{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00482_2025-09-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225425&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "df29043d54a48dfff58cc8744a5f0469"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00482"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.09.2025  VB.2025.00482"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.09.2025  VB.2025.00482"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.09.2025  VB.2025.00482"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erl\u00f6schen der Aufenthaltsbewilligung / Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung | [Erl\u00f6schen der Aufenthaltsbewilligung wegen versp\u00e4tetem Verl\u00e4ngerungsgesuch: Umstritten ist, ob die Aufenthaltsbewilligung erloschen ist und ob dem aus Afghanistan stammenden Beschwerdef\u00fchrer wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.] Die Wohnungslosigkeit entbindet den Beschwerdef\u00fchrer nicht davon, seine Aufenthaltsbewilligung rechtzeitig zu verl\u00e4ngern. Es ist nicht davon auszugehen, dass er das Verl\u00e4ngerungsgesuch aus blosser Fahrl\u00e4ssigkeit nicht eingereicht hat. Zudem hat er den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit erf\u00fcllt. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers ist erloschen (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllt den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit. Es kann von einer besonders ausgepr\u00e4gten Integration keine Rede sein, weshalb ihm der in Art. 8 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Privatlebens keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschafft (E. 3).  Die vorinstanzliche Interessenabw\u00e4gung erweist sich als unvollst\u00e4ndig: Die Vorinstanz geht in keiner Weise auf die Nachteile ein, die dem Beschwerdef\u00fchrer im Falle einer R\u00fcckkehr nach Afghanistan drohen, obschon dieser Aspekt Teil der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung bilden muss. Die Sache ist daher an das Migrationsamt zur\u00fcckzuweisen, damit es den Sachverhalt in diesen Punkten erstellt und auf dieser Grundlage eine neue Interessenabw\u00e4gung unter Ber\u00fccksichtigung der dem Beschwerdef\u00fchrer in Afghanistan drohenden Nachteile vornimmt (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:11", "Checksum": "8eb122d8b583a1fcce6b0e057cc3b318"}