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VB.2025.00515
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. April 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A, vertreten durch RA D, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Lohneinstufung, hat sich ergeben: I. A (geb. 1993) war vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2022 in B als Primarlehrerin tätig. Vom August 2022 bis zum Juli 2024 leistete sie unterschiedliche Vikariatseinsätze im Kanton Zürich von gesamthaft rund einem halben Jahr. Per 1. August 2024 wurde A in einem Pensum von 84 % als Primarlehrerin in C angestellt und aufgrund ihres Wiedereintritts in den Zürcher Schuldienst innert einer Frist von drei Jahren in der Lohnstufe 5 des Lohnreglements 10.01 (= Lohnkategorie III) eingereiht. Am 3. Juni 2024 erhob A beim Volksschulamt Einsprache gegen diese Einstufung, woraufhin dieses mit Verfügung vom 19. Juli 2024 an der Einstufung festhielt. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Bildungsdirektion am 31. Juli 2025 ab. III. Am 20. August 2025 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihr sei unter Berücksichtigung der anrechenbaren Unterrichtsjahre per 1. August 2024 die Lohnstufe 6 einschliesslich entsprechender Lohnentwicklung in den Folgejahren zu gewähren. Zudem sei das Volksschulamt zu einer Nachzahlung der Differenz zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 1. August 2024 zu verpflichten und es sei eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz festzustellen. Die Bildungsdirektion am 12. September 2025 und das Volksschulamt am 16. September 2025 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. September 2025 hielt A an ihren Anträgen fest. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts betreffend die Lohneinstufung einer Lehrperson. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Im Streit liegt die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wird bei solchen Streitigkeiten pauschal ein Streitwert in Höhe der umstrittenen Lohnansprüche eines Jahres festgelegt (VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00590, E. 1.2). Die Lohndifferenz zwischen der Lohnstufe 5 und der Lohnstufe 6 beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 84 % rund Fr. 3'100.- (vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311]). Damit fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 2. Nach § 14 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). Die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Lohnkategorie III ist unbestritten. 3. 3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen auf Lohnstufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von Erfahrung durch Unterrichts- und andere Berufstätigkeiten gemäss § 16 Abs. 2 LPVO zu einer höheren Einstufung führt. Unterrichts- und Berufstätigkeit werden in der Kindergarten- und Primarstufe ab dem vollendeten 23. Altersjahr zu 100 % angerechnet, wenn die Unterrichtstätigkeit, die Aufgabe als Förderlehrperson oder als Schulleitung in Klassen der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen verrichtet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. a LPVO). Handelt es sich bei der früheren Berufstätigkeit um anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II oder Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung, wird diese Zeit zu 75 % angerechnet, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. b LPVO). Anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden sodann zu 50 % angerechnet, wiederum unter dem Vorbehalt, dass dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. c LPVO). Wechselt eine Lehrperson die Gemeinde oder ist sie innert einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages wieder in den Zürcher Schuldienst eingetreten, so wird die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung übernommen (§ 16 Abs. 4 Satz 1 LPVO). Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung gewährt (§ 16 Abs. 4 Satz 2 LPVO). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist innerhalb der Frist gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 LPVO wieder in den Zürcher Schuldienst eingetreten. Sie bringt allerdings vor, dass sie bei einer Neueinstufung und der Anrechnung von – unstreitig vorhandenen – sechs Erfahrungsjahren nach § 16 Abs. 2 LPVO in der Lohnstufe 6 einzureihen wäre und damit eine höhere Einstufung erhalten würde als bei der durch den Beschwerdegegner erfolgten Übernahme der bisherigen Einstufung unter Anwendung von § 16 Abs. 4 LPVO. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 LPVO soll bei einem drei Jahre nicht übersteigenden Unterbruch der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrtätigkeit die frühere kantonale Einstufung übernommen werden. Diese Bestimmung weist in erster Linie den Charakter einer Besitzstandsgarantie auf (vgl. VGr, 22. Januar 2019, VB.2018.00210, E. 3.3). Führt in einem solchen Fall die Übernahme der bisherigen Einstufung zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu einer Neueinstufung nach § 16 Abs. 1 f. LPVO, so würde damit allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) verletzt, weshalb der Bestimmung in diesen Fällen die Anwendung zu versagen ist, sofern keine sachlichen Gründe für eine Schlechterstellung ersichtlich sind (vgl. VGr, 20. März 2013, VB.2012.00560, E. 3.5). Wenn die Möglichkeit, mehr als die bisherige Lohnstufe zu gewähren, nach einem länger als drei Jahre dauernden Unterbruch besteht, muss dies auch für einen Unterbruch von weniger als drei Jahren gelten (VGr, 20. März 2013, VB.2012.00560, E. 3.5.8). Zudem muss die Lohneinreihung bei der Begründung des Anstellungsverhältnisses von der individuellen Lohnentwicklung nach § 24 LPVO unterschieden werden, sodass es auf einen Vergleich zu ununterbrochen in einem kantonalen Anstellungsverhältnis stehenden Lehrpersonen gerade nicht ankommen kann (anders VGr, 22. Januar 2019, VB.2018.00210, E. 3.3). 3.3 Bei einer Neueinstufung gemäss § 16 Abs. 1 f. LPVO wäre die Beschwerdeführerin in die Lohnstufe 6 einzureihen gewesen. Sachliche Gründe, die ihre Schlechterstellung gegenüber neu in den Zürcher Schuldienst eintretenden Lehrpersonen beziehungsweise solchen, die erst später als nach drei Jahren wieder in den Schuldienst eintreten, rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Die Anwendung von § 16 Abs. 4 LPVO führt damit vorliegend zu einem verfassungswidrigen Resultat, weshalb dieser Bestimmung die Anwendung zu versagen ist (vgl. VGr, 20. März 2013, VB.2012.00560, E. 3.5.9). Die Beschwerdeführerin ist somit rückwirkend per 1. August 2024 in die Lohnstufe 6 des Lohnreglements 10.01 einzureihen und der Beschwerdegegner ist zum Nachvollzug der entsprechend um eine Stufe höheren Lohnentwicklung sowie zur Nachzahlung der Differenz zu verpflichten. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt für die gesamte Nachzahlung Verzugszins ab dem 1. August 2024. Auch der Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Forderung schuldet Verzugszins von 5 % (§ 29a Abs. 2 Satz 2 VRG). Verzugszins ist allerdings erst geschuldet, wenn eine Forderung fällig ist und der Schuldner gemahnt worden ist. Als Mahnung gilt die gehörige Geltendmachung eines Anspruchs. Sie muss die klare Willensäusserung der Gläubigerin ausdrücken, die geschuldete Leistung zu bekommen (vgl. Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 29a N. 5 ff.; VGr, 3. Dezember 2025, VB.2024.00659, E. 4.1). Die Beschwerdeführerin hat am 3. Juni 2024 Einsprache erhoben, womit sie ihren Anspruch gehörig geltend gemacht hat. Damit schuldet der Beschwerdegegner für die Differenz jedes Monatslohns (erst) ab dem 25. des jeweiligen Monats (vgl. § 40 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]) sowie für die Differenz des 13. Monatslohns ab dem 25. Dezember des jeweiligen Jahres (vgl. § 50 VVO) Verzugszins. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz im Rekursverfahren gegen das Rechtsverzögerungsverbot verstossen habe. 5.1 Die Parteien haben in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. auch § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen. Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt. In diesem Sinn sind verwaltungsinterne Rekursverfahren nach § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden; kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist den Parteien unter Angabe der Gründe für die Verzögerung mitzuteilen, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG). Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (VGr, 27. März 2025, VB.2024.00567, VB.2023.00274, E. 7.1 mit Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat am 22. August 2024 Rekurs an die Bildungsdirektion erhoben. Am 12. September reichte das Volksschulamt eine Stellungnahme ein, woraufhin die Bildungsdirektion der Beschwerdeführerin Frist bis zum 17. Oktober 2024 für eine allfällige Stellungnahme ansetzte. Diese liess sich nicht vernehmen und erkundigte sich daraufhin Anfang Februar 2025 nach dem Verfahrensstand. Der Entscheid der Bildungsdirektion erging am 31. Juli 2025. 5.3 Das Rekursverfahren dauerte somit insgesamt rund elf Monate, wobei zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels am 17. Oktober 2024 und dem Rekursentscheid rund neun Monate lagen. Der Fall ist weder besonders schwierig noch umfangreich und die Vorinstanz hat es unterlassen, die Beschwerdeführerin vorgängig über die Gründe der Verzögerung zu informieren. Aufgrund des Streitgegenstands von rund Fr. 3'100.- Lohndifferenz pro Jahr bei einem Jahreseinkommen von rund Fr. 95'000.- (vgl. Anhang A LPVO) ist die Sache jedoch objektiv betrachtet, das heisst im Vergleich zu anderen mit Rechtsmitteln ausgetragenen Streitigkeiten, für die Betroffene nicht dringlich und damit nur von geringer Wichtigkeit im hier relevanten Sinn. Insgesamt hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen deshalb nicht gegen das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV und § 4a VRG verstossen. 6. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7. Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der Streitwert im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Entsprechend ist auf die Lohndifferenz in der Zeit zwischen der Anstellung der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Pensionierung abzustellen (BGr, 21. Dezember 2022, 8D_6/2022, E. 1.2). Der so errechnete Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung der Bildungsdirektion vom 31. Juli 2025 werden aufgehoben. In Abänderung der Verfügung des Volksschulamtes vom 19. Juli 2024 wird die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. August 2024 in die Lohnstufe 6 des Lohnreglements 10.01 eingestuft und der Beschwerdegegner angewiesen, die entsprechende Lohnentwicklung nachzuvollziehen und die Lohndifferenz zuzüglich Verzugszins im Sinn der Erwägungen nachzuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |