{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00487_2025-09-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225275&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "87485581f14f716783fad06bae51069c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00487"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2025.00487"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2025.00487"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.09.2025  VB.2025.00487"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung Ausschaffungshaft (GI250168-L) | Rechtm\u00e4ssigkeit der Verl\u00e4ngerung der Ausschaffungshaft. Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit (E. 4). Absehbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (E. 4.2). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann und im Rahmen der entsprechenden Bem\u00fchungen mit ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgem\u00e4ss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchf\u00fchrbar (E. 4.2.1). Aus den Entwicklungen in diesem Fall ergibt sich, dass die algerischen Beh\u00f6rden sich bisher wegen \"gesundheitlichen Gr\u00fcnden\" betreffend den Beschwerdef\u00fchrer geweigert haben, einen Laissez-passer f\u00fcr ihn auszustellen, und diese Situation bereits mehrere Monate andauert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die bestehenden Mechanismen f\u00fcr die R\u00fcck\u00fcbernahme nach Algerien grunds\u00e4tzlich funktionieren. Allein der Umstand, dass die R\u00fcckf\u00fchrung des Beschwerdef\u00fchrers mit den zust\u00e4ndigen algerischen Beh\u00f6rden noch verhandelt werden muss, f\u00fchrt nicht zur Annahme der Undurchf\u00fchrbarkeit der Entfernungsmassnahme. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Verhandlungen mit Algerien durch das SEM mit der notwendigen Dringlichkeit vorangetrieben werden. Die Aussicht darauf, die Wegweisung vollziehen zu k\u00f6nnen, besteht weiterhin (E. 4.2.5). Die Verl\u00e4ngerung der Ausschaffungshaft ist noch verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Beeintr\u00e4chtigung der \u00f6ffentlichen Ordnung durch den Beschwerdef\u00fchrer (E. 4.2.6). Pr\u00fcfung milderer Massnahmen (E. 4.3). Zumutbarkeit der Ausschaffungshaft (E. 4.4). Maximale Haftdauer (E. 4.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:55", "Checksum": "6cbcac5a05b448123b1f1ec1b5025071"}