{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00454_2026-02-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225694&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "baede884471309170f33015bf88a4b1c"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:17:23", "Num": [" VB.2025.00454"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00454"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00454"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00454"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatz 2021 | [Strittig ist, ob die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe gegen\u00fcber dem Beschwerdegegner zul\u00e4ssig ist. Die Vorinstanz ging davon aus, dass einer milit\u00e4rdienstuntauglichen Person nach der Rechtsprechung des EGMR ein fehlender Dienstwille nur dann entgegengehalten werden d\u00fcrfe, wenn dieser tats\u00e4chlich nachgewiesen sei. Aufgrund der Milit\u00e4r- und Zivildienst- sowie Schutzdienstuntauglichkeit sei die Erhebung der Abgabe gegen\u00fcber dem Beschwerdegegner diskriminierend.] Das Verwaltungsgericht ist f\u00fcr die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts betreffend den Wehrpflichtersatz zust\u00e4ndig (E. 1.1). Die Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung (ESTV) ist berechtigt, Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts betreffend den Wehrpflichtersatz vor dem Verwaltungsgericht zu ergreifen (E. 1.2). Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels schadet nicht (E. 1.3). Die Angelegenheit f\u00e4llt in die Zust\u00e4ndigkeit der Kammer, da in formeller und materieller Hinsicht ein Fall von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung vorliegt (E. 1.4). Jeder Schweizer ist verpflichtet, Milit\u00e4rdienst zu leisten. Schweizer, die weder Milit\u00e4r- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe (E. 2.1). In Bezug auf die Wehrpflichtersatzabgabe h\u00e4lt der EGMR fest, dass Personen, die aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr dienstuntauglich erkl\u00e4rt und der Wehrpflichtersatzabgabe unterworfen werden, aufgrund ihres Gesundheitszustands diskriminiert werden (E. 2.2). Um der Rechtsprechung des EGMR Rechnung zu tragen, k\u00f6nnen dienstwillige Personen seit 2013 einen \"Milit\u00e4rdienst mit speziellen medizinischen Auflagen\" absolvieren (E. 2.3). Ein Ersatzpflichtiger kann keine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK geltend machen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Ersatzpflichtige seinen Dienstwillen weder in Bezug auf den Milit\u00e4r- noch auf den Zivildienst umfassend unter Beweis gestellt hatte (E. 2.4). Trotz seiner Milit\u00e4r- und Zivildienst- sowie Schutzdienstuntauglichkeit stand es demBeschwerdegegner offen, seinen Willen f\u00fcr eine alternative Dienstm\u00f6glichkeit kundzutun, um der Wehrpflichtersatzabgabe zu entgehen. Da der Beschwerdegegner keine konkreten Bem\u00fchungen mit dem entsprechenden Ziel unternommen hatte, kann er sich nicht auf Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK berufen (E. 4 ff.).\r\rGutheissung der Beschwerde der ESTV."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:17:23", "Checksum": "1ff844334f22891f542213cf75e101e4"}