{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00492_2026-04-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225849&W10_KEY=15118575&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "69cfd6ad6bc1ec35a55eb4065d32c081"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:18:52", "Num": [" VB.2025.00492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.04.2026  VB.2025.00492"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.04.2026  VB.2025.00492"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.04.2026  VB.2025.00492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Strittig ist, ob die Aufenthaltsbewilligung des gambischen Beschwerdef\u00fchrers zufolge Versp\u00e4tung erloschen bzw. ob dem Beschwerdef\u00fchrer eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.] Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers ist erloschen, da er erst ein Jahr und f\u00fcnf Monate nach deren Ablauf um Verl\u00e4ngerung ersucht hat; ein entschuldbarer Grund f\u00fcr die versp\u00e4tete Gesuchseinreichung ist nicht ersichtlich und auch nicht rechtsgen\u00fcglich dargetan (E. 2). Aufgrund seiner fr\u00fcheren und derzeitigen finanziellen Abh\u00e4ngigkeit vom Staat, seiner Verschuldung und seiner Straff\u00e4lligkeit kann keine Rede von einer besonders ausgepr\u00e4gten Integration sein, weshalb dem Beschwerdef\u00fchrer das Recht auf Privatleben gem\u00e4ss Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschafft (E. 3 ff.). Aus gesundheitlicher Sicht ergeben sich keine zwingenden Gr\u00fcnde, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Schweiz verbleibt; es ist dem Beschwerdef\u00fchrer zuzumuten, allf\u00e4llig ben\u00f6tigte Hilfe in Bezug auf seine Alkohol- und Cannabisabh\u00e4ngigkeit bzw. seine geltend gemachten psychischen Erkrankungen in Gambia zu erhalten (E. 3.5.2 ff.). Angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit, der Schulden und der Straff\u00e4lligkeit des Beschwerdef\u00fchrers erweist sich der Entscheid, dem Beschwerdef\u00fchrer nicht im Rahmen des Ermessens eine H\u00e4rtefallbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend (E. 4). Da die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist, ist eine neue, angemessene Frist festzusetzen (E. 7). Abweisung. Abweisung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:18:52", "Checksum": "86ce8877ccb4a96c3ece5d8c96c97bcc"}