{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00479_2025-09-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225258&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "90d202bb7810e65cd0de14c119ffca7e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00479"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2025.00479"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2025.00479"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2025.00479"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulumteilung | [Der Sch\u00fcler D bestand die Aufnahmepr\u00fcfung ans Kurzgymnasium an der Kantonsschule C, wurde aber infolge deren \u00dcberbelegung an die Kantonsschule E umgeteilt. Seine Eltern f\u00fchren hiergegen Beschwerde.] Gem\u00e4ss \u00a7 25 MSG k\u00f6nnen sich die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler grunds\u00e4tzlich nach freier Wahl an einer Mittelschule anmelden. Bei \u00dcberbelegung k\u00f6nnen Umteilungen erfolgen. Massgebend sind hierbei nach \u00a7 20 Abs. 2 MSV Kriterien wie das gew\u00e4hlte Profil, die Verbindung mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler (E. 3.1). Es ist belegt, dass die Kantonsschule C \u00fcberbelegt ist (E. 3.4), das von D gew\u00e4hlte Profil sowohl an dieser sowie an der Kantonsschule E angeboten wird und der Schulweg an die Kantonsschule E mit dem \u00f6ffentlichen Verkehr f\u00fcr D zumutbar ist (E. 3.5). Soziale Faktoren, wie der Schulort der Geschwister oder die Freizeitgestaltung, sind in \u00a7 20 Abs. 2 MSV nicht erw\u00e4hnt und spielen mit Blick auf das Alter der betreffenden Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler beim Eintritt ins Kurzgymnasium und der damit einhergehenden Selbst\u00e4ndigkeit eine weitaus geringere Rolle als m\u00f6glicherweise noch in fr\u00fcheren Schulstufen (E. 3.6). Das Kriterium des Alters ist im Zusammenhang mit dem Kriterium des Schulwegs zu verstehen, da von \u00e4lteren Kindern erwartet werden kann, dass sie l\u00e4ngere Schulwege eigenst\u00e4ndig zur\u00fccklegen k\u00f6nnen (E. 3.7). Keine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht (E. 3.8). Da die Vollbelegung der Kantonsschule C ausgewiesen ist und der Umteilungsentscheid unter Anwendung der Kriterien von \u00a7 20 Abs. 2 MSV erfolgte, ist mit Blick auf das dem Beschwerdegegner zustehende Ermessen keine Rechtsverletzung ersichtlich (E. 3.9). Die vorinstanzliche Kostenauflage ist nicht zu beanstanden (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:51", "Checksum": "57d2a42f13bea5043d11a4e1ec5fbaa3"}