{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00458_2026-02-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225697&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cd42dc88befa585aa5f7eb9a56b4fb42"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:17:26", "Num": [" VB.2025.00458"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00458"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00458"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.02.2026  VB.2025.00458"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellungsbegehren | Anfechtung eines Realakts (Ausschaffung). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Beschwerdelegitimation und Prozessthema: Auf die Beschwerde des Sohnes ist mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten (E. 2.2). Die Frage des schutzw\u00fcrdigen (Feststellungs-)Interesses nach \u00a7 10c Abs. 1 VRG und die Frage des schutzw\u00fcrdigen Anfechtungsinteresses nach \u00a7 21 Abs. 1 VRG lassen sich im vorliegenden Verfahren kaum auseinanderhalten, weshalb es sich nachfolgend analog der Praxis zu den doppelrelevanten Tatsachen rechtfertigt, unabh\u00e4ngig von der prozessualen Erledigung des Rekursverfahrens vorab das Feststellungsinteresse der Beschwerdef\u00fchrerin zu pr\u00fcfen (E. 2.3 f.). Schutzw\u00fcrdiges (Feststellungs-)Interesse bei beh\u00f6rdlichen Realakten: Erfordernis eines aktuellen und praktischen (Feststellungs-)Interesses und Wegfall desselben, wenn Rechtsschutz in einem fr\u00fcheren Zeitpunkt m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (namentlich im Falle des Vollzugs einer Verf\u00fcgung) oder in einem sp\u00e4teren Zeitpunkt offensteht, sofern eine fr\u00fchere oder sp\u00e4tere Rechtswahrung nicht unzumutbar erscheint (E. 3.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte sich gegen den der Ausschaffung zugrunde liegenden asylrechtlichen Wegweisungsentscheid und allf\u00e4llige Vollzugshindernisse mit den ordentlichen Rechtsmitteln wehren k\u00f6nnen bzw. m\u00fcssen, zumal die Anfechtungsm\u00f6glichkeiten bei Realakten nicht dazu dienen, fr\u00fchere prozessuale Vers\u00e4umnisse zu kompensieren oder rechtskr\u00e4ftig entschiedene Fragen erneut zur Disposition zu stellen. Sodann ist allein die beanstandete Ausschaffung verfahrensgegenst\u00e4ndlich, w\u00e4hrend sp\u00e4tere Realakte nicht zur Beurteilung stehen (E. 3.3). Dem Feststellungsanspruch im Verwaltungs(gerichts)verfahren gehen dar\u00fcber hinaus die \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeiten bei ausl\u00e4nderrechtlichen Zwangsmassnahmen nach Art. 73 ff. AIG vor, weshalb grunds\u00e4tzlich nicht mehr Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nach \u00a7 10c VRG sein kann, was im zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahren \u00fcberpr\u00fcfbar gewesen w\u00e4re (E. 3.4und 3.5). Ansonsten ist die Situation zu spezifisch, als dass sie sich so je wiederholen k\u00f6nnte, weshalb es jedenfalls nicht rechtsverletzend erscheint, wenn vorinstanzlich ein entsprechendes (Feststellungs-)Interesse verneint wurde (E. 3.7).  Das Migrationsamt ist damit auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdef\u00fchrerin zu Recht nicht eingetreten, da kein schutzw\u00fcrdiges (Feststellungs-)Interesse ersichtlich ist bzw. die allf\u00e4llige Widerrechtlichkeit des beh\u00f6rdlichen Verfahrens in anderen Verfahren h\u00e4tte ger\u00fcgt werden m\u00fcssen (E. 3.8).\rKeine Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 4).\rAusgangs- und aufwandgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren (E. 5).\rRechtsmittelbelehrung (E. 6).\rAbweisung, soweit darauf eingetreten wird, und \u00dcberweisung an das Zwangsmassnahmengericht."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:17:26", "Checksum": "7bf519f62fd2c1630a25bb1eb7fb4d41"}