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VB.2025.00482
Urteil
der 2. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung / Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1998, Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 25. August 2000 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern in die Schweiz ein. Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren wurde die Familie am 17. Dezember 2002 vorläufig aufgenommen. Am 29. September 2016 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilt (Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Die Familie musste ab ihrer Einreise von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nach Eintritt seiner Volljährigkeit bezog A ab dem 1. Januar 2017 weiterhin Unterstützungsleistungen. Mit Verfügung vom 5. September 2017 wies die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) ein von ihm gestelltes Gesuch um Zusprechung von IV-Leistungen rechtskräftig ab. Am 19. Oktober 2020 und am 4. November 2021 wurde er wegen seines anhaltenden Sozialhilfebezugs vom Migrationsamt ermahnt und am 12. Februar 2020 ausländerrechtlich verwarnt. Weiter ergingen gegen A zwischen Anfang September 2022 und Anfang April 2023 drei Strafbefehle wegen zweimaliger Übertretung des Personenförderungsgesetzes (Busfahren ohne gültigen Fahrausweis), wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz und Konsum von Marihuana bzw. Amphetamin) und wegen Widerhandlung gegen das AIG (Nichtmeldung eines zwischenzeitlichen Kantonswechsels in den Kanton C beim Migrationsamt), womit er mit Bussen bestraft wurde. Am 30. September 2022 zog A von D, seiner damaligen Wohngemeinde, weg, worauf er per diesem Datum von der Gemeinde nach unbekannt abgemeldet wurde. Nachdem er zwischenzeitlich keinen festen Wohnsitz mehr hatte, zog er am 19. Februar 2024 zu seinem Vater nach E. Am 6. März 2024 ersuchte er beim Migrationsamt um (Wieder-)Erteilung der (bis am 25. September 2022 gültig gewesenen) Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen der Gesuchsprüfung erstattete das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf Anfrage des Migrationsamts am 22. August 2024 Bericht zum Vorliegen von Vollzugshindernissen im Falle der Wegweisung von A nach Afghanistan. Mit Verfügung vom 14. März 2025 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, und wies das Gesuch um Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Es wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm – unter Androhung von Zwangsmassnahmen – Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets und des Schengenraums bis am 13. Mai 2025. Das Migrationsamt stellte zudem fest, dass A über keine weitergehende Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verfüge, weshalb ihm das Einreichen eines Rekurses keine Berechtigung einräume, weiterhin in der Schweiz und dem Schengenraum zu verbleiben, und dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegenstehe. II. Den dagegen am 10. April 2025 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. Juli 2025 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis am 7. September 2025. III. Mit Beschwerde vom 7. August 2025 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. Juli 2025 das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und zwecks Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Wegweisungsvollzugsmassnahmen abzusehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2025 wurde festgehalten, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Kaution leistete dieser fristgerecht. Die Vorinstanz verzichtete am 12. August 2025 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AIG) und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 VZAE). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandsaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung ist die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen. Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann. Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich nicht gezogen werden (BGr, 4. August 2022, 20_404/2022, E. 6.3; VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 2.1). 2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zuletzt bis am 5. September 2022 gültig gewesen sei. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei erst am 6. März 2024 und damit mehr als ein Jahr und fünf Monate später beim Migrationsamt eingegangen. Das Verlängerungsgesuch sei folglich verspätet gestellt worden. Der Verspätungszeitraum von rund eineinhalb Jahren stelle gemäss Rechtsprechung einen langen Zeitraum dar. Der Beschwerdeführer sei noch bis am 30. September 2022, über das Ablaufdatum seiner Aufenthaltsbewilligung hinaus, in seiner vormaligen Wohngemeinde gemeldet gewesen, weshalb er das Verlängerungsgesuch ohne Weiteres bei der dortigen Einwohnerkontrolle fristgerecht hätte stellen können. Seine diesbezügliche Begründung für das verspätete Gesuch, wonach er das Gesuch mangels fester Wohnung nicht habe fristgerecht einreichen können, überzeuge daher nicht. Überdies sei er ohnehin verpflichtet, sich bei der politischen Gemeinde anzumelden, in der er sich aufhalte. Der Aufenthaltsort gelte als sein Wohnsitz (vgl. Art. 24 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; § 3 Abs. 1 lit. b Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 [MERG]). Insofern hindere ihn auch das Fehlen einer festen Wohnadresse nicht an einer rechtzeitigen Gesuchseinreichung bei der Wohnsitzgemeinde. Auch die geltend gemachten psychischen Probleme würden ihn nicht von der Pflicht entbinden, die Behörden über seinen Aufenthalt zu informieren bzw. sich ordnungsgemäss ab- und anzumelden. Sodann sei das Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung auf dem Ausländerausweis ersichtlich und dem Beschwerdeführer habe auch ohne Aufforderung bekannt sein müssen, wann seine Aufenthaltsbewilligung ablaufe. Zudem sei er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz mit den behördlichen Abläufen bezüglich Bewilligungsverlängerung vertraut. Bei dieser Sachlage könne nicht mehr von einer nur fahrlässig verspäteten Einreichung des Bewilligungsgesuches ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe überdies einen Widerrufsgrund gesetzt. Er sei in seiner ehemaligen Wohngemeinde D vom 1. Januar 2017 bis am 1. Januar 2022 mit Fürsorgeleistungen in Höhe von Fr. 182'753.11 unterstützt worden. Er sei somit dauerhaft und in erheblichem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Zwar habe er sich mittlerweile davon lösen können, indessen verfüge er, obwohl er bereits über 26 Jahre alt sei, über keine Berufsausbildung und sei in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Auch aktuell sei er nicht erwerbstätig und lebe seit Februar 2024 in der Wohnung seines Vaters F in E. Soweit ihn der Vater finanziell unterstützen sollte, könne daraus nicht auf eine nachhaltige Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers geschlossen werden, da die Einkünfte des Vaters (AHV-Rente und Ergänzungsleistungen) grundsätzlich nur zur Deckung von dessen Grundbedarf ausreichen würden. Zudem treffe den Vater aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einer Erstausbildung befinde, keine Unterstützungspflicht (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Zudem sei angesichts des Umstandes, dass die Vater-Sohn-Beziehung belastet und konfliktbeladen sei, nicht abzusehen, wie lange der Vater noch zur freiwilligen Finanzierung des Unterhalts des Beschwerdeführers, insbesondere zur Gewährung eines Obdachs, bereit sei. Es sei unter diesen Umständen nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer zukünftig in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt ohne die Hilfe der öffentlichen Hand zu decken. Es könne deshalb nicht von einer nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe ausgegangen werden. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt. 2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er wohnungslos gewesen sei und jeweils nächte- oder wochenweise bei Kollegen oder Familienmitgliedern untergekommen sei. Er habe seinen Schlaf- und Aufenthaltsort ständig gewechselt und erfülle damit die Voraussetzungen für keinen "Aufenthaltsort" im Sinn von ZGB und MERG. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers entbindet ihn das jedoch nicht davon, seine Aufenthaltsbewilligung rechtzeitig zu verlängern. Auch ohne festen Wohnsitz hätte er sich beim Migrationsamt direkt oder bei einer Gemeinde informieren können, wie er in diesem Fall vorzugehen habe, um seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Ablaufdatum der Aufenthaltsbewilligung ist auf dem Ausländerausweis ersichtlich und dem Beschwerdeführer musste auch ohne Aufforderung bekannt gewesen sein, wann seine Aufenthaltsbewilligung abläuft. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ihm aufgrund des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz die Abläufe bekannt gewesen sein müssen. Es ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass nicht davon auszugehen ist, dass er das Verlängerungsgesuch aus blosser Fahrlässigkeit nicht eingereicht hat. Ausserdem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zudem den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt: Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er von 2022 bis 2025 keine Sozialhilfe bezogen habe und er aktuell motiviert an einem Integrationsprogramm teilnehme, weshalb von einer günstigen Prognose auszugehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass er während dieser Zeit keine Sozialhilfe bezogen hat, lässt sich nicht auf eine günstige Prognose schliessen, ging er doch auch während dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach und ist unklar, wie er während dieser Zeit seinen Lebensunterhalt finanzierte. Sodann ist der Beschwerdeführer noch nie einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Dass er Integrationsversuche unternommen hat und auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig war bzw. ist, ist zwar grundsätzlich positiv zu werten. Der Umstand, dass er als heute 26-jähriger Mann, der in der Schweiz aufgewachsen ist und hier die Schulen besucht hat, es auch mit all der Unterstützung zum Berufseinstieg nicht geschafft hat, hier beruflich Fuss zu fassen, lässt auf eine schlechte Prognose schliessen. Auch die durch das Migrationsamt am 19. Oktober 2020 und am 4. November 2021 ausgesprochenen Ermahnungen wegen seines anhaltenden Sozialhilfebezugs und die ausländerrechtliche Verwarnung vom 12. Februar 2020 lassen darauf schliessen, dass er auch zukünftig nicht gewillt oder fähig ist, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Zusammenfassend kann angesichts von Unterstützungsleistungen von Fr. 182'753.11, einer Unterstützungsdauer von fünf Jahren und der genannten Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich nachhaltig von der Sozialhilfe wird ablösen können. Die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit ist zu bejahen; der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist damit erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seines Sozialhilfebezugs nicht ohne Weiteres mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechnen. Das Verbot des überspitzten Formalismus ist somit nicht verletzt worden. Es ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen ist (vgl. hierzu auch VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00134, E. 2.3). 3. Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen ist. 3.1 Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind in der vorliegenden Konstellation namentlich das Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, die Straffälligkeit des Beschwerdeführers, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine ausländische Person grundsätzlich nicht mehr auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) berufen, nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung erloschen ist (BGE 149 I 66 E. 4.6). Das Bundesgericht hat es indes offengelassen, ob diese zu Art. 61 Abs. 2 AIG ergangene Rechtsprechung auch auf die hier zu beurteilende Erlöschung anwendbar ist, da ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall so oder anders ausschied (vgl. BGr, 20. August 2025, 2C_598/2024, E. 4.1). Auch im vorliegenden Fall muss darauf nicht weiter eingegangen werden. Der Beschwerdeführer erfüllt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. E. 2.3). Angesichts seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit kann von einer besonders ausgeprägten Integration keine Rede sein, weshalb ihm der in Art. 8 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschafft. 4. Es ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE können an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Nebst den zeitlichen Voraussetzungen wird vorausgesetzt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AIG). Eine allfällige Verweigerung der Bewilligung muss zudem mit dem übergeordneten Recht vereinbar, d. h. insbesondere verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK; vgl. BGr, 8. März 2017, 2C_631/2016, E. 2.1). Dabei handelt es sich um Ermessensentscheide (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 1.1, und 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 1.3.4). 4.1.2 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung wird verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 144 I 266 E. 3.7; 144 I 91 E. 4.2; BGE 143 I 21 E. 5.1). Rechtsprechungsgemäss sind dabei namentlich zu berücksichtigen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 5. August 2025, 2C_392/2023, E. 3.2). 4.1.3 Ins Gewicht fallen somit insbesondere die Nachteile, welche dadurch drohen, dass die betroffene Person in den Heimatstaat zurückkehren muss. Bestehen aufgrund eines (Bürger-)Krieges, einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des Betroffenen und seiner Familie im Falle einer Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können. Ob der Vollzug der Weg- oder Ausweisung zulässig, zumutbar oder möglich ist, beurteilt das SEM bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Entscheids über die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für die Wegweisung (vgl. Art. 83 AIG). Die ausländerrechtliche Interessenabwägung bei der Ausweisung oder dem Bewilligungswiderruf muss ihrerseits jedoch bereits sämtliche wesentlichen Aspekte erfassen, wozu auch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland im bewilligungsrechtlichen Gesamtzusammenhang gehört. Die ausländerrechtliche Weg- oder Ausweisungsverfügung kann beim Entscheid über die vorläufige Aufnahme als solche nicht mehr infrage gestellt werden. In das Vollstreckungsverfahren dürfen deshalb nur Aspekte, welche die Unzulässigkeit, nicht aber solche, welche die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, verschoben werden, da nur jene dort auf jeden Fall geprüft werden müssen. Die vorläufige Aufnahme als wegweisungsrechtliche Ersatzmassnahme kann jederzeit aufgehoben werden, falls der Wegweisungsvollzug wieder zulässig, möglich oder zumutbar erscheint, weshalb die entsprechenden Umstände bei der ausländerrechtlichen Beendigung des Anwesenheitsrechts und der hierfür erforderlichen Interessenabwägung nicht übergangen werden dürfen (vgl. BGE 135 II 110 E. 4.2; zum Ganzen BGr, 5. August 2025, 2C_392/2023, E. 3.3). 4.1.4 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE insbesondere die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1, und 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1). 4.2 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass angesichts des vom Beschwerdeführer gesetzten Widerrufsgrunds, seiner insgesamt mangelhaften Integration und aufgrund der Interessenabwägung kein Raum bestehe für eine erleichterte Wiederzulassung oder die Erteilung einer Härtefallbewilligung. Bezüglich der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration eine jahrelange Verweigerungshaltung an den Tag gelegt habe. So habe er die am 22. August 2016 angetretene Lehre als … mit der Erklärung abgebrochen, dass ihm der Beruf zu hektisch gewesen sei. Das Lehrverhältnis sei am 30. Mai 2017 rückwirkend per 24. April 2017 durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden, weil der Beschwerdeführer wiederholt und trotz wiederholter Gespräche nicht zur Arbeit bzw. zum Berufsschulunterricht erschienen sei. Im September 2016 habe er erfolglos einen Antrag auf eine IV-Rente gestellt. Im Sommer 2017 bis November 2017 habe er an Arbeitsplätzen zur Arbeitsintegration gearbeitet. Vom 9. Mai bis am 2. August 2018 sei er vom Jobcoach G in H bei der Stellensuche unterstützt worden, welcher ihm ein Praktikum in einem … organisiert habe. Alle diese Arbeitsversuche seien wiederum daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen sei. Ab September 2018 habe er im Taglohn bei der Stiftung I in H an zwischen 8 und 15 Tagen pro Monat gearbeitet, wobei ihm die Sozialhilfe in Form eines Taglohns ausbezahlt worden sei. In der Standortbestimmung der Stiftung I betreffend die Vertragsdauer vom 23. Oktober 2018 bis am 31. August 2019 sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer wenig gearbeitet und lieber zugeschaut habe. Er mache freiwillig nichts und sei unregelmässig präsent. Bewerbungsaktivitäten habe er keine getätigt, da er zuerst Privates regeln und auf Sommer eine Lehrstelle im Bereich Logistik suchen wolle. Das Sozialamt D habe dem Migrationsamt am 4. September 2019 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit November 2018 Termine beim Sozialamt nicht mehr wahrgenommen habe und seiner Schadenminderungspflicht nicht nachkomme. Er lehne alle Hilfsangebote der Familie, der psychiatrischen Spitex, des seit 2017 involvierten Psychiaters und des Sozialamts ab. Ab Januar 2020 habe der Beschwerdeführer in einer betreuten Wohnform gelebt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 habe das Sozialamt festgehalten, dass er seit Sommer 2020 einen Psychiater besuche und seit sieben Wochen auf Cannabis verzichte. Demgegenüber habe es am 6. September 2021 ausgeführt, der Beschwerdeführer finde keine Arbeit, da er nicht bereit sei, medizinische oder sozialpädagogische Unterstützung anzunehmen. In den letzten Jahren sei vieles versucht worden, um ihn zu unterstützen und ihm eine Ausbildung oder einen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Sein Verhalten habe dazu geführt, dass er mit allen angebotenen Möglichkeiten nicht weitergekommen sei. Er habe sich entschieden, nicht auf die hinsichtlich einer weiteren Unterstützung gestellten Bedingungen (psychiatrische Abklärung bzw. Behandlung, Cannabisabstinenz, Abgabe von Urinproben, medizinische Abklärungen) einzugehen. Er sei aus der betreuten WG ausgezogen und wolle sich eine Unterkunft suchen. Seit dem 1. Juni 2021 habe er die Pflicht, sein Sozialhilfegeld durch Taglohn an 16 Tagen à Fr. 42.- zu verdienen. Er suche konkret keine Arbeit. Auch die wiederholten Ermahnungen des Migrationsamts sowie eine ausländerrechtliche Verwarnung bzw. Androhung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätten keine Verhaltensänderung zu bewirken vermocht. Seine Bedürftigkeit müsse daher als selbstverschuldet und seine wirtschaftliche Integration als klar ungenügend geltend. Gleiches gelte in gesellschaftlicher Hinsicht. Vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich seien nicht ausgewiesen. Zudem habe der Beschwerdeführer von Anfang 2022 bis Anfang April 2023 drei Strafbefehle erwirkt, wenngleich es sich dabei lediglich um Übertretungstatbestände handle. Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht davon ausgehen, es bestehe mit der dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit ein erhebliches und vom EGMR anerkanntes öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt (BGE 139 I 330 E. 3.2; Urteil des EGMR Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59; BGr, 27. September 2023, 2C_113/2023, E. 5.6; BGr, 23. August 2022, 2C_260/2022, E. 5.2.6 mit Hinweisen). Dem öffentlichen Interesse setzte es die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber, im Land verbleiben zu können. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass eine Wegweisung nach Afghanistan den Beschwerdeführer zweifellos hart treffen würde. Seine Eltern und seine eingebürgerten Geschwister lebten in der Schweiz. Er verfüge weder über Familienangehörige, die zur Kernfamilie zählen (Ehegatten und minderjährige Kinder), noch über vertiefte soziale Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung. Auf seine verwandtschaftlichen Beziehungen in Afghanistan angesprochen, habe er am 16. Oktober 2019 gegenüber dem Migrationsamt angegeben, dass dort der Bruder und die Schwester seiner Mutter J leben würden. Er könne somit auf ein Beziehungsnetz in seinem Heimatland zurückgreifen, welches ihm bei der Übersiedlung helfen könne. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er spreche die dortige Sprache. Es sei ihm trotz der zu erwartenden Schwierigkeiten zumutbar, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen. Die in der Schweiz genossene Schulbildung und die gesammelte Arbeitserfahrung würden ihm dabei zugutekommen. Angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit und der konstanten Verweigerungshaltung, mit der er signalisiert habe, dass er dauerhaft nicht bereit sei, sich in die hiesigen Verhältnisse zu integrieren, würden seine privaten Interessen das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nicht zu überwiegen vermögen. 4.3 Die vorinstanzliche Interessenabwägung erweist sich als unvollständig: Die Vorinstanz geht in keiner Weise auf die Nachteile ein, die dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohen, obschon dieser Aspekt Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung bilden muss (vorstehende E. 4.1.3). In einer solchen Konstellation kann nicht auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden, sondern die entsprechenden Elemente sind bereits im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu würdigen (vgl. BGr, 5. August 2025, 2C_392/2023, E. 4.4). Indem die Vorinstanz die Situation in Afghanistan vollständig unberücksichtigt liess, verstiess sie gegen Art. 96 Abs. 1 AIG. Lediglich im Rahmen der Prüfung, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, äusserte sich die Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz hielt dort fest, dass gestützt auf die Stellungnahme des SEM und das Faktenblatt des SEM "Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan" vom 27. März 2025 keine Gründe ersichtlich seien, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Afghanistan als unmöglich, unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen, weshalb kein Anlass bestehe, seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Das SEM hat sich in seiner Stellungnahme vom 22. August 2024 zwar mit den Fragen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sich aber trotz Anfrage zu allfälligen Vollzugshindernissen nicht zu den Aspekten der Zumutbarkeit des Vollzugs geäussert. Zum Beurteilungszeitpunkt des SEM im August 2024 galt der Vollzug nach Afghanistan noch generell als unzumutbar. Gemäss dem Faktenblatt vom 27. März 2025 ist der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan ab Mitte April 2025 für eine bestimmte Personengruppe unter gewissen Umständen zumutbar. Konkret betrifft dies volljährige und gesunde Afghanen, die alleine in der Schweiz sind und die ein stabiles und tragfähiges Beziehungsnetz in ihrer Heimat haben, das eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ermöglicht. Sie können bei einem negativen Asylentscheid künftig weggewiesen werden und müssen die Schweiz folglich verlassen. Sie werden nicht mehr vorläufig aufgenommen. Von der Praxisänderung betroffen sind in erster Linie afghanische Gesuchsteller in einem laufenden Asylverfahren, welche in die beschriebene Personenkategorie fallen. Das SEM behält sich vor, in Einzelfällen eine gezielte Überprüfung einer bereits erteilten vorläufigen Aufnahme vorzunehmen. Nicht von der Praxisänderung betroffen sind Afghanen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und Asyl erhalten (haben). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, kann entgegen der Meinung der Vorinstanz aufgrund des Faktenblatts nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden, dass der Vollzug der Wegweisung für ihn konkret zumutbar ist. Zudem wurden die begünstigenden Faktoren, wie namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges oder familiäres Netz im Heimatland, nicht tatsächlich abgeklärt. Damit kann nicht klarerweise ausgeschlossen werden, dass sich eine Rückkehr für den Beschwerdeführer als unzumutbar erweist. Deuten Indizien darauf hin, dass ein Vollzugshindernis vorliegen könnte, sind im Regelfall vertiefte Abklärungen notwendig – etwa im Herkunftsland des Betroffenen –, die fundiertes Fachwissen und grössere Ressourcen voraussetzen. Das SEM ist zusammen mit dem Bundesverwaltungsgericht Fachinstanz, wenn es um die Beurteilung geht, ob Vollzugshindernisse vorliegen, da diese auf ein reichhaltiges Wissen und spezialisierte Abteilungen zurückgreifen können, welche sich mit der aktuellen Situation in den Herkunftsländern befassen (vgl. VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 3.3; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326, E. 5.5.1 mit Hinweisen; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00559, E. 5.2; VGr, 20. November 2013, VB.2013.00307 E. 4 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht sieht sich ausserstande, anhand der vorhandenen Akten die erforderliche umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan selbst vorzunehmen. Unter diesen Umständen ist die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen, damit es den Sachverhalt in diesen Punkten erstellt und auf dieser Grundlage eine neue Interessenabwägung unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer in Afghanistan drohenden Nachteile vornimmt. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 5. Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerde- und des Rekursverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird je auf Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt. 6. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. März 2025 und der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 8. Juli 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2025.0185 in Höhe von insgesamt Fr. 1'380.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an: d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Rückerstattung der Kaution). |