|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2025.00493  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.03.2026
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Disziplinarverfahren


[Die Vorinstanz reduzierte den gegenüber dem Beschwerdegegner angeordneten Ausschluss vom Studium auf dessen Rekurs hin um einen Monat.] Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Ergebnis (im Hauptpunkt) lediglich vor, "unmassgebliche Kriterien" im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Disziplinarmassnahme berücksichtigt bzw. die massgeblichen Kriterien falsch gewichtet zu haben. Diese Rüge verschafft ihr keine Beschwerdebefugnis gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. b VRG. Ohnehin wäre ein allfälliges schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Beantwortung der Frage, ob ein zweimonatiger Ausschluss des Beschwerdegegners vom Studium verhältnismässig wäre, nicht mehr aktuell, nachdem der Beschwerdegegner sein Studium inzwischen abgeschlossen hat und exmatrikuliert wurde. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses sind ebenfalls nicht erfüllt, nahm die Vorinstanz doch eine Einzelfallprüfung ohne ersichtliche präjudizielle Wirkung vor (zum Ganzen E. 2.2.1). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE
AUTONOMIE
DISZIPLINARMASSNAHME
HOCHSCHULAUTONOMIE
NICHTEINTRETEN
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. 2 VRG
§ 21 Abs. 2 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2025.00493

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 24. März 2026

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

Universität Zürich,
Disziplinarkommission,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

A,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Disziplinarverfahren,

 

hat sich ergeben:

I.  

A war seit … im Studiengang Bachelor bzw. Master of Law an der Universität Zürich (UZH) immatrikuliert. Mit Verfügung vom 4. März 2025 schloss ihn die Disziplinarkommission der UZH für die Dauer von zwei Semestern vom Studium und den Prüfungen aus, ordnete an, dass der Ausschluss im Frühjahrssemester 2025 zu vollziehen sei, und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 988.20.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 9. März 2025 bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, die das Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. Juni 2025 teilweise guthiess, die A gegenüber angeordnete Sperre auf ein Semester (Dispositiv-Ziff. I Satz 1) und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 494.10 reduzierte (Dispositiv-Ziff. I Satz 2). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte die Rekurskommission zur Hälfte A und nahm sie im Übrigen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Die Disziplinarkommission der UZH erhob am 13. August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 12. Juni 2025 bzw. eventualiter die Aufhebung der Kostenregelung in Dispositiv-Ziff. I Satz 2 darin.

A schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 10. September 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahmen vom 24. September 2025 bzw. vom 6. Oktober 2025 hielten die Disziplinarkommission der UZH und A an ihren jeweiligen Anträgen fest. Am 9. Februar 2026 teilte letzterer dem Verwaltungsgericht mit, das Studium im Herbstsemester 2025 abgeschlossen zu haben, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens bzw. Nichteintreten auf die Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich die Disziplinarkommission der UZH am 21. Februar 2026.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdeführerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Wie sich alsbald zeigt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; das kann gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. b VRG und weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine Angelegenheit prinzipieller Bedeutung handelt, in einzelrichterlicher Kompetenz geschehen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 3 und N. 20 ff.).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeiten berechtigt, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, wenn sie durch die angefochtene Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Das vorgebrachte Interesse muss dabei nicht nur im Sinn des Vorstehenden schutzwürdig sein, sondern auch aktuell (Bertschi, § 21 N. 102). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, wenn der drohende oder erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde. Fehlt das aktuelle Interesse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten; fällt es im Verlauf des Verfahrens dahin, wird der Rechtsstreit von Amtes wegen als erledigt erklärt und das Verfahren abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 24 und N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zu Recht für zwei Semester vom Studium ausgeschlossen hat. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Beschwerdegegner zwar (unstreitig) gegen die Disziplinarverordnung der Universität Zürich vom 25. Mai 2020 (DisziplinarVO, LS 415.33) verstossen habe und die Beschwerdeführerin Disziplinarmassnahmen ergreifen musste. Den verfügten Ausschluss während zweier Semester stufte sie jedoch als unverhältnismässig ein, dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdegegner zum ersten Mal negativ aufgefallen sei und sich im Tatzeitpunkt nachweislich in einer schwierigen gesundheitlichen Verfassung befunden habe. Vor diesem Hintergrund reduzierte die Vorinstanz den temporären Ausschluss des Beschwerdegegners vom Studium auf ein Semester und halbierte die ihm auferlegten Kosten des Disziplinarverfahrens.

Die Beschwerdeführerin ersucht vor Verwaltungsgericht um Aufhebung des Rekursentscheids. Sie beruft sich dabei auf ihre Autonomie bzw. das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Recht, eine Disziplinarordnung zur Gewährleistung des geordneten Universitätsbetriebs zu erlassen (§ 16 UniG). Der angefochtene Entscheid verletze dieses Recht massgeblich, da er, einmal in Rechtskraft erwachsen, "wesentliche präjudizielle Wirkungen für die Disziplinargewalt" und "die Sanktionierungspraxis" der Universität hätte. So werde die Fähigkeit der Disziplinarkommission unter Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit für weniger schwerwiegende Verfehlungen eine Sanktion zu verfügen, die die Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Hochschulinteressen angemessen berücksichtige, durch den Entscheid der Vorinstanz erheblich beschnitten, wenn nicht gar komplett ausgeschlossen. Darüber hinaus beschneide der Rekursentscheid die Fähigkeit der Disziplinarkommission, den geordneten Universitätsbetrieb im Einzelfall aufrechtzuerhalten, und verletze so ihre hoheitlichen Interessen in qualifizierter Weise. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass die Teilgutheissung des Rekurses keine Neuregelung der Verfahrenskosten zur Folge haben könne, diese vielmehr gestützt auf § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG voll dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien, und lasse ihr Entscheid zudem an der erforderlichen Begründungsdichte missen.

2.2.1 Die Beschwerdeführerin wird durch den vorinstanzlichen Entscheid, der die Dauer des von ihr gegenüber dem Beschwerdegegner angeordneten Ausschlusses vom Studium um einen Monat reduziert, nicht wie eine Privatperson, sondern in der Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betroffen. § 21 Abs. 2 lit. a VRG findet damit keine Anwendung.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Autonomie rügt, steht indes eine Anwendung von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG im Raum, da die Beschwerdeführerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Hochschule Trägerin (bundes-)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie ist (Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. BGr, 8. September 2023, 2C_694/2021, E. 1.3 [nicht publiziert in BGE 150 I 39], und 6. November 2015, 2C_406/2015, E. 1 Abs. 2 mit Hinweis auf BGr, 21. März 2014, 2C_421/2013, E. 1.2.1 [nicht publiziert in BGE 140 I 201]; VGr, 22. Januar 2026, VB.2025.00485, E. 1.2.1, und 18. Dezember 2025, VB.2025.00626, E. 1.4 [jeweils mit Hinweisen]). Allerdings wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Ergebnis (im Hauptpunkt) lediglich vor, "unmassgebliche Kriterien" im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Disziplinarmassnahme berücksichtigt bzw. die massgeblichen Kriterien falsch gewichtet zu haben, das heisst sie rügt eine falsche Anwendung von Verfassungsrecht (Art. 5 Abs. 2 BV). Diese Rüge verschafft ihr keine Beschwerdebefugnis gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. b VRG.

Ohnehin wäre ein allfälliges schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Beantwortung der Frage, ob ein zweimonatiger Ausschluss des Beschwerdegegners vom Studium verhältnismässig wäre, nicht mehr aktuell, nachdem der Beschwerdegegner sein Studium inzwischen abgeschlossen hat und exmatrikuliert wurde. Das mit universitären Disziplinarmassnahmen verfolgte Ziel – "störende Studierende zu massregeln und damit die Ordnung innerhalb der Universität zu erhalten" (ABl 2020-06-12, S. 1) – kann in seinem Fall mit anderen Worten nicht mehr erreicht werden. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses sind bzw. wären ebenfalls nicht erfüllt (dazu Bertschi, § 21 N. 25 mit Hinweisen; siehe auch BGE 147 I 478 E. 2.2, 146 II 335 E. 1.3, 139 I 206 E. 1.1), nahm die Vorinstanz doch – entgegen der Beschwerdeführerin – eine Einzelfallprüfung ohne ersichtliche präjudizielle Wirkung vor. Sie sprach sich mithin nur über die Recht- bzw. Verhältnismässigkeit der gegenüber dem Beschwerdegegner ausgesprochenen strittigen Disziplinarmassnahme aus. Demgemäss lässt sich nicht davon ausgehen, dass der vorinstanzliche Beschluss sich massgeblich auf andere Disziplinarfälle bzw. auf die "Sanktionspraxis" der Beschwerdeführerin auswirken kann.

2.2.2 Was die Prüfung der Rüge der Rechtswidrigkeit der Reduktion der dem Beschwerdegegner als unterliegender Partei auferlegten Verfahrenskosten anbelangt, kommt der Beschwerdeführerin daran zwar unverändert ein aktuelles Interesse zu, auch dieses ist jedoch nicht als schützenswert einzustufen, nachdem es der Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge nur um die richtige Anwendung von § 13 Abs. 2 VRG geht und ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung stehen (vgl. Bertschi, § 21 N. 103 und N. 115; BGE 140 V 328 E. 6.6, 138 II 506 E. 2.3 f.).

2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

Ist ein Gemeinwesen in der Sache nicht legitimiert, kann es in der Regel auch keine Beschwerde wegen der Verletzung seiner Verfahrensrechte wie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) erheben. Darauf kann sich das Gemeinwesen einzig berufen, wenn es wie eine Privatperson betroffen ist oder die Verletzung seiner Autonomie geltend macht (Bertschi, § 21 N. 115). Unzulässig bleiben auch in diesem Fall Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die hier zur Beurteilung stehende Behauptung der Beschwerdeführerin, die Begründung des Rekursentscheids sei zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Argumenten betreffend die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme auseinandergesetzt und keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen (vgl. BGr, 17. Februar 2026, 2C_101/2026, E. 4.1). Mit den diesbezüglichen, im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung ihrer Autonomie hervorgebrachten Rügen ist die Beschwerdeführerin demnach von vornherein nicht zu hören.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten und macht keinen besonderen Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren geltend, ihm ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der eigentlichen Prüfung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und es steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    195.--     Zustellkosten,
Fr.    695.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.