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VB.2025.00489
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B substituiert durch MLaw C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250175-L), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A in Ausschaffungshaft genommen werde. Die gleichentags vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 4. August 2025 abgewiesen und A wurde aus der Haft entlassen. Entgegen seinem Antrag wurde jedoch nicht festgestellt, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft infolge eines am 30. Juli 2025 durch die Sicherheitsdirektion erlassenen Vollzugsstopps unrechtmässig war. II. Am 11. August 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das angefochtene Urteil sei dahingehend zu ergänzen, als festzustellen sei, dass seine Inhaftierung vom 31. Juli 2025 bis am 4. August 2025 rechtswidrig gewesen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte A, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm mit Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Am 13. August 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 9. September 2025 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. A verzichtete am 15. September 2025 auf eine weitere Stellungnahme. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft. Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00812, E. 1.3). Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, das über die ebenfalls beantragte Entlassung aus der Ausschaffungshaft hinausginge, nicht erkennbar, zumal mit letzterer die geforderte Aussage über die Rechtmässigkeit der Haftanordnung verbunden ist (VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00384, E. 1.2; VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199, E. 1.2; vgl. auch BGr, 9. Oktober 2023, 2C_793/2022, E. 1.3.5). 1.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft abgewiesen und die Haftentlassung des Beschwerdeführers angeordnet (Urteil, Dispositiv-Ziffer 1). Damit hat es dem Gestaltungsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen. Inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem unterbliebenen Eingang der Erledigungsart des Feststellungsbegehrens ins Urteilsdispositiv ein Nachteil erwachsen sein soll, begründet er in seiner Beschwerde in keiner Weise und ist auch nicht ersichtlich. Mit dem angefochtenen Urteil ist das Zwangsmassnahmengericht seiner Aufgabe, im Haftprüfungsverfahren darüber zu befinden, ob das Vorliegen der jeweiligen ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der umstrittenen Zwangsmassnahme zu Unrecht bejaht wurde und der Betroffene aus der Festhaltung zu entlassen ist (BGr, 7. März 2013, 2C_168/2013, E. 1.2), vollends nachgekommen. Sollten die beschwerdeführerischen Ausführungen, was sich aus der Eingabe des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers aber wie erwähnt nicht ergibt, der Fundierung eines Entschädigungsanspruchs dienen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 2 Abs. 1 VRG über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte entscheiden. Nach § 22 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton beim Regierungsrat einzureichen. 1.3 Entsprechendes gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Der mit dem Feststellungsbegehren verfolgten Absicht wurde mit dem Urteil des Zwangsmassnahmengerichts bereits Genüge getan. Auf die Beschwerde ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 2.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als offenkundig aussichtslos einzustufen ist, ist doch weder dargetan noch ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Feststellungsinteresse haben sollte (vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00216, E. 3). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung
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