{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00474_2025-10-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225374&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d920abba7d352a5a17a3020e92c665c6"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00474"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2025.00474"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2025.00474"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.10.2025  VB.2025.00474"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung von Sicherheitshaft | [Strittig war die Verl\u00e4ngerung der Sicherheitshaft gem\u00e4ss \u00a7 22a StJVG. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde w\u00e4hrend des h\u00e4ngigen Beschwerdeverfahrens aus der Sicherheitshaft entlassen.]  Aufgrund der zwischenzeitlichen Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Sicherheitshaft ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdef\u00fchrers am beantragten Verzicht auf die Verl\u00e4ngerung der Sicherheitshaft bzw. an der beantragten Entlassung w\u00e4hrend der H\u00e4ngigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2). Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.4). Da nach einer summarischen Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde abzuweisen gewesen w\u00e4re (E. 3.3), sind die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientsch\u00e4digung an den Beschwerdef\u00fchrer im Rekursverfahren nicht zu beanstanden (E. 3.4). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen w\u00e4re, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdef\u00fchrer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen (E. 4.2). Da die Mittellosigkeit des Beschwerdef\u00fchrers bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2025 (VB.2025.00285) festgestellt wurde und die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren gutzuheissen (E. 4.3). Abweisung, soweit die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Gutheissung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:31:04", "Checksum": "167d6cb6289e1e69d3ae653c832825c9"}