angeschlossenen Grundstücke, Liegenschaften und Anlagen eine jährliche Benutzungsgebühr erhoben. Der Mengenpreis wird gemäss Art. 19.3 Abs. 2 SEVO auch von Eigentümern von nicht angeschlossenen Liegenschaften erhoben, wenn ihre häuslichen Abwässer in die Anlagen gemäss Art. 4 überführt werden. Zur Bemessung der Benutzungsgebühr bestimmt Art. 20.3 Abs. 1 SEVO, dass sie sich aus zwei Komponenten zusammensetzt, nämlich aus a. einer Grundgebühr pro angeschlossenes Grundstück aufgrund der gemäss Art. 20.4 gewichteten Grundstücksflächen in Quadratmeter und b. einem Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers (Verbrauch in m3), unabhängig von der Bezugsquelle. Grundlage bildet der Wasserverbrauch gemäss Ablesung an der/den Wasseruhr(en). Dieser ist nach Art. 2 der ebenfalls von der Gemeindeversammlung der Gemeinde Fehraltorf erlassenen Verordnung über die Gebühren der Siedlungsentwässerung vom 5. Dezember 2022 mit einem Mengenpreis pro m3 genutztes Wasser von Fr. 2.80 zu multiplizieren. 3.4.4 Unter dem Titel "II. Besondere Pflichten der Grundeigentümer und Inhaber von Abwasseranlagen" statuiert die SEVO in den Art. 8 bis 11 verschiedene Pflichten, welche die Grundeigentümer und Inhaber von Abwasseranlagen zu erfüllen haben. Neben den in Art. 8 bis 10 vorgesehenen Anschluss-, Unterhalts- und Anpassungspflichten sieht Art. 11 Abs. 1 SEVO vor, dass der Nutzer die Abwassermenge nachweisen muss, die durch den Wasserverbrauch erzeugt wird, wenn er Regenwasser oder Wasser aus eigener Quelle für den Betrieb der sanitären Einrichtungen einer Liegenschaft oder für andere abwassererzeugende Tätigkeiten verwendet. Die erforderlichen Wasserzähler sind auf Kosten des Nutzers einzubauen und werden von der Beschwerdeführerin kostenpflichtig zur Verfügung gestellt (vgl. Art. 11 Abs. 3 SEVO). Fehlt der Nachweis des Wasserverbrauchs, setzt der Gemeinderat die Benutzungsgebühren aufgrund von Erfahrungswerten fest (Art. 11 Abs. 2 SEVO). 4. Laut der Vorinstanz ist die verbrauchsabhängige Benutzungsgebühr entgegen der allgemeinen, unbestimmten Umschreibung in Art. 17 lit. c und Art. 19 Abs. 1 SEVO ausschliesslich für die Klärung häuslicher Abwässer zu entrichten. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Benutzungsgebühr auf Abwässer, die keine häuslichen Abwässer seien. 5. 5.1 Der Standpunkt der Vorinstanz überzeugt nicht. 5.2 Art. 16 Abs. 3, Art. 19 Abs. 1, Art. 19.3 und Art. 21 SEVO definieren in erster Linie den Grundeigentümer als Subjekt der Benutzungsgebühr. Die Vorinstanz stellt zu Recht nicht infrage, dass der Kreis der Abgabepflichtigen damit im formellen Gesetz hinreichend bestimmt geregelt ist. 5.3 5.3.1 Das Objekt der Benutzungsgebühr ist in erster Linie in Art. 17 lit. c SEVO geregelt. Es besteht in der "Ableitung von Abwasser in die öffentliche Siedlungsentwässerung". In ähnlicher Weise sieht Art. 19 Abs. 1 SEVO vor, dass der Grundeigentümer für "die Nutzung von öffentlichen Anlagen der Siedlungsentwässerung" Gebühren zur Finanzierung der Siedlungsentwässerung zu bezahlen hat. Dass es dabei nicht darauf ankommt, aus welcher Quelle das verbrauchte Wasser bezogen wird, und namentlich entgegen der Beschwerdegegnerschaft nicht nur der Verbrauch von Trinkwasser der Gebühr unterliegt, ergibt sich aus Art. 20.3 Abs. 1 lit. b ("unabhängig von der Bezugsquelle") sowie Art. 11 Abs. 1 und 2 SEVO (vgl. oben E. 3.4.4). Auf der Basis dieser Bestimmungen ist für Grundeigentümer ohne Weiteres vorhersehbar, dass sie Gebühren zu entrichten haben, wenn sie Abwasser in die öffentliche Siedlungsentwässerung ableiten respektive öffentliche Anlagen der Siedlungsentwässerung nutzen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz umschreiben diese Bestimmungen das Objekt der Benutzungsgebühr in hinreichend bestimmter Weise. Der Argumentation der Vorinstanz könnte deshalb nur gefolgt werden, falls die Grundeigentümer aufgrund von Art. 19.3 und Art. 20.3 SEVO davon ausgehen dürfen und müssen, dass andere als häusliche Abwässer von der Benutzungsgebühr ausgenommen sind. 5.3.2 Für die Position der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerschaft spricht zwar – bei isolierter Betrachtung – der Wortlaut von Art. 19.3 Abs. 2 SEVO, der die Eigentümer von nicht angeschlossenen Liegenschaften nur für "häusliche Abwässer", die sie in die Anlagen gemäss Art. 4 SEVO überführen, der Benutzungsgebühr zu unterwerfen scheint. In eine andere Richtung weist jedoch der Gesetzeszusammenhang. In Verbindung mit Art. 19.3 Abs. 1 und Art. 20.3 Abs. 1 ist Art. 19.3 Abs. 2 SEVO nämlich eher als Vorschrift über die Bemessung zu sehen, wonach Eigentümer von nicht angeschlossenen Liegenschaften im Unterschied zu den Eigentümern von angeschlossenen Liegenschaften (nur) den Mengenpreis (Art. 20.3 Abs. 1 lit. b SEVO) und nicht auch die Grundgebühr (Art. 20.3 Abs. 1 lit. a SEVO) entrichten. Wenn die SEVO in Art. 19.3 Abs. 2 zwischen häuslichen und anderen Abwässern unterscheidet, dürfte dies hauptsächlich daran liegen, dass die meisten auf nicht angeschlossenen Liegenschaften auftretenden "nicht häuslichen" Abwässer (Regen-, Grund-, Sicker- und Hangwasser) nicht verschmutzt sind, grundsätzlich nicht der Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden dürfen, sondern versickert werden müssen (vgl. Art. 7 Abs. 2 GSchG; Art. 5 Abs. 3, 4 und 5 SEVO) und aus diesem Grund üblicherweise nicht Anlass zur Gebührenerhebung geben. 5.3.3 Hinzu kommt, dass eine vollständige Befreiung von der Gebührenpflicht für bestimmte Abwässer, die in die allgemeine Kanalisation gelangen, dem Verursacherprinzip widerspräche, das die Beschwerdeführerin von Bundesrechts wegen umsetzen muss (vgl. oben E. 3.3.1). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerschaft erklären nicht und es ist auch nicht ersichtlich, welchem Zweck eine solche Ausnahme für die hier infrage stehenden Abwässer dienen könnte. 5.3.4 Im konkreten Fall der Beschwerdegegnerschaft ist ausserdem ohnehin zweifelhaft, inwiefern sie aus Art. 19.3 Abs. 2 SEVO etwas zu ihren Gunsten ableiten können. Wie sich aus den Akten ergibt, befand bzw. befindet sich auf ihrem Grundstück ein Mehrfamilienhaus, das im Zuge des Bauprojekts umgebaut und um eine zusätzliche Wohnung erweitert wurde. Schon vor dem Bauprojekt war das Mehrfamilienhaus angeschlossen gewesen, wobei dieser bestehende Hausanschluss im Zuge des Bauprojekts aufgehoben und ersetzt werden sollte. Die Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft kann folglich nicht als "nicht angeschlossen" im Sinn von Art. 19.3 Abs. 2 SEVO bezeichnet werden, sodass diese Bestimmung hier jedenfalls nicht unmittelbar einschlägig ist. 5.3.5 Zusammenfassend ist mit der Beschwerdeführerin zu konstatieren, dass das Objekt der Benutzungsgebühr hinreichend bestimmt in einem Erlass mit formellem Gesetzescharakter geregelt ist und die Ableitung der hier streitbetroffenen Abwässer in die öffentliche Siedlungsentwässerung erfasst. 5.4 5.4.1 Was sodann die Bemessung angeht, bestimmt Art. 20.3 Abs. 1 SEVO, dass sich die Benutzungsgebühr aus zwei Komponenten zusammensetzt, nämlich aus a. einer Grundgebühr pro angeschlossenes Grundstück aufgrund der gemäss Art. 20.4 SEVO gewichteten Grundstücksfläche in Quadratmeter und b. einem Mengenpreis aufgrund des genutzten Wassers (Verbrauch in m3), unabhängig von der Bezugsquelle. Der Wasserverbrauch wird anhand der Wasseruhr(en) bestimmt. Wenn diese Wasseruhren im Regelfall die Menge des Trinkwasserbezugs messen, bedeutet dies nicht, dass dieser das Objekt der Benutzungsgebühr wäre. Vielmehr handelt es sich um eine blosse Bemessungsmodalität, weil der Trinkwasserbezug einfacher zu messen ist und gemeinhin davon ausgegangen wird, dass er mengenmässig annäherungsweise mit dem abgeleiteten Abwasser übereinstimmt (vgl. BGE 129 I 290 E. 3.2; BGr, 8. Juni 2023, 9C_718/2022, E. 4.3; Luc Jansen in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz / Commentaire de la loi sur la protection des eaux et de la loi sur l'aménagement des cours d'eau, Zürich 2016, Art. 60a N. 52). Wo der Trinkwasserbezug und die Abwassermenge signifikant auseinanderfallen, ist diesem Umstand Rechnung zu tragen (vgl. auch BGr, 8. Juni 2023, 9C_718/2022, E. 4.3). Dementsprechend sieht Art. 11 Abs. 1 SEVO vor, dass der Nutzer die Abwassermenge nachweisen muss, wenn er statt Trinkwasser Regenwasser oder Wasser aus eigener Quelle für abwassererzeugende Tätigkeiten verwendet. 5.4.2 Der Tarif respektive der Gebührensatz von Fr. 2.80 pro m3 genutztes Wasser ist zwar nicht in der SEVO, aber in Art. 2 der Verordnung der Gemeinde Fehraltorf über die Gebühren der Siedlungsentwässerung vom 5. Dezember 2022 und damit ebenfalls auf der Stufe eines formellen Gesetzes geregelt. Auch für den Tarif ist das Erfordernis der genügenden Normstufe damit erfüllt. 5.5 Da alle wichtigen Aspekte der Abgabenerhebung auf formell-gesetzlicher Stufe geregelt sind, ist das abgaberechtliche Legalitätsprinzip eingehalten. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die Anforderungen an die Normstufe gestützt auf das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip gesenkt werden können. 6. 6.1 Zu prüfen ist jedoch, ob es sich bei der streitbetroffenen Abgabe angesichts des Ansatzes von Fr. 2.80 pro m3 noch um eine reine Gebühr oder teilweise um eine (Gemeng-)Steuer handelt (vgl. zum Begriff der Gemengsteuer BGE 140 I 176 E. 5.3). Zur Erhebung von Steuern ist die Beschwerdeführerin als Zürcher Gemeinde nämlich nur insoweit befugt, als ihr das kantonale Recht dies gestattet (abgeleitete Steuerhoheit; vgl. § 187 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG; LS 631.1]; Markus Reich/Anna Pippig, Die Finanzverfassung, in: Dähler/Kölz/Notter [Hrsg.], Staatsaufbau und Finanzordnung, Materialien zur Zürcher Verfassungsreform, Bd. 3, Zürich 2000, S. 56 und 62; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, VB zu §§ 187−233 N. 8; vgl. auch René Wiederkehr/Claudia Sohi-Höchner/Andjela Nikitic, Kausalabgabe oder Steuer? – Die Folgen, AJP 2025 S. 638 f.). Das kantonale Recht verpflichtet die Gemeinden zwar, die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen mit kostendeckenden Gebühren zu belasten (§ 45 Abs. 1 und 2 aEG GSchG; vgl. oben E. 3.3.3), verleiht ihnen aber keine Kompetenz, in diesem Zusammenhang eine (Gemeng-)Steuer zu erheben. Soweit die streitbetroffene Abgabe also als Steuer zu charakterisieren wäre, erwiese sie sich mangels einer entsprechenden Kompetenz der Beschwerdeführerin als unrechtmässig. 6.2 Steuern unterscheiden sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dadurch von den Kausalabgaben, dass Erstere voraussetzungslos, d. h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil der steuerpflichtigen Person geschuldet sind. Kausalabgaben beruhen dagegen stets auf einem persönlichen Verpflichtungsgrund und stellen meist das Gegenbild einer staatlichen Leistung zugunsten des pflichtigen Individuums oder das Entgelt für einen besonderen Vorteil dar (BGE 151 II 442 E. 7.2; 140 I 176 E. 5.2; 138 II 70 E. 5.2 und 5.3). 6.3 Gegenstand und Grund ("causa") der streitbetroffenen Abgabe ist die Inanspruchnahme der öffentlichen Siedlungsentwässerung (vgl. oben E. 5.3). Um eine Gebühr kann es sich dabei aber nur insoweit handeln, als das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip eingehalten sind (vgl. BGE 151 II 442 E. 7.2.3). Die Rechtsprechung zieht diese beiden Grundsätze in jüngerer Zeit zwar vor allem heran, um im Kontext des Legalitätsprinzips das Erfordernis der Normstufe zu lockern (vgl. oben E. 3.1.2). Entwickelt wurden sie jedoch, um zu bestimmen, ob der Pflichtige mit der Abgabe lediglich konkrete Leistungen und Vorteile abgelten oder er, wenigstens zu einem gewissen Grad, "voraussetzungslos" zum öffentlichen Haushalt beisteuern sollte, mithin um Kausalabgaben und insbesondere Gebühren von (Gemeng-)Steuern zu unterscheiden (vgl. BGE 97 I 329 E. 5; 72 I 391 E. 3; 52 I 44 E. 3). Soweit der Abgabenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs mehr als geringfügig übersteigt (Kostendeckungsprinzip) oder die Abgabe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der abzugeltenden Leistung steht oder sich nicht in vernünftigen Grenzen hält (Äquivalenzprinzip; vgl. oben E. 3.1.2), wäre die Abgabe also als (Gemeng-)Steuer zu charakterisieren. 6.4 Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfahren haben untersucht, wie sich die Kosten des betroffenen Verwaltungszweigs zusammensetzen. Ebenso wenig haben die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin geprüft, wie sich der Ansatz von Fr. 2.80 pro m3 zum objektiven Wert der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen verhält. Die Beschwerdegegnerschaft hatte im Rekursverfahren in pauschaler Weise geltend gemacht, dass andere Gemeinden für vergleichbare Sachverhalte wesentlich tiefere Gebühren erheben würden. 6.5 Es gibt mehrere Anhaltspunkte dafür, dass ein Ansatz von Fr. 2.80 pro m3 für die streitbetroffenen Abwässer das Mass überschreitet, welches das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip für eine Gebühr zulassen würden. 6.5.1 Die Beschwerdegegnerschaft verwies im Rekursverfahren auf eine Aktennotiz des Leiters Werke und Infrastruktur der Beschwerdeführerin, in der dieser eine Besprechung vom 23. März 2023 zusammenfasste, an der die Beschwerdegegnerschaft, ihre Auftragnehmer und Unternehmer sowie verschiedene Vertreter der Beschwerdeführerin und des Kantons teilgenommen hatten. Gemäss dieser Aktennotiz hatte der Leiter Werke und Infrastruktur die Besprechungsteilnehmer darauf hingewiesen, "dass die Gebührenreglemente öffentlich einsehbar sind und die Gebühren zwischen den Gemeinde[n] differieren. Eine mögliche Option sei, die gesamte Wassermenge als Basis zu nehmen und diese mit dem entsprechenden Aufwand zu vergleichen. Für das Jahr 2022 resultiert daraus ei[n] Aufwand für die Siedlungsentwässerung und [die] Abwasserreinigung von [Fr.] 1.51, exkl. [Mehrwertsteuer], pro m3". Diese Aussage des Leiters Werke und Infrastruktur ist ein Indiz dafür, dass der Kostenaufwand für die Beschwerdeführerin, der ihr aus der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen durch die Beschwerdegegnerschaft entstand, erheblich tiefer ausgefallen sein dürfte als Fr. 2.80 pro m3. 6.5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entstehen bei der Einleitung von unverschmutztem Abwasser in die Kanalisation nur geringfügige Betriebskosten, weswegen es nicht zulässig sei, die Gebühren für die Beseitigung der beiden Abwasserarten nach dem gleichen mengenmässigen Tarif zu bestimmen (BGr, 26. September 2016, 2C_161/2016, E. 3.4.2; BGr, 26. Oktober 2010, 2C_275/2009, E. 6.2, nicht publ. in: BGE 137 I 107). Entgegen dieser bundesgerichtlichen Vorgabe unterscheidet der Tarif der Beschwerdeführerin nicht zwischen verschmutztem und unverschmutztem Abwasser (vgl. demgegenüber Art. 20.5 Abs. 1 SEVO, wonach sogenannte Grosseinleiter für bestimmte Abwässer stärker belastet werden). Dies ist ebenfalls ein Anhaltspunkt dafür, dass der einheitliche Ansatz von Fr. 2.80 pro m3 in Bezug auf die streitbetroffenen, zumindest gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerschaft unverschmutzten Abwässer möglicherweise nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der Beschwerdeführerin und zum Nutzen für die Beschwerdegegnerschaft stand. 6.5.3 Auch aus öffentlich zugänglichen, amtlichen Quellen ergeben sich gewisse Hinweise darauf, dass der Ansatz von Fr. 2.80 pro m3 die anteiligen Kosten der Beschwerdeführerin erheblich übersteigen könnte. Gemäss Erhebungen des Preisüberwachers liegt die Benutzungsgebühr (Grundgebühr und Mengenpreis) der Beschwerdeführerin in einem Vergleich der 360 bevölkerungsreichsten Gemeinden der Schweiz nicht nur deutlich über dem Durchschnitt und dem Median, sondern auch über dem 75%-Perzentil (vgl. Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF], Preisüberwachung – Gebührenvergleichs-Website des Preisüberwachers, https://www.preisvergleiche.preisueberwacher.admin.ch/?z=5&i=369&c=1&term=fehraltorf&name=Fehraltorf, besucht am 24. Juni 2026). 6.6 6.6.1 Diese Indizien erlauben noch keine abschliessende Beurteilung, ob, und gegebenenfalls in welchem Umfang, die streitbetroffene Abgabe den Betrag überstieg, den das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip unter dem Titel einer Gebühr zuliessen. Sie rufen aber nach vertieften Abklärungen, namentlich in Bezug auf die Kostenbasis und die übrigen Kalkulationsgrundlagen der Beschwerdeführerin. Die Sache ist zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). 6.6.2 Die Vorinstanz wird auch zu prüfen haben, inwiefern für die Festsetzung der Abgabe auf die Selbstdeklaration der Beschwerdegegnerschaft abgestellt werden kann. Diese hatten im Rekursverfahren nämlich geltend gemacht, dass die deklarierten Wassermengen nicht aufgrund einer Wasseruhr, sondern anhand der Leistungsfähigkeit der installierten Pumpen ermittelt worden seien und nicht dem tatsächlichen Wasserverbrauch entsprochen hätten. Falls die Vorinstanz die deklarierten Zahlen nicht für verlässlich halten sollte und die Beschwerdegegnerschaft auch nicht nach Treu und Glauben auf der Selbstdeklaration zu behaften sein sollte, wäre die Abgabe gemäss Art. 11 Abs. 2 SEVO aufgrund von Erfahrungswerten festzusetzen. 6.6.3 Schliesslich wird sich die Vorinstanz mit den angeblichen Verletzungen des Vertrauensschutzprinzips (Art. 9 BV und Art. 2 Abs. 3 KV), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 2 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) auseinanderzusetzen haben, welche die Beschwerdegegnerschaft in ihrer Rekursschrift gerügt hatte. 7. 7.1 Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet, als die Beschwerdeführerin entgegen dem angefochtenen Entscheid über eine dem Legalitätsprinzip genügende gesetzliche Grundlage verfügt, um die streitbetroffene Abgabe zu erheben. Die Rechtmässigkeit der Abgabe lässt sich jedoch aufgrund des Sachverhalts, wie er sich dem Verwaltungsgericht aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen und der Akten präsentiert, noch nicht abschliessend beurteilen. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt, den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen musste, und die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (vgl. VGr, 5. Februar 2026, VB.2023.00315, E. 10.2; VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerschaft hat infolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. Juni 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: |