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Geschäftsnummer: VB.2025.00488  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.08.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Der Beschwerdeführer beabsichtigt, einen Sichtschutz aus Holzpalisaden und Holzzaunelementen auf drei Abschnitten entlang der Grundstücksgrenzen zu erstellen. Auf einen Augenschein kann verzichtet werden (E. 2). Von einem vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden (E. 5.1). Die kommunale Baubehörde ist, ohne solche Gründe darzulegen, von der Einschätzung des Fachbeirats Denkmalpflege abgewichen und hat eine gute Einordnung bejaht. Da sie ihren Einordnungsentscheid weder im Baubewilligungs- noch im Rekursverfahren begründete, ist nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht den Sachverhalt uneingeschränkt prüfte (E. 6.1). Das Baurekursgericht verneinte eine gute Gesamtwirkung des streitgegenständlichen Sichtschutzes zu Recht (E. 6.2). Wenn es bereits an einer guten Gesamtwirkung fehlt, braucht nicht weiter geklärt zu werden, ob es sich bei Holzpalisaden und Holzelementen um ortstypische Elemente handelt oder nicht (E. 6.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
EINORDNUNG
ERMESSEN
GUTACHTEN
KERNZONENVORSCHRIFTEN
SICHTSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. 1 PBG
§ 238 Abs. 2 PBG
§ 7 Abs. 1 VRG
§ 7 Abs. 4 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2025.00488

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 13. August 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Viviane Bodmer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    C,

 

2.    D,

 

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

und

 

 

Bauausschuss Wetzikon,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 erteilte der Bauausschuss Wetzikon A die teilweise nachträgliche Baubewilligung für die Erstellung eines Sichtschutzes auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der F-Strasse 03 und 04 in Wetzikon.

II.  

Dagegen erhoben C und D Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten, die Baubewilligung sei aufzuheben. Gleichzeitig ersuchten sie aufgrund anhaltender Vergleichsgespräche um Sistierung des Rekursverfahrens.

Nachdem C und D die Fortsetzung des Verfahrens verlangt hatten, führte eine Delegation der 3. Abteilung des Baurekursgerichts am 26. März 2025 in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.

Mit Entscheid vom 9. Juli 2025 hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut und hob den Beschluss des Bauausschusses Wetzikon auf.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 8. August 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer), der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Zudem beantragte A die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht.

Der Bauausschuss Wetzikon reichte am 10. September 2025 seine Mitbeantwortung der Beschwerde ein und beantragte, die Beschwerde gutzuheissen. Am 12. September 2025 schloss das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2025 beantragten C und D die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer).

A replizierte mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 und hielt an seinen Anträgen fest. C und D reichten am 10. November 2025 ihre Duplik innert erstreckter Frist ein. A liess sich am 24. November 2025 erneut vernehmen. C und D verzichteten stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Bauherr gestützt auf § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und als Unterliegender im Rekursverfahren zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt die (erneute) Durchführung eines Augenscheins auf den streitbetroffenen Grundstücken, wobei zusätzlich die Grundstücke Kat.-Nrn. 05, 06, 07, 08, 09, 010, 011, 012, 013, 014, 015, 016 und 017 zu besichtigen seien.

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG ist der Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise zu untersuchen. Die Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 11. April 2025, 1C_476/2024, E. 3.3). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 22. Januar 2026, VB.2023.00361, E 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorinstanz hat am 26. März 2025 einen Augenschein durchgeführt und diesen mittels Protokolls und aussagekräftiger Fotografien dokumentiert. Dass die Grundstücke Kat.-Nrn. 05, 06, 07, 08, 09, 010, 011, 012, 013, 014, 015, 016 und 017 dabei nicht besichtigt wurden, schadet nicht, da der massgebliche Sachverhalt dennoch ausreichend deutlich aus den Verfahrensakten (insbesondere der Beschwerdeschrift) hervorgeht. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Replik und seiner weiteren Eingabe vorbringt, ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht sei zwingend notwendig, weil die Vorinstanz die Frage der guten Gesamtwirkung falsch beurteilt habe, bringt er damit lediglich zum Ausdruck, dass er sich eine andere rechtliche Würdigung durch das Verwaltungsgericht erhofft. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern ein weiterer Augenschein neue, sachdienliche Erkenntnisse bringen und der Erhellung des Sachverhalts dienen würde. Demzufolge kann auf die Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht verzichtet werden.

3.  

Die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 liegen gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Wetzikon vom 15. und 18. Dezember 2014 (BZO) in einer Kernzone KC und im Perimeter des Kernzonenplans Nr. 2 G. Das Grundstück Kat.-Nr. 01 grenzt im Osten, wo der streitgegenständliche Sichtschutz angebracht werden soll, an die beschwerdegegnerische Parzelle Kat.-Nr. 018. Derweil stösst das Grundstück Kat.-Nr. 02 im Osten und teilweise im Norden, wo weitere Sichtschutzelemente geplant sind, ebenfalls an die beschwerdegegnerische Parzelle Kat.-Nr. 018 und weiter nördlich an die Parzelle Kat.-Nr. 019. Bei der Parzelle Kat.-Nr. 019 handelt es sich um einen Kiesweg, der im subjektiv-dinglichen Miteigentum der anstossenden Grundstücke Kat.-Nrn. 014, 020, 021, 06, 022, 02 und 018 steht.

4.  

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, insgesamt drei Sichtschutzelemente auf drei Abschnitten entlang der Grenzen der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 zu erstellen. Im südlichen Bereich der östlichen Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 01 zum Grundstück Kat.-Nr. 018 soll auf einer Länge von 6,2 m eine Holzpalisade mit einer Höhe von 1,5 m angebracht werden (Abschnitt 1). Auf der östlichen Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 02 zum Grundstück Kat.-Nr. 018 ist auf einer Länge von 8,9 m eine weitere Holzpalisade mit einer Höhe von 1,5 m (Abschnitt 2) geplant. Entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 02 zu den Grundstücken Kat.-Nrn. 018 und 019 will der Beschwerdeführer schliesslich auf einer Länge von 9,05 m Holzzaunelemente mit einer Höhe von 1,5 m an der bestehenden Betonmauer anbringen (Abschnitt 3).

Den Sichtschutz im Abschnitt 1 realisierte der Beschwerdeführer bereits vor Einreichung des Baugesuchs. Nach Erteilung der Baubewilligung setzte er auch Abschnitt 3 weitgehend um. Die Holzpalisade im Abschnitt 2 hat er hingegen noch nicht erstellt.

5.  

Strittig ist die Einordnung des Bauvorhabens. Die Vorinstanz begründete die Aufhebung der Baubewilligung damit, dass der streitgegenständliche Sichtschutz die in der Kernzone geltenden erhöhten Gestaltungsanforderungen nicht erfülle.

5.1 Nach der Grundanforderung an die Gestaltung gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung.

Kernzonen stellen Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 lit. a PBG dar und umfassen gemäss § 50 Abs. 1 PBG schutzwürdige Ortsbilder wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen. In Kernzonen gelangen nach der Rechtsprechung die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung. Demnach müssen sich Bauten nicht nur befriedigend, sondern gut einordnen und es ist eine besondere Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes erforderlich. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung der Kernzonenvorschriften vorzunehmen (VGr, 12. Dezember 2024, VB.2023.00726, E. 4.2; 3. Oktober 2024, VB.2023.00556, E. 5.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

Das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahme von Fachpersonen – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG). Allerdings geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges, von Behörden eingeholtes Gutachten einen erhöhten Beweiswert. In Fachfragen darf die Entscheidinstanz nicht ohne triftige Gründe von einem solchen Gutachten abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit des Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 7. Mai 2026, VB.2024.00545, E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Ist ein Gutachten in sich schlüssig bzw. frei von Widersprüchen, klar, vollständig, hinreichend aktuell und gehörig begründet, ist es grundsätzlich geeignet, zur Sachverhaltsermittlung beizutragen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 69 f.).

Hat eine Gemeinde von der ihr gemäss § 50 Abs. 2 und 3 PBG eingeräumten Kompetenz, eigene Kernzonenvorschriften betreffend Stellung, Masse und Erscheinung von Bauten zu erlassen, Gebrauch gemacht, sind entsprechend die baulichen Massnahmen nach den einschlägigen Kernzonenvorschriften zu beurteilen. Sie gehen den allgemeinen Vorschriften des PBG insoweit vor, als sie gestützt auf § 50 Abs. 3 PBG konkretere und/oder strengere Bestimmungen enthalten (VGr, 11. Dezember 2025, VB.2024.00494, E. 6.2.2).

5.2 Der Mitbeteiligte hat vorliegend eigene Kernzonenvorschriften erlassen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BZO sind Bauten, Anlagen, Umschwung sowie Sonnenkollektoren und andere alternative Energiesysteme im Ganzen wie in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass der jeweilige ortstypische Gebietscharakter gewahrt und gepflegt sowie eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Für die Beurteilung der Gesamtwirkung werden Kriterien aufgeführt (lit. a–g).

Bei Art. 19 Abs. 1 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Auslegung und Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Stellen sich Auslegungsfragen, ist deren Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint. Solche Entscheide dürfen von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung bzw. unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe der Bewilligungsbehörde überprüft werden (VGr, 7. Mai 2026, VB.2025.00207, E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

5.3 Die kommunale Baubehörde kann sich nur dann auf den Schutz ihres Ermessensspielraums berufen, wenn sie ihr Ermessen auch tatsächlich ausgeübt hat. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur anhand einer nachvollziehbaren Begründung ihres Entscheids beurteilen. Eine solche kann die Baubehörde nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts noch mit der Rekursantwort (aber nicht erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels) nachreichen. Fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, kann sich die Baubehörde nicht auf einen Ermessensspielraum berufen (VGr, 8. Februar 2024, VB.2023.00294, E. 5.4 mit Hinweisen).

Hat die Baubehörde ihren Beurteilungsspielraum nicht wahrgenommen bzw. einen strittigen Punkt nicht begründet, fehlt es an der Möglichkeit, sich mit ihrer Argumentation auseinanderzusetzen. Folglich kann das Baurekursgericht in diesen Fällen entsprechend der gesetzlichen Regelung eigenes Ermessen ausüben (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2019.00133, E. 4.3).

Das Verwaltungsgericht muss sich bei der Überprüfung des Einordnungsentscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann es den Entscheid der Rekursinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung – einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und -unterschreitung – begangen hat (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 11. Dezember 2025, VB.2024.00494, E. 6.2.5).

6.  

6.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass der Mitbeteiligte im Bauentscheid nicht dargelegt habe, aus welchem Grund er von der Einschätzung des Fachbeirats Denkmalpflege abgewichen sei und eine gute Einordnung des Bauvorhabens bejaht habe. Da er seiner Begründungspflicht damit nicht bzw. nur sehr eingeschränkt nachgekommen sei und auch keine Rekursantwort eingereicht habe, könne er sich nicht auf den ihm zustehenden Ermessensspielraum berufen. Vielmehr sei die Vorinstanz verpflichtet, den Sachverhalt uneingeschränkt zu prüfen.

6.1.1 Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, bei der Stellungnahme des Fachbeirats Denkmalpflege handle es sich um kein bindendes Gutachten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz keineswegs von einer solchen Bindungswirkung ausging. Sie hat vielmehr zutreffend erwogen, es solle nur aus triftigen Gründen von der Einschätzung einer Sachverständigen- oder Fachkommission abgewichen werden – etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthalte oder wenn die Schlüssigkeit des Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheine. Damit hat die Vorinstanz die Möglichkeit einer Abweichung von der Einschätzung des Fachbeirats Denkmalpflege nicht ausgeschlossen. Es wäre aber am Mitbeteiligten gewesen, triftige Gründe darzulegen, mit denen sich eine Abweichung vorliegend rechtfertigen liesse.

6.1.2 Daran ändert auch die Anmerkung des Fachbeirats Denkmalpflege nichts, wonach es letztlich am Mitbeteiligten sei, über die Einordnung des Bauvorhabens zu entscheiden. Der Fachbeirat Denkmalpflege hat damit nur festgehalten, was ohnehin gilt (vgl. E. 5.2.2). Diese Anmerkung hat somit nicht zur Folge, dass der fraglichen Stellungnahme eine geringere Bedeutung zukäme und deshalb ohne Weiteres davon abgewichen werden dürfte. Folglich hätte der Mitbeteiligte ungeachtet dessen darlegen müssen, welche triftigen Gründe ihn dazu bewegten, von der Einschätzung des Fachbeirats Denkmalpflege abzuweichen. Der Mitbeteiligte äusserte sich dazu jedoch weder im Bauentscheid selbst noch im Rekursverfahren. Demzufolge ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Mitbeteiligte seiner Begründungspflicht unzureichend nachgekommen ist und sich daher nicht auf den ihm zustehenden Ermessensspielraum berufen kann.

6.1.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Ausführungen im baurechtlichen Entscheid zeigen würden, dass sich der Mitbeteiligte detailliert mit der Auffassung des Fachbeirats Denkmalpflege auseinandergesetzt habe, vermag nicht zu überzeugen. Im Bauentscheid führte der Mitbeteiligte lediglich aus, er teile die Einschätzung des Fachbeirats Denkmalpflege nicht. Anlässlich einer Aussprache vom 5. Juni 2024 habe er festgestellt, dass das Ortsbild durch das geplante Bauvorhaben nicht nachteilig beeinflusst werde und dem "Bauvorhaben in der vorliegenden Form ohne Präjudiz zugestimmt werden" könne. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden, dass Holzpalisaden und Holzelemente nach steter Praxis bewilligungsfähig seien und im Ortsteil G kein ortsfremdes architektonisches Stilelement darstellen würden. Der Mitbeteiligte hat es vielmehr unterlassen, sich eingehend mit der Einordnungsfrage auseinanderzusetzen. So legte er nicht dar, was Gegenstand der Aussprache vom 5. Juni 2024 gewesen war und aufgrund welcher Erkenntnisse er zum Schluss gelangte, das Ortsbild werde durch den geplanten Sichtschutz nicht nachteilig beeinflusst. Im Rekursverfahren liess sich der Mitbeteiligte wie erwähnt nicht vernehmen. Erst im Rahmen der Mitbeantwortung der Beschwerde begründete er seinen Entscheid. Diese Begründung erfolgte jedoch zu spät (vgl. E. 5.3). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt uneingeschränkt prüfte.

6.2 Die Vorinstanz erwog, der streitgegenständliche Sichtschutz erzeuge aufgrund seiner Höhe von 1,5 m und seiner kompakten Anordnung eine dominante Wirkung und schaffe daher eine gewisse Irritation, die sich von den in der Umgebung vorhandenen Einfriedungen (von kleinerer Dimension und feingliedriger Gestaltung) abhebe. Dies umso mehr, als der Sichtschutz zum einen in Form von Holzpalisaden und zum anderen mit Holzzaunelementen ausgeführt werden solle, was zu einem unruhigen Erscheinungsbild führe. Mithin handle es sich beim Sichtschutz um ein gestalterisch unpassendes Element. Angesichts der erhöhten Anforderungen an die Einordnung in der Kernzone vermöge bereits ein solcher relativ geringfügiger Mangel die Bewilligungsverweigerung zu rechtfertigen; eine störende Wirkung werde nicht vorausgesetzt.

6.2.1 Diese Darlegungen sind nachvollziehbar. Mit Recht hielt die Vorinstanz in Bezug auf § 238 Abs. 1 PBG fest, dass es sich bereits bei dieser Bestimmung um eine positive ästhetische Generalklausel handle, welche nicht bloss eine Verunstaltung verbiete, sondern positiv eine Gestaltung verlange, die sowohl für die Bauten selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung sicherstelle. Umso mehr gilt dies, als vorliegend angesichts der in der Kernzone liegenden Baugrundstücke die Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG und Art. 19 Abs. 1 BZO massgebend sind, die eine Gestaltung verlangen, mit der nicht nur eine befriedigende, sondern eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Dass die Vorinstanz zum Schluss kommt, der streitgegenständliche Sichtschutz leiste jedenfalls keinen über die minimalen Anforderungen hinausgehenden positiven Beitrag zur Gesamtwirkung des Schutzobjekts und zum geschützten Ortsbild, ist ohne Weiteres nachvollziehbar.

6.2.2 Dem Beschwerdeführer ist immerhin insoweit beizupflichten, als dass der streitgegenständliche Sichtschutz aufgrund seines Standorts nicht aus jeder Perspektive sichtbar ist. Dort, wo er aber in Erscheinung tritt, lässt sich eine dominante Wirkung nicht in Abrede stellen. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, wonach das für den Sichtschutz einheitlich verwendete Robinienholz mit der Zeit eine silbergraue Patina ansetze und sich dadurch gut in die Umgebung mit den vorhandenen grauen Holzfassaden, Kiesstrassen und die Natur einfüge. Selbst wenn sich die Farbe des Sichtschutzes nach und nach an die Umgebung anpasst, erscheint die Wirkung der Konstruktion insgesamt deswegen nicht weniger dominant.

6.2.3 Auch die senkrechte Ausrichtung der Pfosten und Bretter, die sich an den umliegenden Holzelementen (Fassaden) orientiere, vermag die verlangte gute Gesamtwirkung nicht zu erzielen. Zum einen handelt es sich bei der senkrechten Ausrichtung von Holzelementen um keine Eigenheit der Umgebung, hat sich anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins doch gezeigt, dass sich in nächster Nähe zum Bauvorhaben auch waagrecht angeordnete Holzelemente – wie die Einfriedung an der H-Strasse 023 zur Wegparzelle Kat.-Nr. 019 – befinden. Zum anderen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass eine (lediglich) nicht störende Gestaltung den in der Kernzone geltenden erhöhten Anforderungen nicht zu genügen vermag, da – wie erwähnt – sowohl § 238 Abs. 2 PBG als auch Art. 19 Abs. 1 BZO eine Gestaltung verlangen, mit der eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Der Beschwerdeführer beschränkt sich mit seinen Ausführungen indes darauf, darzulegen, dass sich der streitgegenständliche Sichtschutz der Umgebung anpasse und daher nicht störend in Erscheinung trete. Inwiefern der Sichtschutz aber positiv zu einer guten Gesamtwirkung des Ortsbilds beitragen soll, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

6.2.4 Die Vorinstanz führte gestützt auf den Augenschein sodann zu Recht aus, der Aussenraum in der Umgebung der Bauparzellen werde weitgehend durch offene Gärten geprägt, wobei die vorhandenen – aus Metall bestehenden und auf einem Betonsockel befindlichen – Einfriedungen blickdurchlässig seien, dementsprechend keine optische Barriere bilden und folglich eine untergeordnete Präsenz aufweisen würden. Dass dies auf den streitgegenständlichen Sichtschutz nicht zutrifft, zeigt sich besonders deutlich am bereits umgesetzten Abschnitt 3. Die Holzzaunelemente wurden hinter dem sich auf einer Betonmauer befindlichen (blickdurchlässigen) Metallzaun angebracht. Die Fotografien des Augenscheins zeigen, dass der Sichtschutz hier tatsächlich wie eine optische Barriere wirkt. Nichts anderes gilt für die Holzpalisaden in den Abschnitten 1 und 2, auch wenn diese noch nicht vollständig realisiert wurden. Zwar trifft zu, dass die Abschnitte 1 und 2 weniger gut einsehbar sind. Dieser Umstand führt jedoch nicht zu einer Relativierung der erhöhten Gestaltungsanforderungen in der Kernzone. Immerhin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Mangel als relativ geringfügig einstufte. Angesichts der erhöhten Gestaltungsanforderungen in der Kernzone durfte sie eine genügende Einordnung aber auch aufgrund eines verhältnismässig geringfügigen Mangels verneinen.

6.3 Nebst einer guten Gesamtwirkung verlangt Art. 19 Abs. 1 BZO kumulativ eine Gestaltung, mit welcher der ortstypische Charakter gewahrt und gepflegt wird. Dass Holzpalisaden und Holzelemente in der Kernzone G verschiedentlich zu finden sind, lässt sich angesichts der in der Beschwerdeschrift abgebildeten Beispiele nicht in Abrede stellen. Wenn mit der Vorinstanz eine gute Gesamtwirkung aber ohnehin verneint werden muss, braucht nicht weiter geklärt zu werden, ob es sich bei den Holzpalisaden und Holzelementen um ortstypische Elemente handelt oder nicht.

6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz keine Rechtsverletzung begangen, indem sie von einer ungenügenden Einordnung des Bauvorhabens ausgegangen ist.

7.  

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts der vorstehenden Erwägungen besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung kein Anlass.

8.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten – welcher wie einleitend erwähnt die Gutheissung der Beschwerde beantragte – je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zu verpflichten, den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    255.--     Zustellkosten,
Fr. 4'255.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten je zur Hälfte auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien und den Mitbeteiligten;
b)    das Baurekursgericht.