{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00517_2026-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226052&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "03dacba380fd7ed2f32a194841400974"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:57", "Num": [" VB.2025.00517"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00517"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00517"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2025.00517"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe / aufsichtsrechtliche Anordnung | [Der Gemeinderat der Stadt Z\u00fcrich beschloss zwei Rahmenkredite f\u00fcr Pilotprojekte zur Schaffung einer \u00dcberbr\u00fcckungshilfe f\u00fcr ausl\u00e4ndische Personen \"ohne g\u00fcltigen Aufenthaltsstatus\" (sog. \u00dcberbr\u00fcckungshilfe) bzw. f\u00fcr ausl\u00e4ndische Personen \"mit g\u00fcltigem Aufenthaltsstatus, die keinen risikofreien Zugang zur Sozialhilfe haben\" (sog. Basishilfe). Der Bezirksrat hob die Beschl\u00fcsse aufsichtsrechtlich auf.] Offengelassen, ob der Gemeinderat zur Beschwerdef\u00fchrung in eigenem Namen berechtigt ist (E. 1.3). Allgemeines zur Gemeindeaufsicht (E. 3). Die Gesetzgebung im Ausl\u00e4nder- und Asylbereich ist Sache des Bundes. Die Kompetenz zur materiellen Sozialhilfegesetzgebung liegt bei den Kantonen, wobei diese mit Bezug auf bestimmte ausl\u00e4ndische Personenkategorien gewisse Vorgaben des Bundesrechts zu beachten haben. Der Kanton Z\u00fcrich hat von dieser Kompetenz mit Erlass des Sozialhilfegesetzes (SHG), der Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV), der Asylf\u00fcrsorgeverordnung (AfV) und der Nothilfeverordnung Gebrauch gemacht und die individuellen Rechtsanspr\u00fcche der ausl\u00e4ndischen Personenkategorien auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe in Form von Sozialhilfe, Asylf\u00fcrsorge oder Nothilfe im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben abschliessend geregelt. Den Gemeinden bleibt daher kein Raum zur Schaffung einer (kommunalen) finanziellen Unterst\u00fctzung zum Zweck der Existenzsicherung f\u00fcr diese Personengruppen (E. 4.1). Die \u00dcberbr\u00fcckungs- wie auch die Basishilfe stellen kommunale Massnahmen, welche die staatliche Existenzsicherung gem\u00e4ss den Vorgaben des kantonalen Rechts jeweils f\u00fcr bis zu sechs Monate grunds\u00e4tzlich umfassend ersetzen sollen, und damit unzul\u00e4ssige kommunale finanzielle Hilfen zur Existenzsicherung dar (E. 4.3). Weiter verstossen sowohl die \u00dcberbr\u00fcckungs- als auch die Basishilfe gegen \u00fcbergeordnetes Recht bzw. bezwecken sie dessen Umgehung oder Vereitelung (E. 5): So sollen etwa mit der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe entgegen Art. 82 Abs. 4 AsylG bzw. \u00a7 5c SHG Unterst\u00fctzungsleistungenentsprechend der - \u00fcber die vom \u00fcbergeordneten Recht vorgesehene Nothilfe hinausgehenden - Asylf\u00fcrsorge ausgerichtet werden. Auch w\u00fcrde mit der \u00dcberbr\u00fcckungshilfe im Ergebnis seitens des Gemeinwesens ein Anreiz f\u00fcr die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Aufenthalts der Zielpersonen in der Schweiz geschaffen und ist sie geeignet, den Vollzug von Wegweisungen oder andere migrationsrechtliche Massnahmen zu vereiteln oder zumindest zu verz\u00f6gern (E. 5.3). Ausl\u00e4ndische Personen sollen ihren Lebensunterhalt nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unabh\u00e4ngig von der Sozialhilfe bestreiten, sodass einerseits ihre Integration erleichtert und andererseits die \u00f6ffentliche Hand nicht belastet wird. Der Bezug von Sozialhilfe ist daher im Zusammenhang mit der Zulassung ausl\u00e4ndischer Personen zum Aufenthalt in der Schweiz in verschiedener Hinsicht relevant und kann namentlich einen Grund f\u00fcr den Entzug des Aufenthaltsrechts darstellen. Die Sozialhilfebeh\u00f6rden sind von Bundesrechts wegen verpflichtet, den kantonalen Migrationsbeh\u00f6rden den Sozialhilfebezug ausl\u00e4ndischer Personen unaufgefordert zu melden. Mit der Basishilfe sollen ausl\u00e4ndische Personen, welche Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe haben, \u00fcber private Organisationen finanziell unterst\u00fctzt werden. Es soll verhindert werden, dass sich diese Personen an die Sozialhilfebeh\u00f6rden wenden m\u00fcssen. Die Basishilfe kann bzw. soll daher dazu f\u00fchren, dass die Meldungen der Sozialhilfebeh\u00f6rden an das Migrationsamt unterbleiben oder zumindest hinausgez\u00f6gert werden, und zielt mithin auf die Vereitelung von Bundesrecht ab (E. 5.4).\r\rAbweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:57", "Checksum": "8db1836c9b1abc3e67213c3c91a74664"}