{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00448_2026-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226056&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "47819c234002723995d9283e8d1f8b64"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:59", "Num": [" VB.2025.00448"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00448"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00448"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00448"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abwassergeb\u00fchren | Abwassergeb\u00fchren. [Abgaben f\u00fcr die Benutzung der kommunalen Siedlungsentw\u00e4sserung bzw. f\u00fcr die Ableitung von Abwasser aus der Baugrube in die Kanalisation; Frage der gen\u00fcgenden gesetzlichen Grundlage.] Der Gemeinde ist die Beschwerdelegitimation aufgrund der pr\u00e4judiziellen Wirkung des vorinstanzlichen Entscheids gest\u00fctzt auf \u00a7 49 in Verbindung mit \u00a7 21 Abs. 2 lit. c VRG zuzugestehen (E. 1.1-1.4). Rechtsgrundlagen, insbesondere massgebliche Bestimmungen der kommunalen Siedlungsentw\u00e4sserungsverordnung (E. 3). Entgegen der Vorinstanz ist das Objekt der Benutzungsgeb\u00fchr hinreichend bestimmt in einem Erlass mit formellem Gesetzescharakter geregelt und die Ableitung der streitbetroffenen Abw\u00e4sser in die \u00f6ffentliche Siedlungsentw\u00e4sserung erfasst (E. 5.3). Auch f\u00fcr den Tarif ist das Erfordernis der gen\u00fcgenden Normstufe erf\u00fcllt (E. 5.4). Da alle wichtigen Aspekte der Abgabenerhebung auf formell-gesetzlicher Stufe geregelt sind, ist das abgaberechtliche Legalit\u00e4tsprinzip eingehalten. Es braucht daher nicht gepr\u00fcft zu werden, ob die Anforderungen an die Normstufe gest\u00fctzt auf das Kostendeckungs- und das \u00c4quivalenzprinzip gesenkt werden k\u00f6nnen (E. 5.5). Zu pr\u00fcfen ist jedoch, ob es sich bei der streitbetroffenen Abgabe angesichts des Ansatzes von Fr. 2.80 pro m3 noch um eine reine Geb\u00fchr oder teilweise um eine (Gemeng-)Steuer handelt. W\u00fcrde der Abgabenertrag das Kostendeckungsprinzip oder das \u00c4quivalenzprinzip verletzen, w\u00e4re die Abgabe als (Gemeng-)Steuer zu charakterisieren (E. 6.1 und 6.3). Es gibt mehrere Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Ansatz das Mass \u00fcberschreitet, welches das Kostendeckungs- und das \u00c4quivalenzprinzip f\u00fcr eine Geb\u00fchr zulassen w\u00fcrden; der Sachverhalt ist insofern jedoch zu wenig abgekl\u00e4rt (E. 6.5-6.6). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache zu erg\u00e4nzender Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinn der Erw\u00e4gungen an das Baurekursgericht."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:59", "Checksum": "7d88fa7fb9fbf18134ae8abec301bd05"}