{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00478_2025-09-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225306&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3325c6b35eff4360075d827e71f15180"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00478"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.09.2025  VB.2025.00478"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.09.2025  VB.2025.00478"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.09.2025  VB.2025.00478"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung  [Der Beschwerdef\u00fchrer beruft sich auf den Umstand, dass die Ehe noch nicht formell geschieden wurde, weshalb die eheliche Lebensgemeinschaft nach wie vor besteht und ihm darauf ein Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Gem\u00e4ss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausl\u00e4ndische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, sofern sie zusammenwohnen. Nach Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die Ehe in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien gem\u00e4ss Art. 58a AIG erf\u00fcllt sind. Eine Trennung von \u00fcber 6 bis 12 Monaten gilt regelm\u00e4ssig als endg\u00fcltige Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft. F\u00fcr die Dreijahresfrist z\u00e4hlt nur die in der Schweiz gemeinsam verbrachte eheliche Zeit (E. 1). Der Ehewille der Ehefrau erlosch sp\u00e4testens mit dem Auszug des Beschwerdef\u00fchrers im Februar 2024, sodass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz knapp 25 Monate bestand. Eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens ist ausgeschlossen, insbesondere wegen der langandauernden Trennung und des anh\u00e4ngigen Scheidungsverfahrens, was eine endg\u00fcltige Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft begr\u00fcndet (E. 2.3). Die formell bestehende Ehe ist f\u00fcr die Beurteilung der ehelichen Gemeinschaft unbeachtlich; entscheidend ist die tats\u00e4chliche Beendigung der Lebensgemeinschaft und des Ehewillens. Da die Ehefrau die Wiederaufnahme des Zusammenlebens endg\u00fcltig ausschloss und keine rechtfertigenden Gr\u00fcnde f\u00fcr das Getrenntleben bestehen, fehlt es an einer intakten ehelichen Gemeinschaft. Somit besteht kein Aufenthaltsanspruch gem\u00e4ss Art. 42 Abs. 1 oder Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, unabh\u00e4ngig von der Integration des Beschwerdef\u00fchrers (E. 2.4). Es liegt weder ein nachehelicher H\u00e4rtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) noch ein schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) oder einVollzugshindernis (Art. 83 AIG) vor (E. 3.2).\r\rDie gute Integration des Beschwerdef\u00fchrers als Kurier begr\u00fcndet keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da er keiner besonders qualifizierten Berufsgruppe angeh\u00f6rt und keine aussergew\u00f6hnliche wirtschaftliche oder soziale Verwurzelung in der Schweiz vorliegt. Integration allein reicht ohne mindestens dreij\u00e4hrige Ehegemeinschaft nicht aus (E. 3.3).\r\rAbweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:17", "Checksum": "021eeeaf61b3104c20f377144c86e99e"}