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VB.2025.00500
Urteil
der 2. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch lic. iur. C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1949, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 24. September 1990 in die Schweiz ein und stellte am 28. September 1990 ein Asylgesuch. Seine Ehefrau, B, geboren 1963, ebenfalls Staatsgenhörige von Sri Lanka, reiste am 21. April 1996 zusammen mit den gemeinsamen, damals minderjährigen Kindern D (geboren 1981), E (geboren 1986) und F (geboren 1988) in die Schweiz ein und stellte am 23. April 1996 ebenfalls ein Asylgesuch. 1997 kam das vierte gemeinsame Kind der Ehegatten, G, zur Welt. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch der Familie am 6. Juli 2000 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Kinder D und F verfügen nach wie vor über die vorläufige Aufnahme im Kanton Zürich. Die Tochter G wurde am 11. Mai 2015 eingebürgert. Über den Verbleib der Tochter E ist nichts bekannt. Das von A am 26. Februar 2001 gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit Verfügung vom 20. April 2001 abgewiesen, da die Familie finanziell unterstützt werden musste. Das zweite Gesuch, welches er für sich, seine Ehefrau und seine Tochter G am 12. Februar 2008 einreichte, wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2009 aufgrund fortbestehender Fürsorgeabhängigkeit, der mangelnden beruflichen Integration sowie der bis dahin betriebenen Schuldenwirtschaft abgelehnt. Schliesslich wurde auch das dritte Gesuch vom 23. September 2013 mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 und Verweis auf die weiterhin bestehenden hohen Schulden abgewiesen. Mit Gesuch vom 7. Mai 2024 beantragten die Ehegatten erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Juli 2024 ab und verweigerte ihnen die unentgeltliche Rechtspflege. III. Am 15. August 2025 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Gesuche dem SEM zur Zustimmung vorzulegen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. August 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 24. September 2025 und 28. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden Beschwerdeergänzungen ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Vorläufig aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Art. 84 Abs. 5 AIG verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person also keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, aber die Migrationsbehörden sind gefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. BGE 151 I 62 E. 5.6; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 2.1; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.1; VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.1). 2.2 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2) und keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG gesetzt hat. 2.3 Auch die schuldlose Nichterfüllung von Integrationskriterien kann der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen, jedoch ist der Integrationserfolg immer auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu würdigen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen – inklusive altersbedingter Gebrechen – oder andere gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Die Erfüllung der Integrationskriterien ist damit immer auch mit Blick auf den Integrationswillen und die Integrationsfähigkeit der Betroffenen zu beurteilen. Mit der angemessenen Berücksichtigung persönlicher Umstände wird auch einer altersbedingten Diskriminierung oder der Benachteiligung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung vorgebeugt und dem konventions- und verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot Nachachtung verschafft (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Bundesverfassung [BV] und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 [BRK], deren Verpflichtungen aber gemäss dazugehöriger bundesrätlicher Botschaft nicht direkt anwendbar bzw. "self-executing" sind [BBl 2013. 674 ff.], sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; vgl. zum Ganzen VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.1.4). 2.4 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00303, E. 2.3; BVGr, 17. Oktober 2023, F-4754/2020, E. 5.3; BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00303, E. 2.3; BVGr, 15. März 2019, F-4727/2017, E. 5.3; BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3). Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00303, E. 2.3; VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 16. Oktober 2024, VB.2024.00303, E. 2.3; VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3). 2.5 Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall steht gemäss Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM). 2.6 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.). 2.7 Aufgrund des in ausländerrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt die Beweisführung grundsätzlich der erstinstanzlichen Behörde (sogenannte Beweisführungslast bzw. "subjektive" Beweislast), wobei die rechtsuchende Partei gemäss Art. 90 AIG bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Die rechtsuchende Partei trägt zudem die Folgen der Beweislosigkeit, wenn eine Tatsache unbewiesen bleibt, aus der sie Rechte für sich ableitet (sogenannte "objektive" Beweislast; Art. 8 ZGB analog; BGE 148 II 285 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Anders als beim Widerruf einer Bewilligung liegt die objektive Beweislast in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5 AIG bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG demgemäss grundsätzlich bei dem um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchenden Ausländer, welcher zudem auch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken hat. Die Vorinstanz hat die Verteilung der Beweisführungs- und der Beweislast sowie die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden zutreffend erläutert und vorgenommen bzw. angewendet. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz hätte den Untersuchungsgrundsatz und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist offensichtlich unbegründet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer reiste am 24. September 1990 und die Beschwerdeführerin reiste am 21. April 1996 in die Schweiz ein. Beide wurden am 1. März 2000 vorläufig aufgenommen. Sie halten sich damit inzwischen mehr als zehn Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Angesichts ihres langjährigen Aufenthalts ist ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vertieft zu prüfen, unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Integration und allfälliger Integrationserschwernisse im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE. 3.2 Das Migrationsamt hat eine Weisung "Vorläufige Aufnahme" erlassen (Weisung "Vorläufige Aufnahme" des Migrationsamts des Kantons Zürich [nachfolgend Weisung "Vorläufige Aufnahme"], Stand 30. Juni 2024). Weisungen des Migrationsamts sind für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen nicht verbindlich. Dennoch sind sie für das Gericht als Auslegungshilfe, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 I 105 E. 4.1; 142 V 425 E. 7.2; 142 II 182 E. 2.3.3; 141 V 139 E. 6.3.1; 140 V 543 E. 3.2.2.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 52 ff., insbesondere N. 56). 3.3 3.3.1 Gemäss der Weisung "Vorläufige Aufnahme" werden in sprachlicher Hinsicht für die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG gemäss Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE grundsätzlich schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erwartet. In Abweichung hiervon sollen bei Analphabeten nur zumindest entsprechende Mündlichkenntnisse und ein abgeschlossener Besuch eines Alphabetisierungskurses vorausgesetzt werden, ansonsten entsprechende kognitive Einschränkungen beim Spracherwerb grundsätzlich (fach)ärztlich attestiert sein müssen (vgl. Weisung "Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.2; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.1.2). Ein fortgeschrittenes Alter steht dem Spracherwerb nicht per se entgegen, da grundlegende Kommunikations- und Verständigungsmöglichkeiten auch bei älteren Personen vorausgesetzt werden können, den Alltag erleichtern und einer gesellschaftlichen Isolation entgegenwirken (Laura Campisi/Roswitha Petry in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28). 3.3.2 Die Beschwerdeführenden haben beide kein Sprachzertifikat Niveau A1 (mündlich und schriftlich) eingereicht. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ergibt sich die sprachliche Integration nicht bereits aus der langen Anwesenheitsdauer und ist es nicht am Migrationsamt, ein Sprachzertifikat per Auflage anzufordern, sondern haben sie die Sprachkenntnisse in geeigneter Form nachzuweisen. Die Beschwerdeführenden hätten genügend Zeit gehabt, einen Sprachtest zu absolvieren und einzureichen. Sie machen auch nicht geltend, dass kognitive Einschränkungen sie beim Erwerb der Sprache behindern würden. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die sprachlichen Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nicht erfüllen. 3.4 3.4.1 In wirtschaftlicher Hinsicht nimmt eine Person gemäss Art. 77e VZAE am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG teil, wenn sie ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, bzw. wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist. Laut Weisung "Vorläufige Aufnahme" werden geregelte finanzielle Verhältnisse und eine vorangegangene regelmässige Erwerbstätigkeit von mindestens zwei Jahren im ersten Arbeitsmarkt erwartet. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts ist nachzuweisen. Im letzten Jahr vor der Gesuchstellung dürfen grundsätzlich weder Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen mit Sozialhilfecharakter bezogen worden sein (vgl. Weisung "Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.2). Alter, Gesundheitszustand und asylrechtliche Arbeitsverbote sind bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse mitzuberücksichtigen (Art. 31 Abs. 5 VZAE; vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG). Jedoch können auch bei schwer vermittelbaren bzw. kurz vor der Pensionierung stehenden Ausländern und Ausländerinnen bis zur ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3). Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters endet grundsätzlich die Pflicht zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs (Campisi/Petry in: Uebersax et al., § 21.28 Fn. 86). Nichtsdestotrotz kann auch nach der Erreichung des Pensionsalters noch berücksichtigt werden, dass das Erwerbspotenzial vor der Pensionierung nur unzureichend ausgeschöpft und mit der Pensionierung eine frühere Sozialhilfeabhängigkeit lediglich durch Ergänzungsleistungen abgelöst wurde (VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3). 3.4.2 Eine Sozialhilfeabhängigkeit des Ehegatten kann einer Bewilligungserteilung entgegenstehen, sofern dem um Bewilligung ersuchenden Ehegatten die mangelhafte wirtschaftliche Integration des anderen Ehegatten persönlich vorzuwerfen ist, weil dessen Integration zu wenig unterstützt oder dieser sogar isoliert wurde bzw. ohne Not ein eheliches Rollenmodell gewählt wurde, welches die Sozialhilfeabhängigkeit verschlimmerte (vgl. dazu – in Zusammenhang mit der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung – VGr, 20. April 2015, VB.2016.00155, E. 2.2). Ehegatten bilden zwar sozialhilferechtlich eine Unterstützungseinheit und sind einander wechselseitigen Beistand schuldig (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 3.1; BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1). Anders als bei abgeleiteten Aufenthaltsrechten ist die fehlende Sozialhilfeabhängigkeit des nicht um Bewilligung ersuchenden Ehegatten aber nicht schon Bewilligungsvoraussetzung. Vielmehr muss die mangelhafte wirtschaftliche Integration des Ehepartners auch eigene Integrationsdefizite des um Bewilligungserteilung ersuchenden Ausländers offenbaren. 3.4.3 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 41 Jahren in die Schweiz ein und arbeitete gemäss Feststellung des Migrationsamts von Januar 1991 bis Juli 2001 als Allrounder im Restaurant H. Danach arbeitete er mit Unterbrüchen bei verschiedenen Arbeitgebern als Koch und Verkäufer, zuletzt von Januar 2007 bis Dezember 2008 als Hilfskoch im Restaurant I. Weiter hielt das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 4. Dezember 2024 fest, dass ihm gemäss Schreiben der Pensionskasse J vom 27. Oktober 2009 per 1. Januar 2009, im Alter von 59 Jahren, eine 50%-IV-Rente zugesprochen worden sei. Gemäss Schreiben der Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt K vom 16. Dezember 2023 beziehe er seit dem 1. Juni 2010 Ergänzungsleistungen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er sich auch noch im Alter von 59 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren um eine entsprechende Teilzeiterwerbstätigkeit hätte bemühen müssen. Die mangelhafte Integrationsleistung ist ihm vorzuwerfen. 3.4.4 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und ist heute 62 Jahre alt. Wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, befindet sie sich somit immer noch im erwerbsfähigen Alter. Während ihres gesamten Aufenthalts ging sie lediglich im Zeitraum von September 2001 bis Oktober 2006 mit Unterbrüchen diversen Anstellungen als Küchenhilfe bzw. Köchin nach. Seither ist sie nicht mehr erwerbstätig. Im Jahr 2007 waren ihre Kinder bereits 21, 19 und 10 Jahre alt. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es ihr zumutbar gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daran vermag entgegen dem Einwand der Beschwerdeführenden auch der Umstand, dass ihre jüngste Tochter pflegebedürftig ist, nichts zu ändern. Es ist unbestritten, dass die Tochter schwerstbehindert ist und rundum einer vollständigen Pflege bedarf. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, haben die Beschwerdeführenden nicht nachgewiesen, dass es der Beschwerdeführerin seit Oktober 2006 nicht möglich gewesen wäre, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, hat die Tochter doch bis Ende Schuljahr 2013/2014 die städtische heilpädagogische Schule besucht. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es auch dem Beschwerdeführer seit Beendigung seiner Erwerbstätigkeit im Jahre 2008 grundsätzlich möglich gewesen wäre, sie bei der Pflege und Betreuung der Tochter zu unterstützen. Schliesslich wäre ihr auch heute noch eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zumutbar. Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, überzeugt nicht: Entgegen ihren Ausführungen reicht die Untersuchungspflicht des Migrationsamts im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht so weit, dass es die Betreuung und die Pflegebedürftigkeit der Tochter seit der Geburt hätte abklären müssen. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht hätte es vielmehr an den Beschwerdeführenden gelegen, hinreichende Beweismittel dafür beizubringen, dass und inwiefern sie durch die Betreuung ihrer Tochter gänzlich an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen sein sollen (vgl. E. 2.1.7). Dies ist ihnen nicht gelungen. Sie machen nicht geltend, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Tochter die Heilpädagogische Schule L besucht hat, falsch wäre. Sodann war die Tochter ihren Angaben zufolge seit der Geburt pflegebedürftig. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht auf, weshalb es der Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis 2006 möglich war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und danach nicht mehr. Solches vermag auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Attest vom 12. September 2025 von M, Fachärztin Neurologie, nicht zu belegen. Die Ärztin führt darin aus, dass die Beschwerdeführerin die Betreuung und Pflege ihrer Tochter in vollem Umfang wahrnehme und eine anderweitige Betreuung oder Unterbringung derzeit nicht möglich oder zumutbar sei. Dem Attest lässt sich jedoch nicht entnehmen, seit wann dies der Fall sein soll. Der Beschwerdeführer ist seit Januar 2009 zu 50 % invalid bzw. seit März 2014 pensioniert. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht substanziiert auf, inwiefern es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, die Tochter zu pflegen. Soweit sie geltend machen, die Tochter könne nicht durch eine ungeübte und ungelernte Person – wie den Beschwerdeführer – betreut werden, fehlt es an konkreten Darlegungen und Belegen, weshalb die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zum Beschwerdeführer, hierzu qualifiziert sein soll. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden beruflichen Integration ausgegangen ist. 3.5 Die soziale Integration wird in Art. 58a AIG nicht gesondert erwähnt und spiegelt sich primär in der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration wider. Von einer gelungenen sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; Weisung "Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.4). Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die Beschwerdeführenden nicht darlegen würden, über ein soziales Umfeld zu verfügen. Die von ihnen eingereichten zehn vorgefassten und identischen, sehr kurzen und unpersönlichen Bestätigungen von sozialen Kontakten würden kein soziales Netzwerk belegen, welches auf eine vertiefte gesellschaftliche Integration schliessen lasse. Sodann stelle die geltend gemachte jahrelange Freiwilligenarbeit bei der Gemeinde O vielmehr ein Indiz gegen eine erfolgreiche soziale Integration in der Schweiz dar. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander und zeigen nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung falsch sein soll. 3.6 Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE stehen auch Straffälligkeit oder eine mutwillige Schuldenwirtschaft der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegen, selbst wenn dadurch noch keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 b oder c AIG gesetzt wurden. Gleichwohl rechtfertigt noch nicht jeder strafrechtliche Verstoss die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung, insbesondere wenn es sich dabei um Bagatellverstösse oder eine einmalige und nicht besonders schwerwiegende Straffälligkeit handelt. Die Beschwerdeführenden sind beide strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Darin ist aber, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, keine besondere Integrationsleistung zu sehen. Negativ ins Gewicht fällt allerdings, dass die Beschwerdeführenden einen hohen Schuldenberg aufweisen. So hatte der Beschwerdeführer (Stand August 2024) 38 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 59'699.25 und die Beschwerdeführerin 44 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 57'899.05. Den nachgereichten Verlustscheinregisterauszügen vom 21. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers auf Fr. 61'331.25 und der Beschwerdeführerin auf Fr. 58'588.35 gestiegen ist. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass fast alle Verlustscheine im Rahmen von Art. 64a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) von der SVA beglichen worden seien. Da die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise der Quellensteuer unterliegen würden, seien keine direkten amtlichen Meldungen zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) vorgenommen worden. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden jahrelang, trotz Anspruch, keine Prämienverbilligung erhalten hätten, sei diese im Rahmen von Art. 64a KVG nachgeholt worden. Als Belege reichten sie ein Schreiben der Krankenkasse N ein, wonach alle aufgeführten Verlustscheine der Beschwerdeführerin, mit Ausnahme des Verlustscheins Nr. 01, entweder vom Sozialamt K oder dem Sozialamt P übernommen worden seien. Die Beschwerdeführenden haben nur Belege für den Schuldenabbau der Beschwerdeführerin eingereicht, nicht jedoch für denjenigen des Beschwerdeführers. Sollten die Verlustscheine tatsächlich mittlerweile gelöscht worden sein, hätten sie dies ohne Weiteres mit einem aktuellen Verlustscheinregisterauszug belegen können. Es kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie aufgrund der Verlustscheinregisterauszüge nicht davon ausgegangen ist, dass die Schulden tatsächlich getilgt worden sind. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden liegt entgegen ihren Ausführungen nicht vor. Ohnehin ist den Beschwerdeführenden vorzuwerfen, dass sie sich nicht bereits früher um den Erhalt einer Prämienverbilligung bemüht haben. Sie wären im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hierzu gehalten gewesen. Zudem ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass es ihnen auch mit Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen möglich gewesen sein sollte, sich nicht zu verschulden. Auch haben sie nie Kontakt zu einer Schuldenberatung oder zu den Gläubigern aufgenommen. Es kann letztlich offenbleiben, ob die Schulden tatsächlich getilgt worden sind, zumal den Beschwerdeführenden bereits aufgrund der mangelhaften sozialen, sprachlichen und beruflichen Integration die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern ist. 3.7 Bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung sind überdies gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c und g VZAE auch die Familienverhältnisse und die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsland miteinzubeziehen. Je unwahrscheinlicher die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheint, umso eher ist von einem schwerwiegenden Härtefall auszugehen (Peter Bolzli in: Marc Spescha et. al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 84 AIG N. 16). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, wäre es für die Beschwerdeführenden nicht leicht, wieder in Sri Lanka Fuss zu fassen, obschon die beiden erst im Alter von 41 bzw. 32 Jahren in die Schweiz eingereist sind und einen Grossteil ihres Lebens in Sri Lanka verbracht haben. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht nicht bevor. Obwohl ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz auch ohne Statusverbesserung derzeit gesichert erscheint, ist eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht gänzlich ausgeschlossen, zumal sie mit den dortigen Gegebenheiten noch vertraut sein sollten und die Muttersprache beherrschen. 3.8 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nach dem Gesagten nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei den Beschwerdeführenden von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen. Es wäre ihnen zumutbar gewesen, sich um eine sprachliche, wirtschaftliche und soziale Integration in der Schweiz zu bemühen. Es besteht vorliegend kein Anlass, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen oder das Migrationsamt anzuweisen, ihre Gesuche dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. 3.9 Angesichts der mangelhaften Integration ist es im Übrigen auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden, dass den Beschwerdeführenden keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Selbst wenn dadurch in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingegriffen würde, wäre dieser Eingriff aufgrund der mangelhaften Integration nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.4). 3.10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Sie durften sich allerdings trotz ihres über zehnjährigen hiesigen Aufenthalts aufgrund ihrer insgesamt mangelhaften Integration keine realistischen Hoffnungen auf Erfolg ihrer Beschwerde machen. Das Gesuch ist daher infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an: |