{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00503_2025-12-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225542&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d2db89fd722d15c78e634520e1f6d234"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00503"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2025.00503"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2025.00503"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.12.2025  VB.2025.00503"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung vom 18. Juni 2024, Nr. 1352167 | [Angefochten ist ein Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Z\u00fcrich bzw. eine Anordnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte in Bezug auf die Verwendung des Verwertungserl\u00f6ses aus beschlagnahmten Konti gem\u00e4ss einem Strafurteil des Obergerichts.]  Rekursentscheide, die der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegen, m\u00fcssen namentlich die massgebenden Gr\u00fcnde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art, insbesondere die massgebenden und angewendeten Rechtsnormen, enthalten (E. 2.1). Die Begr\u00fcndungspflicht gilt auch f\u00fcr (erstinstanzliche) Anordnungen (E. 2.2). Weder der angefochtene Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts noch die \"Anordnung\" der Zentralen Inkassostelle der Gerichte gen\u00fcgen den gesetzlichen Begr\u00fcndungsanforderungen (E. 4). Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von \u00a7 19 Abs. 1 VRG. Anfechtbar sind insbesondere Anordnungen, die sich auf das \u00f6ffentliche Recht st\u00fctzen (E. 4.1.1). Grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen anderer oberster kantonaler Gerichte; davon ausgenommen sind Erlasse dieser Gerichte sowie Justizverwaltungsakte (E. 4.1.2). Bei Justizverwaltungsakten handelt es sich um Akte, die im Rahmen der gerichtlichen Justizverwaltung ergehen (E. 4.1.3). Die angefochtene \"Anordnung\" stellt kein Justizverwaltungsakt dar (E. 4.1.4). F\u00fcr den Vollzug von Massnahmen im Sinn von Art. 68\u201373 StGB ist die Zentrale Inkassostelle der Gerichte zust\u00e4ndig (E. 4.2 ff.). Beim Vollzug von Massnahmen sind die zust\u00e4ndigen Vollzugsbeh\u00f6rden an die von den Strafgerichten ausgef\u00e4llten Entscheide gebunden (E. 4.3.1). Die angefochtene \"Anordnung\" geht \u00fcber das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil (E. 4.3.2 f.) hinaus. Weder die Verwaltungskommission des Obergerichts noch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte legen im Rahmen ihrer Entscheide dar, auf welche rechtliche Grundlage sie sich dabei st\u00fctzen (E. 4.3.4). Die vorinstanzlichenEntscheide sind nicht nur mit Blick auf die gesetzlichen Begr\u00fcndungsanforderungen problematisch, sondern auch aufgrund des Legalit\u00e4tsprinzips (E. 4.3.5). Durch das Verwaltungsgericht kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob \u00fcberhaupt eine Anordnung im Sinn von \u00a7 19 Abs. 1 lit. a VRG vorliegt (E. 4.3.6).\rUngen\u00fcgend begr\u00fcndete Entscheide sind nicht nichtig, aber anfechtbar. Sie sind grunds\u00e4tzlich aufzuheben und an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 4.4.1). Vorliegend dr\u00e4ngt sich eine Sprungr\u00fcckweisung an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte auf (E. 4.4.2 f.).\rVerteilung der Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip (E. 6.1).\r\rTeilweise Gutheissung soweit Eintreten. \rAufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Z\u00fcrich. Sprungr\u00fcckweisung an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.\rGegenstandslosigkeit UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:38:43", "Checksum": "3dd6157580b5da58adf8df7cc66791e9"}