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Geschäftsnummer: VB.2025.00503  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2025
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Anordnung vom 18. Juni 2024, Nr. 1352167


[Angefochten ist ein Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich bzw. eine Anordnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte in Bezug auf die Verwendung des Verwertungserlöses aus beschlagnahmten Konti gemäss einem Strafurteil des Obergerichts.] Rekursentscheide, die der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegen, müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die massgebenden und angewendeten Rechtsnormen, enthalten (E. 2.1). Die Begründungspflicht gilt auch für (erstinstanzliche) Anordnungen (E. 2.2). Weder der angefochtene Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts noch die "Anordnung" der Zentralen Inkassostelle der Gerichte genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen (E. 4). Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Anfechtbar sind insbesondere Anordnungen, die sich auf das öffentliche Recht stützen (E. 4.1.1). Grundsätzlich unzulässig ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte; davon ausgenommen sind Erlasse dieser Gerichte sowie Justizverwaltungsakte (E. 4.1.2). Bei Justizverwaltungsakten handelt es sich um Akte, die im Rahmen der gerichtlichen Justizverwaltung ergehen (E. 4.1.3). Die angefochtene "Anordnung" stellt kein Justizverwaltungsakt dar (E. 4.1.4). Für den Vollzug von Massnahmen im Sinn von Art. 68–73 StGB ist die Zentrale Inkassostelle der Gerichte zuständig (E. 4.2 ff.). Beim Vollzug von Massnahmen sind die zuständigen Vollzugsbehörden an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden (E. 4.3.1). Die angefochtene "Anordnung" geht über das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil (E. 4.3.2 f.) hinaus. Weder die Verwaltungskommission des Obergerichts noch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte legen im Rahmen ihrer Entscheide dar, auf welche rechtliche Grundlage sie sich dabei stützen (E. 4.3.4). Die vorinstanzlichen Entscheide sind nicht nur mit Blick auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen problematisch, sondern auch aufgrund des Legalitätsprinzips (E. 4.3.5). Durch das Verwaltungsgericht kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob überhaupt eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG vorliegt (E. 4.3.6). Ungenügend begründete Entscheide sind nicht nichtig, aber anfechtbar. Sie sind grundsätzlich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 4.4.1). Vorliegend drängt sich eine Sprungrückweisung an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte auf (E. 4.4.2 f.). Verteilung der Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip (E. 6.1). Teilweise Gutheissung soweit Eintreten. Aufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Sprungrückweisung an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Gegenstandslosigkeit UP/URB.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
ANORDNUNG
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT DER BEHÖRDE
ERSATZFORDERUNG
JUSTIZVERWALTUNG
JUSTIZVERWALTUNGSAKTE
LEGALITÄTSPRINZIP
OBERGERICHT
RECHNUNGSWESEN
RECHTSMITTELINSTANZ
REKURSENTSCHEID
REVISION
RÜCKWEISUNG
SPRUNGRÜCKWEISUNG
STRAFURTEIL
STRAFVOLLZUG
UNABHÄNGIGES GERICHT
VERURSACHERPRINZIP
VERWALTUNGSKOMMISSION
VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I BGG
Art. 5 Abs. I BV
Art. 29a BV
Art. 30 Abs. I BV
Art. 76 Abs. I GOG
Art. 201 Abs. I GOG
Art. 201 Abs. II GOG
Art. 98 SchKG
Art. 70 StGB
Art. 71 StGB
Art. 372 Abs. I StGB
§ 14 Abs. I StJVG
§ 16 StJVG
§ 410 StPO
§ 10 Abs. I VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 19 Abs. I VRG
§ 19 Abs. I lit. a VRG
§ 25 Abs. I VRG
§ 25 Abs. III VRG
§ 28 Abs. I VRG
§ 41 Abs. I VRG
§ 42 lit. c VRG
§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG
§ 42 lit. c Ziff. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2025.00503

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. Dezember 2025

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.   

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Obergericht des Kantons Zürich,

       Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

B Ltd.,

       vertreten durch RA F,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Anordnung vom 18. Juni 2024, Nr. 1352167,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (SB170180-O/U) verurteilte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich A wie folgt:

1.         Der Beschuldigte A ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB.

2.         Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind.

3.         [Vollzug der Freiheitsstrafe.]

4.         Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin EUR 4'346'000.-- Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 26. April 2010 zu bezahlen.

5.         [Einziehung des Auktionserlöses eines verwerteten Fahrzeugs.]

6.         Das aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013 rechtshilfeweise vom Leitenden Oberstaatsanwalt in J (DE) beschlagnahmte Gemälde C wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Die Leitende Oberstaatsanwaltschaft J (DE) (Aktenzeichen 241 AR 73/16) wird ersucht, die Spedition des zur Zeit auf Gerichtskosten bei der D GmbH, (…), gelagerten Gemäldes an die Bezirksgerichtskasse Zürich, (…), zu veranlassen.

7.         Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen.

8.         Die Guthaben der vom Fürstlichen Landgericht Liechtenstein (Aktenzeichen 13 UR.2012.383) mittels Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten Konti des Beschuldigten bei der Bank E:

-       Kontokorrent Nr. 01; G Ltd.;

-       Kontokorrent Nr. 02, H Ltd.;

-       Kontokorrent Nr. 03, H Ltd.;

-       Depot Nr. 04, H Ltd.;

-       Privatkonto Nr. 05, A

       werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird ersucht, die Konti zu saldieren bzw. die Depots aufzulösen und die Kontosaldi der Obergerichtskasse Zürich, Postcheckkonto Nr. (…), zu überweisen. Im Mehrbetrag bleiben die Saldi beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.

9.         Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. März 2016 beschlagnahmten Namenaktien des Beschuldigten von der I AG werden durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Im Mehrbetrag bleibt der Verwertungserlös beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat.

10.     [Grundbuchsperre.]

11.     [Grundbuchsperre.]

12.     [Grundbuchsperre.]

13.     Die eingezogenen Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie die Ersatzforderung werden der Privatklägerin zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung im Umfang der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung dem Staate abgetreten hat.

14.     Ein nach Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung allfällig verbleibender Restbetrag fällt – unter Vorbehalt eventuell bestehender anderweitiger Sicherungsmassnahmen – dem Beschuldigten zu.

15.     [Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens.]

16.     [Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens.]

17.     [Auferlegung der Kosten.]

18.     [Entschädigungsfolgen.]

19.     [Mitteilungen.]

20.     [Rechtsmittelbelehrung.]

B. Nachdem das Bundesgericht die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2018 erhobene Beschwerde in Strafsachen abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war (BGr, 4. Dezember 2019, 6B_667/2019), wurden seitens des Obergerichts Massnahmen zur Verwertung der Vermögenswerte von A eingeleitet, namentlich in Bezug auf die obenerwähnten Konti im Fürstentum Liechtenstein. Bereits im Lauf des Strafverfahrens wurde über diese ein Verfügungsverbot verhängt. Nach Eingang eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens gab das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein gegenüber der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am 5. November 2020 bekannt, dass es nach liechtensteinischem Recht nicht möglich sei, Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen bzw. für verfallen zu erklären. Eine Vollstreckung von Dispositivziffer 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich auf dem Rechtshilfeweg sei daher nicht möglich. Die weitere Aufrechterhaltung des im Rechtshilfeverfahren erlassenen Verfügungsverbotes zu diesem Zweck erweise sich demnach als unzulässig. Das über die genannten Vermögenswerte erlassene Verfügungsverbot sei aufgrund des Ausgeführten vom Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein aufgehoben worden.

C. Am 14. Dezember 2020 stellte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte beim Fürstlichen Landgericht des Fürstentums Liechtenstein ein neues Rechtshilfegesuch in Strafsachen. Darin machte sie geltend, die Kontoguthaben seien zwar primär zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Jedoch könne im letzten Satz der Dispositivziffer 8 des Urteils vom 13. Dezember 2018 entnommen werden, dass ein nach Deckung der Verfahrenskosten verbleibender Mehrbetrag zur Deckung der Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'000'000.- dienen soll. Der "Mehrbetrag" betrage aufgrund des abschlägigen Entscheids vom 5. November 2020 des Fürstlichen Landgerichts des Fürstentums Liechtenstein nunmehr 100 % der Saldi. Es werde ersucht, die Kontosaldi zwecks Deckung der Ersatzforderung zu überweisen. Am 14. März 2022 erklärte das Fürstliche Landgericht des Fürstentums Liechtenstein, dass die Vermögenswerte der massgeblichen Konti eingezogen und an die Liechtensteinische Landeskasse übertragen worden seien. Nach Abzug der Kosten wurde der Zentralen Inkassostelle der Gerichte ein Betrag von Fr. 500'000.- überwiesen.

D. Am 18. Juni 2024 erliess die Zentrale Inkassostelle der Gerichte folgende "Anordnung der Fachbereichsleiterin der Zentralen Inkassostelle […] i. S. A betreffend Anrechnung von Vermögenswerten an die Ersatzforderung" (Referenz-Nr.: 1352167):

1.         Die von der Bank E überwiesenen Fr. 500'000.00 werden an die Ersatzforderung angerechnet. Dementsprechend verbleibt kein Überschuss, welcher für andere Gläubiger gepfändet werden kann. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung wird dieser Betrag an die Privatklägerin ausbezahlt.

2.         Die Forderung des Kantons Zürich in der Betreibung Nr. 07 im Betrag von Fr. 1'000'000.00 reduziert sich um Fr. 500'000.00.

3.         Schriftliche Mitteilung, je per Gerichtsurkunde bzw. Einschreiben, an:

-            A,

-            die Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwalt F, (…), im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft,

-            die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

-            das Betreibungsamt K zu Handen der betroffenen Gläubiger.

4.         Gegen diese Anordnung kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieser Anordnung bei der Verwaltungskommission des Obergerichts, (…), Rekurs geführt werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die unterliegende Partei trägt die Kosten.

II.  

Am 13. Juli 2024 gelangte A gegen die Anordnung vom 18. Juni 2024 mit Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. In der Hauptsache beantragte A die Aufhebung der Anordnung; zudem stellte er verschiedene weitere Anträge. Mit Beschluss vom 15. Juli 2025 (VR240008-O/U) trat die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich auf den Rekurs in der Hauptsache nicht ein. Die übrigen Anträge wies sie ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

A. Gegen den Beschluss vom 15. Juli 2025 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei durch das Verwaltungsgericht die unangemessene Auszahlung von insgesamt Fr. 500'000.- an die B Ltd. bis auf Weiteres zu sistieren resp. eventualiter zu untersagen und es seien dem Beschwerdeführer zusätzliche Fr. 52'000.- gutzuschreiben. Eventualiter sei der Beschluss zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzubilligen. Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zudem beantragte er dem Verwaltungsgericht, die Missachtung und Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a der Bundesverfassung (BV) bzw. von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Dispositiv festzuhalten.

B. Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2025 nahm das Verwaltungsgericht vom Eingang der Beschwerde vom 14. August 2025 gegen den Beschluss vom 15. Juli 2025 der Verwaltungskommission des Obergerichts Vormerk. Es wies die Verwaltungskommission des Obergerichts an, innert 10 Tagen von der Zustellung der Präsidialverfügung an gerechnet, die Akten des Rekursverfahrens VR240008-O/U einzureichen. Die Akten des Strafverfahrens SB170180-O/U wurden nicht beigezogen.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts reichte die angeforderten Akten am 22. August 2025 ein.

C. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2025 eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel, beschränkte diesen aber zugleich auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Am 16. September 2025 reichte die Verwaltungskommission des Obergerichts eine Vernehmlassung ein. Die B Ltd. verzichtete mit Schreiben vom 22. September 2025 auf eine Stellungnahme in Bezug auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte teilte am 25. September 2025 mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort in Bezug auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verzichte und sich der Stellungnahme der Verwaltungskommission des Obergerichts anschliesse. Sowohl die Zentrale Inkassostelle der Gerichte als auch die B Ltd. teilten jeweils mit, dass sie sich vorbehalten würden, materiell zur Beschwerde Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 In der vorliegenden Angelegenheit war die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die verfügende Behörde. Sie nimmt damit die Rolle der Gegenpartei ein und wird im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als Beschwerdegegnerin bezeichnet (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 58 N. 12). In den Präsidialverfügungen des Verwaltungsgerichts vom 18. und 27. August 2025 wurde sie noch als "Beschwerdegegnerin 1" bezeichnet.

1.2 Die B Ltd. trat im Berufungsverfahren SB170180-O/U vor der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als Privatklägerin auf. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte teilte der B Ltd. die "Anordnung" vom 18. Juni 2024 per Gerichtsurkunde bzw. Einschreiben mit. Im Rekursverfahren VR240008-O/U vor der Verwaltungskommission des Obergerichts wurde die B Ltd. als "Verfahrensbeteiligte" im Verfahren miteinbezogen. Mit Präsidialverfügungen des Verwaltungsgerichts vom 18. und 27. August 2025 wurde die B Ltd. als Beschwerdegegnerin 2 bezeichnet. Sie ist im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht jedoch richtigerweise Mitbeteiligte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 22).

1.3 Demzufolge ist das Rubrum des vorliegenden Urteils gegenüber den eben genannten Präsidialverfügungen insofern zu korrigieren, als die Zentrale Inkassostelle der Gerichte als Beschwerdegegnerin (statt als Beschwerdegegnerin 1) und die B Ltd. als Mitbeteiligte (statt als Beschwerdegegnerin 2) aufzuführen sind. Weder der Beschwerdegegnerin noch der Mitbeteiligten erwächst dadurch ein Nachteil, nachdem sich beide im Rahmen des angeordneten Schriftenwechsels (III.C. hiervor) vernehmen lassen konnten (vgl. § 58 VRG; VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00443, E. 1.2; VGr, 4. Dezember 2013, VB.2013.00384, E. 1.3; siehe auch Donatsch, § 58 N. 12).

2.  

2.1 § 28 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) regelt die inhaltlichen Anforderungen an einen Rekursentscheid. Demgemäss hat dieser den Tatbestand kurz zu umschreiben und die Erwägungen zusammenzufassen. Mit anderen Worten müssen Rekursentscheide, die der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegen, namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die massgebenden und angewendeten Rechtsnormen, enthalten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 2 ff.).

2.2 Die Begründungspflicht gilt nicht nur für Rekursentscheide, sondern auch für (erstinstanzliche) Anordnungen (§ 10 Abs. 1 VRG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung einer Verfügung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Entscheid in individuelle Rechte eingreift (BGE 112 Ia 107 E. 2b). Das Gleiche gilt, je ungewöhnlicher ein Entscheid vor dem Hintergrund des geltenden Rechts und der praxisgemässen Auslegung ist (Plüss, § 10 N. 27).

3.  

3.1 Die Verwaltungskommission des Obergerichts erwog in ihrem Beschluss vom 15. Juli 2025, Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens habe die Anrechnung von rechtshilfeweise erhaltenen Vermögenswerten im Betrag von Fr. 500'000.- an die Ersatzforderung gemäss Urteil vom 13. Dezember 2018 der I. Strafkammer des Obergerichts sowie deren beabsichtigte Weiterleitung an die weitere Verfahrensbeteiligte gebildet. Weiter erwog sie, dass der Bezug bzw. die Verwendung von solchen Leistungen eine Justizverwaltungssache betreffen würde (mit Verweis auf Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess, 2. A., Zürich etc. 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 67 ff. N. 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle der Gerichte sei der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (mit Verweis auf § 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG] und § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [OV OGr]), womit sie zur Behandlung des Rekurses gegen die Anordnung der Beschwerdegegnerin zuständig gewesen sei.

3.2 In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2025 führte die Verwaltungskommission des Obergerichts ergänzend aus, dass es sich bei der angefochtenen Anordnung der Beschwerdegegnerin um einen Justizverwaltungsakt handle. Dieser sei gestützt auf § 76 Abs. 1 GOG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 lit. a OV OGr bei der Verwaltungskommission des Obergerichts anfechtbar gewesen. In Bezug auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde führte die Verwaltungskommission des Obergerichts mit Verweis auf das Urteil 1C_668/2023 des Bundesgerichts vom 22. August 2024 [publ. in: BGE 151 I 93]) aus, dass die Gerichte im Rahmen ihrer Tätigkeit der Justizverwaltung eigene (Justiz-)Verwaltungsinteressen verfolgen und dabei als Verwaltungsbehörde in eigener Sache ohne richterliche Unabhängigkeit im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV entscheiden würden. Bei einem gerichtsinternen Weiterzug solcher Geschäfte würde die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV nicht gewährleistet. Dem Bundesgericht zufolge erfülle die Verwaltungskommission des Obergerichts die Anforderungen an Art. 29a in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 BV dann nicht, wenn sie als Rekursbehörde über Justizverwaltungsakte der eigenen Organe entscheide. Vor diesem Hintergrund habe die Verwaltungskommission des Obergerichts ihre bisherige Praxis zum Instanzenzug überprüft. Dabei sei sie zum Ergebnis gelangt, dass der Rechtsmittelweg in Rechtsmittelverfahren, in welchen Entscheide der dem Obergericht des Kantons Zürich angegliederten Zentralen Inkassostelle der Gerichte zu überprüfen seien, aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit der Verwaltungskommission gemäss besagtem Bundesgerichtsentscheid angepasst werden müsse. Gestützt auf die Erwägungen des Bundesgerichts erachte die Verwaltungskommission in Konstellationen wie der Vorliegenden das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als sachlich zuständige Rechtsmittelinstanz, zumal das Bundesgericht den Vorbehalten der einzigen Instanz von § 42 lit. c Ziff. 1 VRG in Bezug auf Entscheide der Verwaltungskommission des Obergerichts als Verwaltungsbeschwerdebehörde als bundesrechtswidrig bezeichnet und ihm seine Anwendung in Konstellationen wie der Vorliegenden versagt habe.

4.  

Weder der angefochtene Beschluss vom 15. Juli 2025 der Verwaltungskommission des Obergerichts noch die "Anordnung" vom 18. Juni 2024 der Beschwerdegegnerin genügen den eingangs erwähnten gesetzlichen Begründungsanforderungen (E. 2 hiervor), wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

4.1  

4.1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 VRG beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Anfechtbar sind insbesondere Anordnungen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG), die sich auf das öffentliche Recht stützen (vgl. § 1 VRG; vgl. auch Plüss, § 1 N. 5).

4.1.2 Grundsätzlich unzulässig ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte (§ 42 lit. c VRG). Davon ausgenommen sind jedoch Erlasse anderer oberster kantonaler Gerichte (§ 42 lit. c Ziff. 2 VRG) sowie Justizverwaltungsakte, die diese Gerichte als einzige Instanz getroffen haben (§ 42 lit. c Ziff. 1 VRG). Entgegen dem klaren Wortlaut können auch Rekursentscheide oberster kantonaler Gerichte betreffend Justizverwaltungsakte, die diese Gerichte nicht als einzige Instanz getroffen haben, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Denn überprüfen oberste kantonale Gerichte auf Rekurs hin Justizverwaltungsakte ihrer eigenen Organe, entscheiden sie zwar oberinstanzlich, aber ebenfalls in eigener Sache und damit funktionell als Verwaltungsbeschwerdebehörde und nicht als unabhängiges Gericht. In dieser Konstellation vermögen sie den Anspruch der Rechtssuchenden auf Beurteilung durch eine unabhängige richterliche Behörde gemäss Art. 29a in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 BV nicht zu gewährleisten (BGE 151 I 93 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19b N. 43 und 45).

4.1.3 Bei Justizverwaltungsakten handelt es sich um Akte, die im Rahmen der gerichtlichen Justizverwaltung ergehen. Dabei angesprochen ist jede Tätigkeit der Gerichte, die gängiger Umschreibung zufolge weder Rechtsetzung noch Rechtsanwendung bedeutet, sondern die sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsprechung schafft und erhält (BGE 151 I 93 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen, vgl. auch Regina Kiener, Kommentar VRG, § 42 N. 17). Zur Justizverwaltung zählen insbesondere Personalgeschäfte wie Wahlen bzw. Anstellungen, Beförderungen, Besoldungen und Entlassungen von Richterinnen und Richtern, Gerichtsschreibenden und Angestellten (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar GOG, Vorbemerkungen zu den §§ 67 ff N. 10).

Soweit die Gerichte im Rahmen der Justizverwaltung tätig werden, verfolgen sie grundsätzlich eigene (Justiz-)Verwaltungsinteressen und entscheiden in diesen Angelegenheiten funktional als Verwaltungsbehörde in eigener Sache, weshalb sie diesbezüglich nicht über die erforderliche richterliche Unabhängig im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV verfügen. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt jedoch, dass entsprechende Anordnungen bei Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit an eine unabhängige gerichtliche Instanz weitergezogen werden können (BGE 151 I 93 E. 2.1.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.1.4 Entgegen der Annahme der Verwaltungskommission des Obergerichts, bezieht sich die "Anordnung" vom 18. Juni 2024 der Beschwerdegegnerin nicht auf eine Tätigkeit des Obergerichts, die die sachlichen, personellen oder organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsprechung des Obergerichts schafft und erhält. Der Bezug von Verfahrenskosten stellt zwar freilich einen Justizverwaltungsakt dar; die vorliegende "Anordnung" geht indessen darüber hinaus, indem sie über das in Dispositivziffer 8 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Dezember 2018 hinaus die Verwendung des Verwertungserlöses aus beschlagnahmten Konti regelt. Damit kann die "Anordnung" – trotz des Instanzenzugs innerhalb des Obergerichts – nicht mehr als Justizverwaltungsakt qualifiziert werden.

4.2 Weder die Verwaltungskommission des Obergerichts noch die Beschwerdegegnerin äussern sich dazu, wie die "Anordnung" vom 18. Juni 2024 zu qualifizieren ist.

4.2.1 Mit dem Strafentscheid findet das Strafverfahren seinen Abschluss. Das Strafverfahren ist bundesrechtlich abschliessend geregelt. Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten aufgrund des StGB ausgefällten Urteile. Damit folgt auf das Strafverfahren das Strafvollzugsverfahren. Anders als das Strafverfahren ist das Strafvollzugsverfahren ein Verwaltungsverfahren und wird durch das Verwaltungsrecht geregelt (BGE 130 IV 49 E. 3.1; Plüss, § 1 N. 48; Marcel Scholl in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen − Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018, Art. 70 StGB N. 660; Scholl, Art. 71 StGB N. 208 mit Hinweisen).

4.2.2 Gemäss § 14 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) obliegen alle im Zusammenhang mit dem Vollzug strafrechtlicher Sanktionen anfallenden Aufgaben und Entscheide der Direktion der Justiz und des Innern (§ 58 Abs. 1 in Verbindung mit lit. A Ziff. 1 Anhang 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [VOG RR]), sofern diese nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind. In der vorliegenden Angelegenheit erfolgte die Einziehung der Guthaben bei der Bank E primär zur Deckung von Verfahrenskosten und sekundär zur Deckung der Ersatzforderungen im Sinn von Art. 71 StGB. Für den Vollzug von Massnahmen im Sinn von Art. 68–73 StGB ist nicht die Direktion der Justiz und des Innern, sondern gestützt auf § 16 StJVG das Gericht zuständig, welches die Massnahme verhängt hat.

4.2.3 Das Rechnungswesen für ihr Gericht besorgt gemäss § 201 Abs. 1 GOG die Gerichtskasse des betreffenden Gerichts, wobei das Obergericht gestützt auf § 201 Abs. 2 GOG durch Verordnung das Rechnungswesen für die Bezirksgerichte und das Obergericht ganz oder teilweise zusammenfassen kann. Von dieser Kompetenz hat das Obergericht Gebrauch gemacht: Gemäss § 2 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 ist das Rechnungswesen am Obergericht für das Abrechnen der Kostenforderungen (Gebühren, Kosten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung für alle Bezirksgerichte und für das Obergericht zuständig. Das Inkasso am Obergericht übernimmt sodann gemäss § 3 dieser Verordnung die Zentrale Inkassostelle am Obergericht.

Der Begriff "Rechnungswesen" ist hierbei weit zu fassen. Der Gesetzgeber versteht darunter nicht nur das Eintreiben von Verfahrenskosten. Vielmehr umfasst er insbesondere auch die Verwaltung von sichergestellten und beschlagnahmten sowie die Verwertung von eingezogenen Vermögenswerten, einschliesslich der Kompetenz, diesbezüglich notwendige Rechtshilfeersuchen stellen zu können (Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 1. Juli 2009, Vorlage 4611, Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes, publ. in: Abl 2009, S. 1489 ff., hier S. 1648).

4.2.4 Demnach obliegt gestützt auf § 16 StJVG in Verbindung mit § 201 Abs. 1 und 2 GOG und §§ 2 f. der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 der Vollzug von Massnahmen im Sinn von Art. 68–73 StGB der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (zur Kritik, wonach im Kanton Zürich keine klare Rechtsgrundlage für den Vollzug von Massnahmen der Vermögenseinziehung, darunter der Ersatzforderung besteht, siehe Scholl, Art. 71 StGB N. 209 mit Hinweisen).

4.3 Nichtsdestotrotz ist fraglich, ob die "Anordnung" der Beschwerdegegnerin, die nach dem Gesagten für den Vollzug von Massnahmen nach Art. 71 StGB zuständig ist, auch eine Anordnung betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug darstellt.

4.3.1 Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden sind für die Umsetzung – oder besser die Vollstreckung – der mit einem Strafentscheid festgesetzten Sanktionsandrohung zuständig. Hierfür erlassen die zuständigen Behörden Anordnungen betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug (Martino Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2018 [Basler Kommentar], Art. 372 StGB N. 15). Dabei sind die zuständigen Vollzugsbehörden an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen (vgl. VGr, 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 2.3 mit Hinweisen).

4.3.2 Die angefochtene "Anordnung" der Beschwerdegegnerin sprengt im Licht der vorstehenden Ausführungen (E. 4.3.1) den rechtlichen Rahmen einer Anordnung betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug. Die "Anordnung" der Beschwerdegegnerin, wonach die von der Bank E überwiesenen Fr. 500'000.- an die Ersatzforderung angerechnet werden sollen, dementsprechend kein Überschuss verbleibe, welcher für andere Gläubiger gepfändet werden könne, und nach Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnung der Betrag an die Privatklägerin ausbezahlt werde, geht über die in Rechtskraft erwachsene Dispositivziffer 8 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Dezember 2018 hinaus. Diese besagt nämlich, dass die beschlagnahmten Guthaben der eingezogenen Konti bei der Bank E in erster Linie zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden. Im Mehrbetrag bleiben die Saldi beschlagnahmt, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) entschieden hat.

4.3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt ihr Vorgehen einzig auf den abschlägigen Entscheid vom 5. November 2020 des Fürstlichen Landgerichts des Fürstentums Liechtenstein. Dieses entschied im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens, dass die beschlagnahmten Guthaben auf den Konti bei der Bank E nur überwiesen werden können, wenn sie zur Deckung der Ersatzforderung, nicht aber zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet würden. Aufgrund dieses Entscheids sei die Beschwerdegegnerin "gezwungen" gewesen, die überwiesenen Fr. 500'000.- an die Ersatzforderungen anzurechnen.

Wie hiervor dargelegt, ist die Beschwerdegegnerin an das rechtskräftige Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Dezember 2018 gebunden und hat dieses zu vollziehen (E. 4.3.1 hiervor). Selbstredend ist die Beschwerdegegnerin somit nicht dazu befugt, auf Grundlage eines ausländischen Gerichtsentscheids und entgegen des rechtskräftigen Strafurteils selbständig zu entscheiden, dass der "Mehrbetrag" aufgrund des liechtensteinischen Entscheids nunmehr 100 % der Saldi betrage. Damit "ändert" die Beschwerdegegnerin Dispositivziffer 8 des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Dezember 2018 ab.

4.3.4 Weder die Verwaltungskommission des Obergerichts noch die Beschwerdegegnerin legen im Rahmen ihrer Entscheide dar, auf welche rechtliche Grundlage sie sich dabei stützen. Das Verwaltungsgericht hat die Verwaltungskommission des Obergerichts und die Beschwerdegegnerin mit Präsidialverfügung vom 27. August 2025 deshalb aufgefordert, sich im Rahmen des Schriftenwechsels zu dieser Thematik zu äussern und allenfalls eine Begründung nachzureichen (vgl. Plüss, § 10 N. 36). Die Verwaltungskommission des Obergerichts wiederholte dabei ihre bereits erwähnten Ausführungen in Bezug auf Justizverwaltungsakte (E. 3 hiervor); die Beschwerdegegnerin verzichtete gänzlich auf eine entsprechende Stellungnahme.

4.3.5 Die vorinstanzlichen Entscheide sind nicht nur mit Blick auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen (E. 2 hiervor) problematisch, sondern auch aufgrund des Legalitätsprinzips: Denn gemäss diesem ist für jedes staatliche Handeln eine rechtliche Grundlage nötig (Art. 5 Abs. 1 BV). Die Verwaltungskommission des Obergerichts wäre verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin für den Erlass einer derartigen "Anordnung" überhaupt zuständig ist und auf welche gesetzlichen Grundlagen sie sich dabei stützt (vgl. zum Ganzen auch Scholl, Art. 71 StGB N. 209 mit Hinweisen).

4.3.6 Aufgrund des Umstandes, dass weder der Beschluss vom 15. Juli 2025 der Verwaltungskommission des Obergerichts noch die "Anordnung" vom 18. Juni 2024 der Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Begründungsanforderungen (E. 2 hiervor) genügen, bleibt im Dunkeln, ob überhaupt eine Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt (vgl. BGr, 29. Juni 2017, 6B_314/2017, E. 3.1).

4.4  

4.4.1 Ungenügend begründete Entscheide sind nicht nichtig, aber anfechtbar. Auf Erhebung eines Rechtsmittels hin sind sie grundsätzlich aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Plüss, § 10 N. 35 mit Hinweisen).

4.4.2 In Anbetracht der Tatsache, dass bereits die "Anordnung" vom 18. Juni 2024 den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, drängt sich vorliegend eine Sprungrückweisung an die Beschwerdegegnerin auf (vgl. Donatsch, § 64 N. 4 mit Hinweisen). In einem allfälligen Neuentscheid hätte die Beschwerdegegnerin eingehend darzulegen, wie sie die Anordnung rechtlich qualifiziert und auf welche rechtlichen Grundlagen sie sich dabei stützt.

4.4.3 Wie hiervor dargelegt, hegt das Verwaltungsgericht Zweifel daran, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt für den Erlass von Anordnungen befugt ist, die über die rechtskräftigen Anordnungen im Strafurteil hinausgehen (vgl. E. 4.3 ff. hiervor). Es versteht sich von selbst, dass der Beschwerdegegnerin der Entscheid vom 5. November 2020 des Fürstlichen Landgerichts des Fürstentums Liechtenstein beim Vollzug des Urteils der I. Strafkammer des Obergerichts vom 13. Dezember 2018 gewissermassen im Weg steht. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen, ob nicht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) gegebenenfalls Möglichkeiten bietet, um dem "Widerspruch" zwischen den beiden eben erwähnten Entscheiden zu begegnen. In der Lehre wird insbesondere die Möglichkeit der nachträglichen Abänderung von Einziehungsentscheiden diskutiert (vgl. Scholl, Art. 71 StGB N. 220 und N. 224 mit Hinweis auf Lucrezia Glanzmann-Tarnutzer, Die nachträgliche Abänderung eines Einziehungsentscheids gemäss Art. 58 StGB, AJP 2002, S. 994 ff. [zum Recht vor Inkraftsetzung der StPO]; siehe auch BGr, 14. August 2006, 6S.121/2006, E. 1.1 [ebenfalls zum Recht vor Inkraftsetzung der StPO]). Denn Entscheide betreffend Massnahmen lassen sich grundsätzlich auch auf dem Weg einer Revision (Art. 410 ff. StPO) abändern oder "anpassen" (vgl. Marianne Heer/Jacqueline Covaci in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2023, Art. 410 StPO N. 25), wobei sich bei einer allfälligen Revision weitere rechtliche Fragen, u. a. zur Legitimation, stellen (vgl. BGr, 26. April 2021, 6B_1175/2020, E. 3; BStGr, 14. September 2020, CR.2020.8, E. 2.1 ff.; Heer/Covaci, Art. 410 StPO N. 16). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die sich stellenden Fragen an dieser Stelle endgültig zu klären und zu beantworten. Vielmehr obliegt es der Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit, über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der vorstehenden Erwägungen in Bezug auf die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.  

6.1 Vorliegend rechtfertigt es sich gestützt auf das Verursacherprinzip die Gerichtskosten der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Mit ihrem unzureichend begründeten Beschluss vom 15. Juli 2025 und aufgrund ihrer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung hat die Verwaltungskommission des Obergerichts entscheidend zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigetragen (vgl. Plüss, § 13 N. 59).

Nachdem die Kosten für das vorliegende Verfahren der Verwaltungskommission des Obergerichts auferlegt werden, wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos; es ist abzuschreiben.

6.2 Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 30).

6.3 Mit der Rückweisung der vorliegenden Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin aufgrund der mangelhaften Begründung der angefochtenen Entscheide wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegenstandslos, weshalb es ebenfalls abzuschreiben ist (vgl. BGr, 29. Juni 2017, 6B_314/2017, E. 4).

6.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG), es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, ist das diesbezüglich gestellte Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos.

7.  

Letztinstanzliche Rückweisungsentscheide stellen Zwischenentscheide dar, die das Verfahren noch nicht abschliessen. Sie sind gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zu einem allfälligen Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).