{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00484_2025-09-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225259&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d518f3814e2ef47cf2ce858ff7f250e4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00484"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2025.00484"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2025.00484"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2025.00484"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kreditbewilligung f\u00fcr die Erweiterung einer Asylunterkunft bzw. von Asylunterk\u00fcnften | [Die Vorinstanz hiess den Rekurs des Beschwerdegegners mit der Begr\u00fcndung gut, dass die angefochtene Vorlage gegen den Grundsatz der Einheit der Materie verstosse, weil den Stimmberechtigten zwei Varianten zur Erweiterung der Asylunterk\u00fcnfte Tobelstrasse und Lohwis vorgelegt werden sollten, sie jedoch bei beiden Varianten \u00fcber einen Kredit f\u00fcr die Erweiterung der Asylunterkunft Tobelstrasse zu befinden gehabt h\u00e4tten.] F\u00fcr das Finanzreferendum folgt aus dem Prinzip der Einheit der Materie (Art. 34 Abs. 2 BV) einerseits, dass ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, nicht k\u00fcnstlich in Teilst\u00fccke aufgeteilt werden darf, sei es, um den Gegenstand dem Referendum zu entziehen oder eine andere Zust\u00e4ndigkeit zu begr\u00fcnden, sei es, um die tats\u00e4chlichen Kosten eines Vorhabens weniger hoch erscheinen zu lassen, in der Hoffnung, die Vorlage(n) so besser durchbringen zu k\u00f6nnen (Trennungsverbot). Auf der anderen Seite darf sich die Finanzvorlage nicht auf mehrere Gegenst\u00e4nde beziehen, es sei denn, dass mehrere Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder aber einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft (Vermengungsverbot [E. 3.2]). Die Thema der Abstimmung bildenden Geb\u00e4ude dienen dem gemeinsamen Zweck, innert n\u00fctzlicher Frist zus\u00e4tzliche (eigene) Aufnahmekapazit\u00e4ten f\u00fcr Asylsuchende in der Gemeinde zu schaffen und deren Mietzinsausgaben zu senken. Entgegen der Vorinstanz schafft dieses gemeinsame Ziel zwischen den Projekten eine ausreichend enge Verbindung, um die Durchf\u00fchrung einer einzigen Abstimmung als zul\u00e4ssig anzusehen. Die sich daraus ergebende Einschr\u00e4nkung der Wahlfreiheit der Stimmberechtigten wird hier zudem gerade dadurch etwas relativiert bzw. deren Optionen dadurch etwas erweitert, dass der angefochtene Beschluss die Abstimmung \u00fcber zwei Varianten (und eine Stichfrage) vorsieht. Dass nicht (auch noch) eine andere Variante vorgesehen wurde, so namentlich die Variante \"Erweiterung der Unterkunft Lohwis und formelle \u00dcberf\u00fchrungdes bestehenden Asylprovisoriums Lohwis\", ist nicht zu beanstanden. Sofern die vorinstanzliche Anordnung so verstanden werden sollte, dass drei Varianten zur Abstimmung zu bringen seien, verstiesse dies zudem gegen \u00fcbergeordnetes Recht, weil eine Variantenabstimmung auf zwei Varianten begrenzt ist (zum Ganzen E. 3.3).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:52", "Checksum": "a396758774db1676a315f79e2b2612dd"}