{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00490_2026-03-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225772&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f6e1c1de2fbe30418a5323581c7c9ec2"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:48", "Num": [" VB.2025.00490"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.03.2026  VB.2025.00490"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.03.2026  VB.2025.00490"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.03.2026  VB.2025.00490"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sektorsperre Fussballspiel | Nach einem Spiel des FC Z\u00fcrich gegen den FC Basel im Stadion Letzigrund kam es am 21. Januar 2024 ausserhalb des Stadions zu schweren Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten FCZ-Fans und Polizeiangeh\u00f6rigen. Mit Verf\u00fcgung vom 25. Januar 2024 sperrte die Stadt Z\u00fcrich f\u00fcr das Fussballspiel FCZ gegen FC Lausanne-Sport vom 31. Januar 2024 den Sektor mit den Stehpl\u00e4tzen der S\u00fcdkurve (Sachverhalt Ziff. I.B-C). Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess das Statthalteramt mit Verf\u00fcgung vom 17. Juni 2025 gut und stellte die Rechtswidrigkeit der Verf\u00fcgung vom 25. Januar 2024 fest. Darauf gelangte die Stadt Z\u00fcrich mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Sachverhalt Ziff. II-III). Dieses pr\u00fcfte die S\u00fcdkurvensperrung auf ihre Vereinbarkeit mit den verfassungs- und konventionsm\u00e4ssigen Grundrechten (vgl. E.3).  Tangiert sind vorliegend die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV; E. 4.1-7). Die nach Art. 36 BV erforderliche gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Grundrechtseinschr\u00e4nkung findet sich in Art. 3a Abs. 2 i.V.m. Art. 2 des Konkordats \u00fcber Massnahmen gegen Gewalt anl\u00e4sslich von Sportveranstaltungen (sog. \"Hooligankonkordat\"; E. 5). Am Ausbleiben von Gewaltt\u00e4tigkeiten besteht ein gewichtiges \u00f6ffentliches (Sicherheits-)Interesse (E. 6). Zwar bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der S\u00fcdkurvensperrung in Bezug auf Gewaltt\u00e4tigkeiten ausserhalb des Stadions. Die Massnahme war aber zumindest geeignet, die Wahrscheinlichkeit von Gewaltt\u00e4tigkeiten innerhalb des Stadions anl\u00e4sslich des streitgegenst\u00e4ndlichen Spiels zu reduzieren (E. 7). Die Voraussetzung der Erforderlichkeit ist ebenfalls erf\u00fcllt (E. 7.4). Eine im Vergleich zu gew\u00f6hnlichen Spielen erh\u00f6hte Wahrscheinlichkeit von Gewaltt\u00e4tigkeiten im Stadion w\u00e4hrend des Spiels bestand nicht (E. 7.5.2). F\u00fcr das am 28. Januar 2024 stattfindende Spiel des FCZ gegen den Grasshopper Club Z\u00fcrich wurde von einer S\u00fcdkurvensperrung abgesehen. Nach diesem \"Derby\" bliebenGewaltt\u00e4tigkeiten aus, was f\u00fcr eine Beruhigung der Lage spricht. Die Wahrscheinlichkeit von Gewaltt\u00e4tigkeiten ausserhalb des Stadions am 31. Januar 2024 war somit h\u00f6chstens leicht erh\u00f6ht und die S\u00fcdkurvensperrung versprach diesbez\u00fcglich nur einen geringen Gewinn an Sicherheit (E. 7.5.3-6). Die entgegenstehenden Interessen des FCZ wiegen nicht besonders schwer. Ins Gewicht fallen jedoch die Interessen seiner Anh\u00e4nger an der M\u00f6glichkeit, sich anl\u00e4sslich der FCZ-Spiele zu versammeln, ihre Meinungen untereinander auszutauschen und gegen\u00fcber Dritten kundzutun, was ihnen durch die S\u00fcdkurvensperrung erheblich erschwert wurde (E. 7.5.7). Insgesamt \u00fcberwiegen angesichts des geringen Sicherheitsgewinns und unter Ber\u00fccksichtigung der Unbestimmtheit der gesetzlichen Grundlage im vorliegenden Einzelfall die durch die S\u00fcdkurvensperrung beeintr\u00e4chtigten Interessen die \u00f6ffentlichen Interessen an der Grundrechtseinschr\u00e4nkung. Die Verf\u00fcgung vom 25. Januar 2025 war rechtswidrig (E. 7.5.9).\r\rDie Beschwerde der Stadt Z\u00fcrich wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:48", "Checksum": "f12b605a3788e6ea8cbccaec4d47daa3"}