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VB.2025.00506
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. September 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch lic. iur. C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A ist eine 1959 geborene syrische Staatsangehörige. Sie ist mit ihrem Landsmann B, welcher 1964 geboren wurde, verheiratet. Am 28. September 2015 ersuchte das Ehepaar aus medizinischen Gründen um Einreise in die Schweiz zu ihrer Tochter D, geboren 1991. Diese war am 1. März 2014 gemeinsam mit ihrem Ehemann F in die Schweiz eingereist und wurde am 6. März 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Visagesuche der Eltern wurden vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 20. November 2015 abgelehnt. Am 15. März 2016 reisten A und B in die Schweiz ein und ersuchten am 29. März 2016 um Asyl. Am 24. Januar 2019 wurden ihre Asylgesuche abgelehnt, sie jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. D verfügt seit dem 14. Oktober 2024 über die Niederlassungsbewilligung. A und B ersuchten am 16. Dezember 2024 um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte die Gesuche am 27. März 2025 ab. Es erwog, dass die Gesuchstellenden in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nur ungenügend integriert seien. II. Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. Juli 2025 ab und beurteilte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschlägig. III. A und B beantragten dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 15. August 2025, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seien ihnen Härtefallbewilligungen zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. August 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 2. September 2025 und am 15. April 2026 reichten A und B weitere Unterlagen ein. Am 14. Januar 2026 hatte das Migrationsamt ein Schreiben einer Kirchgemeinde an das Gericht weitergeleitet. Am 20. August 2026 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnoten ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden). 2.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 8. Januar 2026, VB.2025.00249, E. 3.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. 2.3 Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 16. April 2026, VB.2025.00296, E. 5.4). 2.4 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz E in Syrien. Sie gehören der Ethnie der Assyrer an und sind katholisch bzw. christlich-orthodox. Im Asylgesuch gaben die Beschwerdeführenden an, dass sie weder lesen noch schreiben könnten. Sie hätten beide keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Die Beschwerdeführerin sei immer Hausfrau gewesen. Der Beschwerdeführer habe bis zum Ausbruch des Krieges in Syrien im Jahr 2011 während 20 Jahren als Tee- und Kaffee-Servierer in einem lokalen Amt gearbeitet. Nachher seien die Angestellten von den Kurden vertrieben worden und er hätte seine Stelle verloren. Das Ehepaar sei in der Folge in Syrien von der Kirche unterstützt worden. In der Schweiz sind die Beschwerdeführenden nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und haben stets Sozialhilfe bezogen. Für das Jahr 2019 liegt eine Liste zuhanden des Arbeitsvermittlungszentrums mit Stellensuchbemühungen der Beschwerdeführerin vor. Demnach hat sie regelmässig bei diversen Restaurants wegen einer freien Stelle angefragt. Absagebestätigungen der Arbeitgeber sind keine vorhanden. Der Beschwerdeführer reichte für die Jahre 2022 bis 2024 ähnliche Listen ein. Am 30. November 2021 wurden die Beschwerdeführenden infolge Frühpensionierung der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe abgelöst. Die AHV-Rente beträgt rund Fr. 100.- pro Monat, dazu bezieht das Ehepaar Ergänzungsleistungen von über Fr. 3'000.- pro Monat. Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, der Beschwerdeführer hat ein A2-Zertifikat eingereicht. Beide Zertifikate belegen sowohl schriftliche Kenntnisse als auch Lesefähigkeiten. Gemäss den medizinischen Unterlagen, insbesondere einem Arztzeugnis vom 7. Januar 2025, erlitt die Beschwerdeführerin im Januar 2023 einen Unfall, unter dessen Folgen sie weiterhin leide. Sie habe Schmerzen und Einschränkungen der Beweglichkeit des rechten Beins und benötige Familienpflege. Es bestehen keine Einträge im Betreibungsregister oder Strafregister. Die Beschwerdeführenden haben zahlreiche Schreiben von Bekannten, Nachbarn und Familienangehörigen eingereicht, welche den Kontakt oder die Freundschaft mit dem Paar bekräftigen. Ebenso liegen Schreiben von zwei Kirchgemeinden im Recht, welche die Teilnahme des Paares an Gottesdiensten und kirchlichen Anlässen bestätigen. 3.3 Bei der Einreise in die Schweiz war die Beschwerdeführerin 57 Jahre und der Beschwerdeführer 52 Jahre alt. Zum Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme am 24. Januar 2019 waren sie 60 bzw. 55 Jahre alt. Da die Beschwerdeführerin erst mit 60 Jahren einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen durfte, ist es zwar zutreffend, dass ihre wirtschaftliche Integration herausfordernd war. Allerdings lässt sich deren Scheitern – wie sie vorbringt – nicht auf die Coronapandemie und den Unfall zurückführen. Die coronabedingten Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt kamen erst über ein Jahr nach ihrer Arbeitserlaubnis zum Tragen und sie verunfallte erst nach ihrer Pensionierung. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme am 24. Januar 2019 erst 55 Jahre alt. Seine behaupteten Suchbemühungen betreffen sodann erst den Zeitraum ab dem Jahr 2022. Es wäre ihm zumutbar gewesen, sich intensiver darum zu kümmern, eine Anstellung zu finden. Insbesondere angesichts des relativ grossen sozialen Netzes in der Schweiz und seiner vorhandenen Arbeitserfahrung in Syrien ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es dem gesunden Beschwerdeführer seit 2019 noch gar nie gelungen sein soll, wenigstens eine Teilzeitstelle zu finden. Bemühungen um die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm liegen auch keine vor. Die Ablösung von der Sozialhilfe änderte sodann nichts an der staatlichen Unterstützung, da den Ergänzungsleistungen in der vorliegenden Höhe nach einer Frühpensionierung Sozialhilfecharakter zukommt. 3.4 Insgesamt erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, den Beschwerdeführenden im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft. 3.5 Einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen aus dem Privatleben gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen (vgl. VGr, 16. April 2026, VB.2025.00296, E. 2 und 4). 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 4.3 Ernsthafte Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführenden sind nicht erstellt und lassen sich insbesondere auch nicht durch die eingereichten Selbstdeklarationen von angeblichen Kontaktaufnahmen mit Arbeitgebern (vgl. zuvor E. 3.2) belegen. Bei dieser Ausgangslage war die Beschwerde offenkundig aussichtslos und ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an: |